Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – Bestätigung der Verurteilungen wegen Untreue und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 180/56
Datum
29.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Verurteilter wegen Untreue, Unterschlagung, Urkundenunterdrückung und Betrug wurden vom BGH verworfen. Beide rügten Sach- und Verfahrensfehler; das Landgericht habe dagegen tragfähige Feststellungen getroffen. Der BGH hält Vorsatz, Vermögensgefährdung und Beihilfe für ausreichend dargetan und billigt die Strafzumessung. Berichtigungen und Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers ist zulässig, wenn das Urteil in der Hauptverhandlung in der richtigen Form verkündet wurde; § 265 StPO wird dadurch nicht verletzt.

2

Vermögensgefährdung liegt vor, wenn durch täuschungsbedingte Herausgabe von Geld eine realistische Gefahr besteht, dass die Mittel bei Entdeckung einbehalten werden; auch vorübergehende Rückzahlungen schließen eine strafbare Täuschung nicht aus, wenn die Gefahr des Einbehaltens bestand.

3

Die Mitunterzeichnung von Abrechnungen kann eine Mitverantwortung für deren Richtigkeit begründen und indizielle Bedeutung für Kenntnis und Gehilfenwillen haben.

4

Das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden; von Tatsachenfeststellungen des Landgerichts kann das Revisionsgericht nur aus feststehenden Gründen abweichen.

5

Die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO ist nicht ausgeschlossen, sofern kein Verdacht besteht, der seine Beteiligung an der Tat begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) die frühere ███████████ ████, geboren am ██ in ██, 2) den früheren █████████████████████ Ernst S[REDACTED], geboren am 1906 in G[REDACTED], aus W[REDACTED], Ostpreußen,

wegen Untreue u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Baldus, Senatspräsident Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Soepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Oktober 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte █████ ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung, ferner wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, der Angeklagte ██████ wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Beihilfe zur Unterschlagung zu zehn Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt; die Angeklagte █████ hat das Rechtsmittel durch ihren hierzu bevollmächtigten Verteidiger auf ihre Verurteilung wegen Betruges beschränkt. Beide haben Verletzung des sachlichen Rechts gerügt; Sobiech hat auch die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts geltend gemacht.

I. Revision der Angeklagten H[REDACTED].

Die Angeklagte hat als Kassiererin der Ortsverwaltung, später des Ortsvorstandes N[REDACTED] der Industriegewerkschaft Metall mehr als 71.000,- DM veruntreut und die Fehlbestände in der Kasse dadurch verschleiert, dass sie Urkunden gefälscht und unterdrückt hat. Bei Revisionen hat sie sich dadurch geholfen, dass sie sich in mehreren Fällen Beträge lieh, die sie in die Kasse legte und nach der Revision zurückgab; die zuletzt geliehenen 3.000,- DM erhielt der Darlehensgeber D[REDACTED] nicht zurück, da die Angeklagte ertappt und das in der Kasse vorhandene Geld von der Gewerkschaft behalten wurde. Den Darlehensgebern hatte die Angeklagte jeweils wahrheitswidrig erzählt, sie habe von den Unterkassierern noch abzuführende Beträge bereits verbucht und das Geld demnächst zu erwarten. Dieses Verhalten hat das Landgericht als fortgesetzten Betrug beurteilt.

Dass die Geldgeber durch Täuschung zur Hergabe des Geldes veranlasst wurden und es bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gegeben hätten, ergibt sich aus dem Urteil. Ebenso kann die Richtigkeit der Schadensfeststellung hinsichtlich des endgültig von ███ verlorenen letzten Darlehensbetrages nicht bezweifelt werden. Aber auch im Übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden; sie gehen zutreffend dahin, dass in den Fällen, in denen der Geldgeber nach der Revision der Kasse das Geld zurückerhielt, eine Vermögensgefährdung eingetreten ist, da jedes Mal die Gefahr bestand, dass die Veruntreuungen entdeckt und das Geld einbehalten würde. Die Sachlage ergibt ohne Weiteres, dass die Angeklagte diese Möglichkeit erkannt und gebilligt hat.

Wegen des Betruges hat die Strafkammer auf eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis erkannt. Das Urteil lässt zwar eine Stellungnahme zu § 263 Abs. 2 oder § 27b StGB vermissen; den Strafzumessungserwägungen ist aber zu entnehmen, dass die Strafkammer eine bloße Geldstrafe für den Betrug nicht als dem Strafzweck entsprechend angesehen hat.

II. Revision des Angeklagten S[REDACTED].

1. Verfahrensrügen.

a) Die Urteilsformel ist, soweit der Angeklagte ███ wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, durch Beschluss vom 10. März 1956 dahin berichtigt worden, dass es statt „Urkundenfälschung“ zu heißen hat „Urkundenunterdrückung“. Obwohl der Berichtigungsbeschluss erst nach der Revisionsbegründung ergangen ist, ist er unbedenklich, da ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung das Urteil in der richtigen Form verkündet worden ist und die Urteilsurschrift, wie auch die Urteilsgründe ergeben, einen offensichtlichen Schreibfehler enthält. Hiernach ist der Angeklagte unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt worden, unter dem gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet worden war. § 265 StPO ist also nicht verletzt.

b) Die Rüge, der Zeuge B[REDACTED] habe gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, ist unbegründet; das Urteil ergibt keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer auch nur den geringsten Verdacht einer Teilnahme des B[REDACTED] an den Taten des Angeklagten hatte.

c) Der Angeklagte erhebt die Aufklärungsrüge und meint, die Strafkammer habe durch Vernehmung eines führenden Gewerkschaftsbeamten klären müssen, welche Pflichten der Angeklagte als hauptamtlicher Geschäftsführer hinsichtlich der Überwachung der Kassenführung gehabt habe. Eine weitere Aufklärung brauchte sich indessen in dieser Richtung dem Landgericht nicht aufzudrängen, nachdem es festgestellt hat, dass der Angeklagte S[REDACTED] die monatlichen Abrechnungen der Angeklagten H[REDACTED] mitzuunterschreiben hatte. Die Mitunterzeichnung kann nur den Sinn haben, dass er eine Mitverantwortung für die Richtigkeit dieser Abrechnungen zu übernehmen hatte.

2. Sachrügen.

Der Angeklagte führt aus, das Landgericht habe zwar festgestellt, dass er spätestens seit Anfang Februar 1954 Kenntnis von den Unterschlagungen der Angeklagten H[REDACTED] gehabt habe; es fehle aber an einer Feststellung, dass diese seit diesem Zeitpunkt weitere Veruntreuungen begangen habe, dass also der Gewerkschaft durch die Unterlassung der Anzeige Schaden entstanden sei. Der Angriff ist unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass Frau H[REDACTED] bis zu ihrer Entdeckung im Juni 1954 Geld unterschlagen hat (Bl. 41 des Urteils, ferner Bl. 7, wo festgestellt ist, dass Frau ████ jeden Monat bis zum Juni 1954 etwa in gleicher Höhe Geld entnahm). Hiernach bedarf es nicht einmal des Eingehens auf die Frage der Vermögensgefährdung der Gewerkschaft, da eine weitere tatsächliche Schädigung festgestellt ist.

Auch der Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend dargetan. Wenn die Strafkammer ausspricht, es ergebe sich aus der Summe der Feststellungen das Gegenteil seiner Behauptung, er habe die Veruntreuungen der Frau H[REDACTED] nicht gekannt, so ist sie eben von seiner Kenntnis überzeugt. Die Strafkammer sagt ferner ausdrücklich, Sobiech habe für wahrscheinlich gehalten, dass Frau H[REDACTED] auch künftig weitere Gelder veruntreuen werde. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Einer Feststellung der Motive des Angeklagten, hinsichtlich deren die Strafkammer ja erhebliche Verdachtsmomente darlegt, bedurfte es nicht. Dass dem Landgericht der Sachverhalt nicht ausreicht, um eigenen Täterwillen des Sobiech festzustellen, weil es zugunsten des Angeklagten der Einlassung der Frau H[REDACTED] nicht folgt und sein eigenes Vorbringen für unwiderlegt ansieht, beschwert den Angeklagten nicht. Dass er mindestens den Gehilfenwillen hatte, ergeben die Umstände. Die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung und Urkundenunterdrückung ist ebensowenig zu beanstanden wie die Strafzumessung.

Dr. SchalschaBaldusMenges
WernerHoepner
Revisionen verworfen – Bestätigung der Verurteilungen wegen Untreue und Betrug — Themis