Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln verneint, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 17/89
Datum
05.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch teilweise auf, weil Mittäterschaft an Einfuhr insoweit nicht dargetan ist, als der Angeklagte im Ausland nur verkauft und keinen Einfluss auf die Verbringung nahm. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass die Beteiligten bei der Ausführung in Übereinstimmung handeln und die Tat dadurch zu einer gemeinsamen macht.

2

Die bloße Veräußerung von Betäubungsmitteln im Ausland begründet nicht ohne Weiteres Mittäterschaft an der Einfuhr, wenn der Verkäufer keinen Einfluss auf die Verbringung in das Inland nimmt.

3

Der Versuch des Einfuhrdelikts nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG beginnt erst mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlich‑zeitlichem Zusammenhang stehen.

4

Beeinflusst ein Rechtsfehler den Strafausspruch oder die Strafzumessung, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Johannes Michael B. aus E, 1940 in ████ (Indonesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1989 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. September 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da sie nur den Strafausspruch berührt, dieser aber schon wegen der gebotenen Eingrenzung des Schuldspruchs aufzuheben ist.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur insoweit, als die Strafkammer in Mittäterschaft begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln auch in den Einzelfällen angenommen hat, in denen der Angeklagte das Rauschgift in den Niederlanden verkauft hat, ohne Einfluss auf die Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.

Der Versuch des Verbrechens der Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, das geschützte Rechtsgut also schon unmittelbar gefährden.

Allerdings kann als Mittäter wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln auch bestraft werden, der seinen Tatbeitrag im Stadium der Vorbereitung leistet, die eigentliche Tathandlung aber durch andere vornehmen lässt.

Die Abgrenzung richtet sich in einem solchen Fall nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen (vgl. BGH StV 1985, 106).

Die Strafkammer hat dies erkannt. Jedoch kann der von ihr vorgenommenen Bewertung nicht gefolgt werden. Denn Voraussetzung der Mittäterschaft ist, dass der einzelne Beteiligte bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem

oder den anderen handelt und die Tat dadurch zu einer gemeinsamen macht (BGH a.a.O.).

Daran fehlt es nach den Feststellungen hier. In den Fällen, in denen der Angeklagte das Rauschgift in den Niederlanden verkaufte, ohne Einfluss auf die Ausfuhr zu nehmen, beschränkte sich sein Tatwille – auch sein Tatinteresse (geringerer Preis; vgl. UA S. 11, 12) – auf die Veräußerungsakte.

Die Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland war allein Sache der Käufer. Anders könnte es nur liegen, wenn – wie vom Landgericht angenommen – der Angeklagte tatsächlich auch in der Folgezeit noch die Möglichkeit des Zugriffs auf das in Deutschland zu lagernde Rauschgift gehabt hätte, um gegebenenfalls auch andere Abnehmer zu beliefern.

Nach den tatsächlichen Feststellungen war eine solche Zugriffsmöglichkeit aber nur bei solchen Lieferungen gegeben, bei denen der Angeklagte auch die Verbringung über die Grenze übernommen hatte (UA S. 14, 15).

Die danach gebotene Einschränkung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da dieser von dem aufgezeigten rechtlichen Fehler beeinflusst ist, kann nicht ausgeschlossen werden, da die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung in entscheidender Weise auch auf die Gesamtmenge des eingeschmuggelten Heroins abgestellt hat (UA S. 45).

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