Revision führt zur Einstellung nach §2 Abs.2 StrFrG bei Verurteilung wegen Parteiverrats
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 180/54
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Rechtsanwalt in derselben Rechtssache nacheinander Parteien in entgegenstehenden Interessen vertritt und sich der Interessenkollision bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des § 356 StGB (Parteiverrat).
Ein Verbotsirrtum rechtfertigt die Straflosigkeit nur, wenn er sich in den konkreten Umständen als entschuldbar darstellt; bei offenkundiger Sachlage ist ein solcher Irrtum unentschuldbar.
Die Pflichtbindung des Rechtsanwalts an frühere Mandatsinteressen kann fortbestehen, auch wenn der ursprüngliche Auftrag teilweise erledigt scheint; daher kann spätere Gegenvertretung weiterhin strafbar sein.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie bloß die Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift; Vorwürfe einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordern die substantielle Darlegung übergangener entscheidungserheblicher Tatsachen.
Ergibt sich aus der Verurteilung und den gesetzlichen Voraussetzungen des StrFrG 1954 die Möglichkeit, ist das Rechtsmittel gegebenenfalls dahin gehend zu erledigen, dass das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StrFrG eingestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 17. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Johann aus ECT, Kreis WWW, geboren am █████████ 1905 in AC — CS P’s Kreis WiC, wegen Parteiverrats
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 17. Oktober 1953 wird das Verfahren nach § 2 Abs. 2 des StrFrG 1954 eingestellt.
Der Angeklagte hat die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats in zwei Fällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von insgesamt drei Monaten zu Geldstrafen verurteilt und durch Beschluss vom 14. August 1954 das Verfahren nach § 2 Abs. 2 des StrFrG 1954 eingestellt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung des Verfahrens- sowie des sachlichen Rechts und beantragt, das Verfahren fortzusetzen.
I. Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht. Zur Begründung führt sie an, die Strafkammer habe bestimmte, ihr bekannte Umstände bei der Entscheidung der Frage, ob der Verbotsirrtum des Angeklagten im Falle der Eheleute ██ entschuldbar gewesen sei, nicht berücksichtigt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist damit nicht dargetan (vgl. hierzu BGHSt 2, 168). Die Revision greift vielmehr nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Das ist unzulässig.
II. In sachlicher Hinsicht bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in zwei Fällen des Parteiverrats schuldig gemacht, keine Bedenken.
In dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Eheleute ██ vertrat der Angeklagte die Schuldner. Später legte er deren Vertretung nieder und vertrat gegen sie in diesem Verfahren eine Gläubigerin. Damit diente er in derselben Rechtssache beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse. Dessen war er sich, wie das Urteil feststellt, auch bewusst. Sein Verhalten erfüllte also, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, den äußeren und den inneren Tatbestand des § 356 StGB.
Der Angeklagte glaubte allerdings, wie das Urteil anführt, sein Verhalten sei nicht pflichtwidrig, weil er die Eheleute ██ nicht mehr vertrat, als er die Interessen der Gläubigerin wahrnahm. Dieser Irrtum bezog sich jedoch nach der richtigen Ansicht der Strafkammer nicht auf den Tatbestand des § 356; denn er setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig den Interessen beider Parteien dient. Übernimmt er in Kenntnis dessen, dass er in derselben Rechtssache bereits der einen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat, die Vertretung der Gegenpartei, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB vorsätzlich (BGHSt 3, 400). Das trifft auf den Angeklagten nach den Feststellungen zu.
Die Strafkammer hält den Verbotsirrtum des Angeklagten angesichts der klaren Sachlage für unentschuldbar. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Witwe HiC beauftragte den Angeklagten im Jahre 1947, ihre Hofstelle mit 2 Diemat Land zu verpachten. Hierum bemühte sich der Angeklagte vergeblich. In der Folgezeit vertrat er die Witwe HiC gegenüber ihren Mietern, die ihr die Gemeinde zuwies. Auch sonst nahm er alle Rechtsangelegenheiten wahr, die die Hofstelle betrafen. Durch notariellen Vertrag vom 4. September 1950 verpachtete Frau HiC ihre Hofstelle mit 6 Diemat Land mit Hilfe eines Neffen an den Pferdehändler Wee. Nachdem der Notar den Vertrag der Unteren Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung eingereicht hatte, wandte sich Wee an den Angeklagten, weil ihn der Pachtvertrag „gereute“. Der Angeklagte vertrat nun Wee in diesem Verfahren und auch später vor dem Landwirtschaftsgericht. Er beantragte, die Genehmigung zu versagen, weil der Zins zu hoch, der bauliche Zustand des Hauses schlecht und das Land schwer zu bearbeiten sei.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte in Bezug auf die Verpachtung der Hofstelle im entgegengesetzten Interesse zunächst der Verpächterin und danach dem Pächter gedient. Dass es sich um dieselbe Rechtssache handelte, kann nicht zweifelhaft sein, obwohl der Angeklagte die Hofstelle nur mit 2 Diemat Land verpachten sollte, während später noch 4 Diemat dazukamen; denn der Interessenkreis änderte sich dadurch nicht. Der Interessengegensatz entfiel auch nicht deshalb, weil der dem Angeklagten erteilte Auftrag möglicherweise seine Erledigung gefunden hatte, als er die Vertretung des Wee übernahm; denn die Gebundenheit des Anwalts dauert auch dann fort (BGHSt 4, 80, 83). Der Angeklagte war sich auch bewusst, wie das Urteil feststellt, dass er mit der Übernahme der Vertretung des Wee gegen die ihm früher anvertrauten Interessen der Witwe HiC verstieß. Deshalb erfüllte sein Verhalten den äußeren und inneren Tatbestand des § 356 StGB.
Auch in diesem Falle glaubt die Strafkammer dem Angeklagten, dass er im Verbotsirrtum gehandelt habe. Sie hält diesen Irrtum jedoch für unentschuldbar. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung des Vorderrichters.
III. Da sich der Angeklagte des Parteiverrats in zwei Fällen schuldig gemacht hat, kann seine Revision nur zur Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 StrFrG 1954 führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17 Abs. 4 StrFrG.
| Dotterweich | Dr. Arndt | Dr. Hoepner | |||
| Werner | Dr. Schalscha |