Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 179/61
Datum
12.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verkennung der Rückfallvoraussetzungen nach Verurteilungen wegen Betrugs. Der BGH hob den Strafausspruch wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen sowie die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungserheblich war, dass das Urteil keine Feststellungen enthielt, wonach der Angeklagte Kenntnis von den zur Rückfallqualifikation führenden Tatsachen (insbesondere dem Erlass einer früheren Strafe durch das Straffreiheitsgesetz 1949) gehabt habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des Rückfalls setzen voraus, dass bei Begehung der neuen Tat Tatsachen vorlagen, die nach Gesetz und Rechtsprechung Rückfall begründen, und dass der Täter von diesen Tatsachen Kenntnis hatte.

2

Das Urteil muss bei Zuordnung einer Tat zum Rückfall konkrete Feststellungen dazu enthalten, welche früheren Verurteilungen oder Verfahrensereignisse dem Rückfall zugrunde liegen und welchen rechtlichen Status (z. B. Erlass/Weiterbestehen der Strafe) diese haben.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Kenntnis des Täters oder zum Fortbestehen früherer Strafen, rechtfertigt dies die Aufhebung der auf Rückfall gestützten Verurteilung.

4

Die Revision wegen fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts kann zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die aufgehobenen Tatbestände an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann Karl Viktor M[REDACTED], geboren am ███ ██ ███ in █████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Lienges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen, wegen Untreue, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG und Art. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1003 DM verurteilt.

Das sichergestellte Diebeswerkzeug wurde eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, die Strafkammer habe offensichtlich die Rückfallvoraussetzungen verkannt.

In diesem Punkt, das heißt in der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen, hat die Revision Erfolg.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Rückfallvoraussetzungen sollen nach dem Urteil den Feststellungen zu den Strafverfahren Cs 225/49 des Amtsgerichts Bad Mergentheim und Cs 889/52 des Amtsgerichts Marktheidenfeld zu entnehmen sein. Danach ist der Angeklagte am 23. September 1949 wegen Betrugs zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe wurde ihm auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 erlassen. Wegen eines Ende September 1951 begangenen Betrugs hat er alsdann durch Strafbefehl vom 23. Juni 1952 zwei Wochen Gefängnis erhalten, die er bis zum 13. Juni 1953 verbüßte. Die jetzigen Betrugstaten fallen in die Zeit September/Oktober 1959.

Die Feststellungen des Urteils enthalten nichts darüber, dass der Angeklagte die den Rückfall begründenden Tatsachen bei der Begehung der jetzigen Taten auch gekannt hat, insbesondere den Erlass der Strafe vom 23. September 1949 durch das Straffreiheitsgesetz 1949 (vgl. dazu RGSt 54, 274, 277; BGH NJW 1952, 230; 1953, 1358; 1956, 837).

Dieser Mangel des Urteils nötigt deshalb zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen des Betrugs sowie des Gesamtstrafausspruchs.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

DotterweichBuschMenges
ScharpenseelKirchhof
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