Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei BtM-Delikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 1/79
Datum
11.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Der BGH änderte den Schuldspruch von Besitz zu unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr und hob den gesamten Strafausspruch wegen widersprüchlicher Strafzumessungsgründe auf. Die Einziehung von 131 g Heroin wurde bestätigt und konkretisiert. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betäubungsmittelsdelikten kann der Tatbestand des Besitzes in dem des Erwerbs oder der Einfuhr aufgehen; in diesem Fall ist wegen Erwerbs bzw. Einfuhr zu verurteilen.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn sich aus der rechtlichen Prüfung des Urteils eine andere rechtliche Würdigung ergibt.

3

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessungserwägungen widersprüchlich sind und sich diese Widersprüche nachteilig auf die Höhe der Einzel- oder Gesamtstrafe ausgewirkt haben können.

4

Bei der Strafzumessung ist die tatsächliche Art des Handelns und jede Handlung zur Verhütung erheblicher Schäden in die Bewertung einzustellen; eine als erschwerend angenommene ‚Bedenkenlosigkeit‘ muss mit den Feststellungen zum Tatverlauf vereinbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 1. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 1/79

in der Strafsache gegen den Lagerverwalter Sepp ████████ aus M[REDACTED], geboren am 7.11.1955 in F[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1979 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 1. Juni 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die Anordnung der Einziehung von Heroin bleibt aufrechterhalten, wird jedoch ergänzt und neu gefasst wie folgt: „Die sichergestellten 131 Gramm Heroin werden eingezogen.“

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Januar 1979 angeführten Gründen ohne Erfolg.

2. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte zweier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Insoweit ist er jedoch nicht, wie die Strafkammer meint, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, sondern wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu verurteilen, da der Besitz im ersten Fall im Erwerb, im zweiten Fall in der Einfuhr aufgeht (vgl. BGHSt 25, 290; 25, 385). Zwischen den beiden Taten besteht kein Fortsetzungszusammenhang.

Der Senat konnte den Schuldspruch von sich aus ändern.

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben, weil die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Widersprüchen sind, die sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben können.

Die Strafkammer wertet sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafe erschwerend die „außerordentliche Bedenkenlosigkeit“ („gefährliche Unbedenklichkeit“), mit der der Angeklagte die Gefahr für die Gesundheit und das Leben vieler seinen eigenen Interessen hintangestellt habe (UA S. 13, 14). Das ist unvereinbar mit den Feststellungen zum jeweiligen Tathergang. So hat der Angeklagte im ersten Fall das erhaltene Rauschgift vernichtet, weil er nicht riskieren wollte, den Tod eines Menschen herbeizuführen, im zweiten Fall sich vor der Weitergabe des Heroins einem Verbindungsmann der Polizei anvertraut. Beide Male hat er sich also gerade nicht rücksichtslos über die Gefährdung anderer Menschen hinweggesetzt, sondern im Gegenteil seine eigenen Interessen sogar vernachlässigt, um schweren Schaden anderer zu verhüten.

Inwiefern im ersten Fall „die Verdienstlichkeit dieses Handelns dadurch herabgesetzt“ sein soll, „dass der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, um schwersten Schaden durch die Einnahme des Heroins zu verhindern“ (UA S. 12), ist nicht verständlich. Immerhin hat der Angeklagte unter Verzicht auf jeglichen Vorteil das äußerste Mittel angewandt und das Heroin endgültig dem Verkehr entzogen.

4. Der Senat hat schließlich auf den Antrag des Generalbundesanwalts die – aufrechterhaltene – Einziehungsanordnung durch die Angabe der genauen Menge des im zweiten Fall sichergestellten Heroins (131 Gramm, UA S. 6) ergänzt.

KirchhofWillmsMüller
SchumacherMeier
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