Auslagen bei Freispruch: Staatskasse zu belasten (§ 467 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 180/59
- Datum
- 03.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Freispruch ohne begründeten Verdacht sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach dem ersten Halbsatz des § 467 Abs. 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Richterliche rechtliche Erwägungen dürfen nicht im Widerspruch zu den verbindlichen Feststellungen der Hauptverhandlung stehen; maßgeblich sind die Feststellungen für die Rechtsanwendung.
Entscheidet die Vorinstanz in Anwendung zwingender Vorschriften fehlerhaft, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst über die Kostenfolgen entscheiden.
Das bloße Vorhandensein nicht konkret bezeichneter Verdachtsmomente reicht nicht aus, um die Anwendung der staatsseitigen Kostentragung bei fehlendem begründetem Verdacht zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████████, den █████ █ ██ █████, geboren am █████████, Sachbezeichnung: █████████ u. a., wegen Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1958, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Entscheidung aus § 467 Abs. 2 StPO aufgehoben.
Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Diese hat auch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch den Ankauf von gestohlenem Zinn der Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Die – insoweit entstandenen – Kosten des Verfahrens hat sie der Staatskasse auferlegt, es jedoch abgelehnt, diese auch mit den dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Fehl geht allerdings der Einwand, die Strafkammer habe übersehen, dass der erste Halbsatz des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nur bei erwiesener Unschuld eines Angeklagten anzuwenden sei, sondern auch dann, wenn dargetan sei, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliege. Gerade mit dem Hinweis auf einen solchen Verdacht hat nämlich die Strafkammer in ihren rechtlichen Ausführungen die Anwendung jener Vorschrift abgelehnt.
Der Revision ist jedoch darin beizupflichten, dass die ablehnende Entscheidung den dazu getroffenen Feststellungen nicht entspricht. Danach hat, wie es im Urteil heißt, die Hauptverhandlung trotz gewisser Verdachtsmomente – die aber nicht genannt sind – keine Anhaltspunkte erbracht, welche die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe gewusst oder damit gerechnet, dass es sich bei dem Zinn um Diebesgut handelte. Ebensowenig haben sich Umstände ergeben, die ihm zwingend die Erkenntnis hätten aufdrängen müssen, das Zinn sei gestohlen. Den Gesichtspunkt, dass das Aussehen des Materials zunächst den Verdacht strafbarer Herkunft bei dem Angeklagten hätte erregen müssen, sieht die Strafkammer nicht als belastend an: Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten ist ihm auf seine ausdrückliche Erkundigung hin die Herkunft des Zinns von dem Lieferanten als einwandfrei bezeichnet worden; auch hat für ihn weder im Hinblick auf dessen Person und Beruf noch in Anbetracht der Zusammensetzung des Materials, und der Art, wie es verpackt war und wie es angeliefert wurde, ein besonderer Grund vorgelegen, den ihm gemachten Angaben zu misstrauen.
Mit diesen den Verdacht hehlerischen Verhaltens ausräumenden Erörterungen hat die Strafkammer in unmissverständlicher und das Revisionsgericht bindender Weise dargetan, dass ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten entgegen den rechtlichen Ausführungen am Ende des Urteils nicht mehr gegeben ist. Wenn dort abschließend gesagt wird, ein solcher Verdacht bestehe im Hinblick auf Aussehen und Beschaffenheit des Materials dennoch, so ist diese Erwägung mit den Feststellungen nicht vereinbar und wird von ihnen nicht getragen.
Die Strafkammer hat darin als ihre Meinung zum Ausdruck gebracht, dass jene Umstände nicht geeignet waren, dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb des Zinns zu vermitteln. Damit ist auch insoweit das Vorliegen eines begründeten Verdachts verneint worden.
Nach alledem lassen die Feststellungen des Urteils nur die Möglichkeit zu, von der zwingenden Vorschrift des ersten Halbsatzes des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Dafür, dass dem einer der Verwirkungsgründe der im zweiten Halbsatz angeführten Bestimmung des § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 entgegenstehen konnte, fehlt es an jedem Anhalt. Unter diesen Umständen kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden und dahin erkennen, dass der Staatskasse außer den im Verfahren gegen den Angeklagten entstandenen Kosten auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
| Scharpenseel | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |