Revision: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Begründungsmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 179/62
- Datum
- 06.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und den Urteilsgründen bezüglich einer Sicherungsmaßregel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über diese Maßregel und zur Rückverweisung an die Vorinstanz.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass das Gericht gesondert darlegt und feststellt, der Verurteilte habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen; die bloße Tatbegehung im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug genügt dafür nicht ohne weitere Erörterung.
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist der Tatrichter verpflichtet, den verminderten Schuldgehalt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; er darf jedoch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch abschreckende Gründe in seine Entscheidung einbeziehen.
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, an die Stelle der Tatsacheninstanz eigene Feststellungen zu tatrichterlichen Fragen zu setzen; fehlende Feststellungen sind von der Vorinstanz nachzuholen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 8. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████████ ███████ █, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ████████████████, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter
Dr. Kirchhof Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Henning Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft,
als Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Dezember 1961 aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 9. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet.
Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände ausdrücklich abgelehnt. Die Urteilsgründe ergeben, dass es dabei nicht nur die Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, sondern auch § 244 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen hat.
Das Landgericht hat festgestellt, dass das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit wegen Geistesschwäche erheblich vermindert war. Dabei hat es den Unterschied zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nicht verkannt. Eine „Wesensänderung im Sinne einer Senkung des Persönlichkeitsniveaus“ muss nicht immer krankhaft sein.
Ob bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der Regelstrafrahmen zu unterschreiten ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu entscheiden. Davon, dass das Landgericht bei der Strafzumessung den „verminderten Schuldgehalt“ der Tat nicht berücksichtigt habe, kann keine Rede sein. Die Erwägung, dass der Angeklagte nur durch eine harte Strafe vor weiteren Straftaten abgeschreckt werden kann, durfte es bei der Strafzumessung mitberücksichtigen (BGHSt 7, 28).
Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründet, vielmehr in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es von Maßnahmen der Sicherung und Besserung absehen wolle, weil zu erwarten sei, dass die Strafe auf den Angeklagten nachhaltig abschreckend wirken werde. Dieser unauflösbare Widerspruch zwischen Urteilssatz und Urteilsgründen hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Sicherungsmaßregel auf die allgemeine Sachrüge zur Folge. Die Urteilsfeststellungen ergeben zwar, dass der Angeklagte die Tat im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen hat, weil er und der Mitangeklagte █████ ███ dem Personenkraftwagen des Angeklagten zum Tatort gefahren sind und den Wagen zur Beförderung der Diebesbeute benutzt haben. Das Landgericht hat aber nicht erörtert, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Mag dies bei dem festgestellten Sachverhalt auch naheliegen, so ist es dem Revisionsgericht doch verwehrt, von sich aus Feststellungen hierüber zu treffen. Das ist umso weniger möglich, als die Strafkammer in den Gründen ausdrücklich erklärt, von Maßnahmen der Sicherung und Besserung absehen zu wollen.
| Baldus | Kirchhof | Mayr | |||
| Dotterweich | Henning |