Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revisionsanträgen wegen versäumter Revisionsbegründung (§§145a,345,45 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 179/96
- Datum
- 08.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger gemäß §145a StPO setzt die Frist zur Begründung der Revision in Lauf.
Wird die Revisionsbegründung nicht binnen der Monatsfrist des §345 StPO vorgelegt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 StPO ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wird, obwohl dies möglich gewesen wäre.
Erhält der Verurteilte Kenntnis von der Fristversäumung, hätte er die Revisionsbegründung z.B. durch Beauftragung eines anderen Verteidigers oder zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen; das Unterlassen macht den Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Mühlhausen, 4. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 179/96
vom 8. Mai 1996
in der Strafsache gegen
███, geboren am ███ 1970 ██, Ronny, in ███, zur Zeit in Strafhaft i. a. S., wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 1996 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten a) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 4. März 1996, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand b) gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 27. Dezember 1995 werden verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 22. April 1996 unter anderem ausgeführt hat:
"1. Die als Antrag des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassende 'Beschwerde' des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 4. März 1996, mit dem seine Revision gegen das Urteil vom 27. Dezember 1995 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet.
Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt ███, am 25. Januar 1996 wirksam zugestellt worden (§ 145a Abs. 1 StPO). Die Zustellung, von der der Verurteilte unter Übersendung einer Urteilsabschrift unterrichtet wurde (§ 145a Abs. 3 Satz 1 StPO), hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, der bereits in der Eingabe vom 6. März 1996, eingegangen am 13. März 1996, zu sehen ist, ist unzulässig.
Danach hat der Verurteilte zwar gemäß § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht innerhalb einer Woche, nachdem er durch den Beschluss des Landgerichts vom 4. März 1996 von der Fristversäumung erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat aber nicht, wie dies § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt, innerhalb dieser Frist die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nachgeholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Da er spätestens mit Zustellung des Beschlusses sichere Kenntnis davon hatte, dass Rechtsanwalt [REDACTED] in der Revisionsinstanz für ihn nicht tätig geworden ist, hätte der Verurteilte die Revisionsbegründung mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen. Auf diese Möglichkeiten der Revisionsbegründung ist er im Beschluss vom 4. März 1996 nochmals hingewiesen worden."
Niemöller Theune Jahnke
Richterin Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
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