Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Kostenentscheidung bei jugendlichem Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 178/68
Datum
30.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Kostenentscheidung im Urteil gegen einen jugendlichen Verurteilten wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers auf. Das Landgericht hatte § 74 JGG nicht beachtet und die Kosten allein mit § 465 StPO begründet. Deshalb wurde die Entscheidung über Kosten und Auslagen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen (schwerer Raub, Entfernen vom Unfallort) blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei jugendlichen Angeklagten ist die Entscheidung über Kosten und Auslagen unter besonderer Berücksichtigung von § 74 JGG zu treffen; diese Vorschrift räumt dem Gericht das Ermessen ein, den Jugendlichen von Kosten freizustellen.

2

Stützt das Gericht die Kostenentscheidung ausschließlich auf § 465 StPO, obwohl § 74 JGG anwendbar ist, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der die Aufhebung der Kostenentscheidung und Zurückverweisung rechtfertigt.

3

Erfolgt die Aufhebung nur wegen eines Rechtsfehlers in der Kostenentscheidung, bleiben rechtlich tragfähige Hauptverurteilungen unberührt und die Revision insoweit zu verwerfen.

4

Bei Aufhebung einer kostenrechtlichen Teilentscheidung ist nach § 354 Abs. 2 StPO die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 178/68 █████████ in der Strafsache gegen den ██████████████ Wolfgang [REDACTED], geboren 1949, wegen schweren Raubes u.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1968 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Oktober [REDACTED] in dem ihn betreffenden Teil aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitere Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den jugendlichen Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II. 1. Nach § 74 JGG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, den jugendlichen Angeklagten von Kosten und Auslagen freizustellen. Diese Vorschrift hat die Strafkammer nicht beachtet; denn sie hat die Kostenentscheidung gegen den Angeklagten einheitlich nur auf § 465 StPO gestützt. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler.

2. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg.

a) Die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

b) Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Sie war daher aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Im Übrigen war die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

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