Revision im Wechselbetrug: Bewährungsversagung und Auslagenentscheidung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 180/57
- Datum
- 19.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatidentität i.S.d. § 264 StPO ist gewahrt, wenn sich in der Hauptverhandlung innerhalb desselben geschichtlichen Vorgangs zusätzliche Einzelheiten (hier: wechselseitige Gefälligkeitsakzepte) ergeben.
Eine nach Tilgung nicht mehr als „Bestrafung“ geltende Vorverurteilung (§ 5 Abs. 2 StrTilgG) sperrt nicht, die zugrunde liegende Tatsache im Rahmen der Strafzumessung als Persönlichkeitsumstand zu würdigen; ausgeschlossen werden nur gesetzliche Rechtsnachteile, die an die Vorbestrafung anknüpfen.
Zu den durch § 5 Abs. 2 StrTilgG beseitigten gesetzlichen Rechtsnachteilen zählt auch ein gesetzliches Verbot der Strafaussetzung zur Bewährung, soweit dieses allein an eine frühere Bestrafung anknüpft; die Bewährungsentscheidung darf hierauf nicht als zwingend gestützt werden.
Die unterbliebene Auferlegung notwendiger Auslagen des freigesprochenen Angeklagten auf die Staatskasse ist ein selbständig mit der Revision anfechtbarer Teil der Kostenentscheidung.
Der Tatrichter hat bei einem Freispruch zu erkennen zu geben, ob die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegen oder ob er sein Ermessen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausübt; ein Schweigen hierzu ist ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 30. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Mühlenbesitzer Karl S., geboren am ██████ 1905 in ██████, 2. ███ Walter ███ aus ██████, dort geboren am ██████,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter,
█████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ in der Verhandlung, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) hinsichtlich des Angeklagten S., soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, b) hinsichtlich des Angeklagten Walter █████ mit Kostenausspruch.
Die weitere Revision des Angeklagten S. wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten Walter █████ von der Anklage wegen Beihilfe zu dem von seinem bereits rechtskräftig verurteilten Bruder Ernst ██████ begangenen Betrug freigesprochen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
A. Die Revision des Angeklagten S.
Sie ist zum Schuldspruch unbegründet.
1.) Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten nur Beihilfe zum Betrug des früheren Mitangeklagten Ernst █████ zur Last. Er ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte dem Ernst █████ Gefälligkeitsakzepte erteilt habe, damit dieser sich in betrügerischer Weise von den Banken Kredit verschaffen könne. In der Hauptverhandlung hat sich zusätzlich herausgestellt, dass die Gefälligkeitsakzepte gegenseitig gegeben wurden, um beiderseits die Kreditmöglichkeiten zu erweitern. Die Revision meint, es handele sich insoweit um einen neuen Tatsachenkomplex, als auch der Angeklagte Gefälligkeitsakzepte erteilt habe.
Das ist unrichtig. Die Annahme der Akzepte durch den Angeklagten gehört zu der Hingabe der eigenen Akzepte, weil der Angeklagte seine Akzepte im Austausch gegen die Akzepte des Ernst █████ diesem gab. Es handelt sich also um ein und denselben geschichtlichen Vorgang und damit um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO. Das Landgericht war deshalb verpflichtet, den Gesamtvorgang seiner Beurteilung zugrunde zu legen.
Auch die weiteren Ausführungen, mit denen die Revision geltend macht, das Urteil halte sich nicht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses, sind offensichtlich unbegründet. Insbesondere ergeben bereits die von der Revision vorgetragenen Auszüge aus der Anklageschrift, dass mit „Gefälligkeitswechsel“ und „Finanzwechsel“ alle Wechsel gemeint sind, die keinen Warenumsatz oder doch keinen Warenumsatz mehr, sondern lediglich zur Beschaffung von Kredit im Wege der Diskontierung dienen sollten.
2.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss entsprechen den Vorschriften der §§ 200 Abs. 1 und 207 Abs. 1 StPO. Die Tat des Angeklagten ist als konkreter Vorgang hinreichend gekennzeichnet. Es besteht keine Unklarheit darüber, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird. Die allgemeinen Zeit- und Ortsangaben „1948–1953“ und „insbesondere in Kassel“ betreffen alle Angeklagten; die näheren Bestimmungen ergeben sich insoweit zulässigerweise aus Ziffer II und Ziffer III des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift (BGHSt 5, 225 [227]). Die verletzten Banken sind in Ziffer 1 der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses betreffend den Haupttäter Ernst ██████ namentlich aufgeführt. Die dort weiter aufgeführten Tatumstände ergänzen Ziffer [REDACTED] der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses betreffend den Angeklagten S. so hinreichend, dass auch den nicht aktenkundigen Richtern ein ausreichendes Bild vom Umfang der Anklage vermittelt wird. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss, die dem Angeklagten S. nur Beihilfe zum Betrug vorwarfen, sind in rechtlicher Hinsicht in der Hauptverhandlung durch den Hinweis auf die Möglichkeit einer Bestrafung als Mittäter (§§ 47 StGB, 265 StPO) hinreichend ergänzt worden.
3.) Die weiteren Behauptungen, mit denen die Revision das Verfahren beanstandet oder eine Verletzung sachlichen Rechts rügt, gehen entweder von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus oder greifen die widerspruchsfreien Feststellungen an. Beides ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
Die Urteilsgründe lassen zunächst keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Banken grundsätzlich (mit gelegentlichen Prolongationswechseln als Ausnahme) nur Warenwechsel, nicht dagegen – wie hier – hauptsächlich wirtschaftlich ungedeckte Gefälligkeits- oder Finanzwechsel diskontieren wollten. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte dies auch gewusst und Täuschung und Vermögensschädigung der Banken in Kauf genommen und gebilligt.
Nach allgemein anerkannten Grundsätzen brauchte das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung das Schreiben der Volksbank [REDACTED] eGmbH vom 6. November 1956 nicht ausdrücklich im Urteil zu erwähnen (§ 267 StPO).
Die Überschlagsberechnung des nicht durch beiderseitigen Warenumsatz gedeckten Wechselbetrages ist nicht zu beanstanden. Auf die genaue Höhe dieses Betrages kam es nicht an.
Das Landgericht hat für den Zeitraum eines halben Jahres vor Konkurseröffnung den Umfang der ausgetauschten Wechsel mit dem Umfang der ausgetauschten Waren verglichen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Warenaustausch in Höhe von rund 150.000 DM durch Akzepte des Angeklagten S. in Höhe von rund 165.000 DM gedeckt war, ergibt sich ein Überschuss wirtschaftlich ungedeckter Wechselobligationen in Höhe von 700.000–800.000 DM. Selbst wenn sich, wie die Revision behauptet, unter diesen Wechselobligationen noch solche Prolongationswechsel befunden haben sollten, die noch als Warenwechsel gelten können, so ist doch der Unterschied zwischen Warenumsatz und Wechselaustausch so vielfach groß, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis keinen Bedenken unterliegt.
Schließlich ist nicht maßgeblich, welche Schlüsse aus den von der Revision vorgetragenen Tatsachen gezogen werden können. Entscheidend ist allein, welche Folgerungen das Landgericht aus ihnen gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Überzeugung des Landgerichts insoweit auf denkgesetzlich unmöglichen oder anderen rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.
4.) Auch im Übrigen lässt das Urteil zum Schuldspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Zum Strafausspruch ist die Revision dagegen teilweise begründet.
Das Landgericht hat strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte im Februar 1949 wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist und dass er den hier zur Entscheidung stehenden Betrug innerhalb der ihm damals bewilligten Bewährungsfrist begangen hat. Das ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es sich bei diesem Wirtschaftsvergehen, wie die Revision mit der Aufklärungsrüge behauptet, um ein Verbrechen nach § Kriegswirtschaftsverordnung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Preisstrafrechtsverordnung handelt. Diese Vorstrafe hatte dann zwar mit Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes am 17. Juli 1954 im Strafregister getilgt werden müssen (§§ 20 Abs. 2 Ziff. 2, 21 Abs. 2 Ziff. 2 StrFrG 1954; § 102 Nr. 4 und 5 WiStG 1949). Daraus ist aber nicht mit der Revision die Unzulässigkeit ihrer Verwertung als Strafschärfungsgrund innerhalb der Strafzumessung zu folgern. Nach § 5 Abs. 2 StrTilgG gilt eine Verurteilung nach ihrer Tilgung nicht mehr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die für den Fall, dass der Täter bereits bestraft ist, eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen. Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung auch schon für tilgungsreife Vermerke. Diese Bestimmung will aber nur alle die Rechtsnachteile beseitigen, die sich, wie z. B. die Rückfallsfolgen in §§ 244, 264 StGB, kraft gesetzlicher Vorschrift aus der Tatsache der früheren Bestrafung ergeben. Sie verbietet jedoch nicht, diese Tatsache als solche bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters innerhalb der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 7, 58 [60] mit weiteren Nachweisen).
Der Angeklagte hat den hier zur Entscheidung stehenden Betrug in Kenntnis seiner früheren Verurteilung und unter der Drohung der damals nur ausgesetzten Freiheitsstrafe begangen. Dass das Landgericht diese tatsächlichen Umstände bei der Gesamtwürdigung der Tat strafschärfend bewertet hat, ist daher nicht zu beanstanden.
Mit Recht rügt die Revision dagegen, dass das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung „schon deshalb“ versagt hat, weil er den Betrug „während des Laufs“ der alten Bewährungsfrist begangen hat. Diese Begründung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, eine weitere Strafaussetzung sei schon nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwingend ausgeschlossen. Eine solche Auffassung wäre aber fehlerhaft, wenn die Vorstrafe im bereits aufgezeigten Sinne tilgungsreif war. Denn zu den an eine frühere Bestrafung kraft gesetzlicher Vorschrift geknüpften Rechtsnachteilen, die § 5 Abs. 2 StrTilgG beseitigen will, gehört auch das Verbot der Strafaussetzung nach § 25 Abs. 5 Nr. 2 StGB (BGH aaO).
B. Die Revision des Angeklagten Walter █████
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen Beihilfe zum Betrug freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Die Revision beanstandet, dass nicht auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind. Sie rügt insbesondere, dass sich das Landgericht zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert hat. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Nichtanordnung der Auslagenerstattung durch die Staatskasse ist ein den Angeklagten beschwerender Teil der Kostenentscheidung, der mit der Revision selbständig angefochten werden kann (BGHSt 4, 275 [276]).
Über die notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten bestimmt § 467 Abs. 2 StPO folgendes: Wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliegt, müssen sie der Staatskasse auferlegt werden (Satz 2); in allen anderen Fällen des Freispruchs ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt (Satz 1). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe und dem Inhalt der Beweiswürdigung bestand für das Landgericht hinreichende Veranlassung, sowohl zu Satz 2 als auch zu Satz 1 dieser Vorschrift Stellung zu nehmen, zumal der Verteidiger die Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse ausdrücklich beantragt hatte. Das Schweigen des Urteils insoweit ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Kostenentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zwingt.
Der Senat kann die von der Revision gewünschte Entscheidung selbst nicht treffen. Das wäre in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Unschuld des Angeklagten hat das Verfahren nicht ergeben. Nach den Urteilsgründen ist nicht zweifelhaft, dass das Landgericht den Angeklagten auch noch nach Durchführung der Beweisaufnahme der Beihilfe zu dem von seinem Bruder begangenen Betrug für verdächtig hielt, dass die vorhandenen Verdachtsgründe zu seiner Überführung lediglich nicht ausreichten (UA Bl. 34, 38). Inwieweit ein Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO vorlag, vermag der Senat aber angesichts der insoweit knappen Feststellungen im Urteil nicht zu entscheiden, zumal der Verdacht des Landgerichts zu einem nicht unwesentlichen Teil ersichtlich auf dem nur ihm zugänglichen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten beruht.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |