Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 179/60
Datum
16.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Nötigung zu schwerer Unzucht verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hatte. Es hätte die über die Zeugin geführte Karteikarte bzw. sonstige Beweismittel zur Klärung der Glaubhaftigkeit heranziehen müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO alle zur Erforschung des Sachverhalts geeigneten Beweismittel zu erheben und zu verwerten, wenn sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beteiligter Personen von Bedeutung sein können.

2

Hält eine Verurteilung ausschließlich oder im Wesentlichen an der Aussage eines Beteiligten fest und bestehen darüber hinaus Widersprüche oder besondere Umstände, muss das Tatgericht ergänzende Beweiserhebungen durchführen.

3

Die Unterlassung gebotener Beweiserhebungen, die das Beurteilungsbild entscheidend beeinflussen können, kann das Urteil aufheben und eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigen.

4

Führt das Vorbringen einer Partei zur Annahme, dass in der Akte vorhandene oder leicht zugängliche Unterlagen (z. B. Karteikarten) die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich beeinflussen können, ist das Gericht verpflichtet, nach diesen Unterlagen zu forschen oder sie beiziehen zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 16. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Gerhard Paul Robert aus ████, geboren ███ ██ in ███, wegen Nötigung zu schwerer Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scherpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 16. Dezember 1959, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und Entscheidung an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung zu schwerer Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie wegen fortgesetzter Nötigung (§ 240 StGB) in einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die im Urteilsspruch des schriftlichen Urteils enthaltene Angabe, die beiden strafbaren Handlungen seien in Tateinheit begangen, beruht ersichtlich auf einem Versehen, wie der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung und auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Einen Verstoß gegen die dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht sieht die Revision zutreffend darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die Beweisaufnahme auf die in der Praxis des Angeklagten über die Zeugin ██████ geführte Karteikarte zu erstrecken.

Wie die Darlegungen des Urteils ergeben, hat diese Zeugin, auf deren Aussage allein die Feststellung beruht, der Angeklagte sei jeweils unter Gewaltanwendung gegen sie vorgegangen, u. a. bekundet, sie sei bei ihm nach den hier fraglichen Vorfällen nicht mehr zur Behandlung gewesen, habe ihn vielmehr nur noch einmal wegen des unvorhergesehenen Eintritts ihrer Niederkunft zugezogen, zu der es gegen Ende des Jahres 1956 gekommen war. Diese Angaben hat das Landgericht, weil es der Zeugin uneingeschränkt Glauben geschenkt hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt, obwohl ihnen der Angeklagte mit der Behauptung, die Zeugin sei auch später immer wieder zu ihm gekommen, entgegengetreten war, um dar-

zulegen, dass sie mit seiner Handlungsweise einverstanden gewesen oder er das zumindest habe annehmen können und angenommen habe.

Angesichts der Widersprüche in den Erklärungen der beiden allein Beteiligten und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles hätte die Strafkammer alle irgendwie in Betracht kommenden Beweismittel benutzen müssen.

Schon das nach den eigenen Angaben zumindest sonderbare Verhalten der Zeugin drängte dazu: Trotz unangenehmer Erfahrungen, die sie bereits als junges Mädchen von 15 oder 16 Jahren mit dem Angeklagten gemacht hat, sucht sie ihn als Arzt auf; sie nimmt, um sich vor etwaigen Übergriffen zu schützen, ihren Verlobten mit, sagt ihm aber kein Wort, als der Angeklagte in dessen Gegenwart sie „zwingt“, unzüchtige Berührungen zu dulden. Sie geht vielmehr erneut mit ihrem Verlobten in die Praxis des Angeklagten und schweigt wiederum, als dieser sie „gewaltsam“ zu gleichen Berührungen bringt. Anlässlich des unaufgeforderten Besuchs des Angeklagten in ihrer Küche, bei dem er sie nur notdürftig bekleidet antrifft, weil sie sich gerade waschen will, weist sie ihn nicht mit Entschiedenheit hinaus, obschon sie kurz zuvor wegen der Art und Weise, wie er eine Schwangerschaftsuntersuchung bei ihr vorgenommen hatte, diese abgebrochen hat; sie tut das auch nicht, als der Angeklagte der mit dem Hinweis auf ihr Vorhaben verbundenen Aufforderung zu gehen keine Folge leistet, sondern erklärt, sie könne sich ruhig vor ihm waschen; vielmehr wendet sie sich, ohne darauf ein Wort zu erwidern, dem Wasserstein zu, eine Geste, die das Landgericht allerdings dahin auslegt, die Zeugin habe sie gemacht, um dem Angeklagten zu bedeuten, er habe unverzüglich die Wohnung zu verlassen.

Ob diese mit „also“ begründete Auslegung der Geste im Hinblick auf die ihr unmittelbar vorangegangene Äußerung des Angeklagten denkgesetzlich überhaupt möglich ist, dürfte nicht unzweifelhaft sein, bedarf jedoch hier keiner Erörterung. Auf jeden Fall ließ die Tatsache, dass die Zeugin wortlos auf den Wasserstein zuging, auch sehr wohl die Deutung zu, dass sie bereit war, sich in Gegenwart des Angeklagten zu waschen. Zumindest ist nicht von vornherein auszuschließen, dass dieser die Geste so verstehen konnte und verstanden hat.

Aber ebenso wie das Auftreten der Zeugin in seiner Gesamtheit der Strafkammer hätte Anlass geben müssen, sich aller zur Klärung des Sachverhalts bedeutsamen Beweismittel zu bedienen, trifft das auf das Vorgehen des Angeklagten gegenüber der Zeugin zu. Es ist immerhin auffällig und nicht ohne weiteres einleuchtend, dass er es gewagt haben soll, bei dem zweiten Besuch der Zeugin sie in Gegenwart ihres Verlobten nochmals „mit Gewalt“ zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu „nötigen“, wenn er bereits beim ersten Mal erkannt hatte, dass sie mit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war, sondern sich ihr ernsthaft widersetzte.

Die Besonderheiten, wie sie das Verhalten der beiden Beteiligten aufweist, machten es jedenfalls erforderlich, des Näheren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob sich die Zeugin außer bei ihrer Niederkunft noch nach dem Besuch des Angeklagten in ihrer Küche von ihm hat ärztlich behandeln lassen. Wäre das der Fall gewesen, so konnte die Unrichtigkeit ihrer Aussage in diesem Punkt auch in sonstiger Hinsicht Bedenken gegen deren Glaubhaftigkeit, vor allem bezüglich der Angaben über die Gewaltanwendung, ausgelöst haben. Zur Klärung dieser Frage hätte die in der Praxis des Angeklagten über die Zeugin geführte Karteikarte dienen können. Die sogleich bei Einleitung der Ermittlungen in polizeiliche Verwahrung genommene Karte ist zwar zur Zeit der Hauptverhandlung nicht bei den Akten gewesen, sondern erst nachher dazu genommen worden, wie einer Bemerkung des Kriminalkommissars ██████ vom 18. Dezember 1959 in Verbindung mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben an den Oberstaatsanwalt in Hanau vom 29. Dezember 1959 zu entnehmen ist.

Indessen ist es, worauf die Revision zutreffend hinweist, heute durchweg üblich, dass Ärzte Karteikarten über ihre Patienten führen. Deshalb hätte es, auch ohne dass sich jene die Zeugin betreffende Karteikarte bei den Akten befand, nahegelegen, dass die Strafkammer den Angeklagten nach ihr gefragt und sie beigezogen hätte, um festzustellen, ob die Zeugin noch nach dem Vorfall in ihrer Küche Patientin des Angeklagten geblieben war. Hierzu hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil die Zeugin schon bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren erklärt hatte, sie habe noch ein paarmal ihren Krankenschein bei dem Angeklagten abgegeben, ein Umstand, der für die Möglichkeit spricht, dass der Angeklagte die Zeugin dann auch ärztlich behandelt hat, weil nicht ohne weiteres anzunehmen ist, dass sie sich Krankenscheine geben lassen hat, ohne ärztlich tätig geworden zu sein.

Somit liegt darin, dass das Landgericht die Beweisaufnahme nicht auf die über die Zeugin geführte Karteikarte erstreckt hat, eine Verletzung der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht. Schon aus diesem Grunde, und weil das Urteil auch, wie dargelegt, auf diesem Verstoß beruhen kann, muss die Verurteilung des Angeklagten mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben werden, so dass es einer Erörterung der Sachbeschwerde nicht bedarf.

Bei der Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusDotterweichKirchhof
BuschDr. Scherpenseel
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) — Themis