Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuch der ausbeuterischen Zuhälterei durch Gewalttätigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 178/64
Datum
15.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Delikte – u.a. versuchter ausbeuterischer Zuhälterei, Notzucht, Raub und Freiheitsberaubung – verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er hatte eine bereits gewerbsmäßig prostituierende 17-Jährige mit Gewalt zur Übergabe künftiger Einnahmen zwingen wollen und sie sexuell missbraucht. Der BGH bestätigt die Tatsachenwürdigung und stellt klar, dass bei bereits ausgeübter Prostitution der Beginn der Ausführung gegeben sein kann; während der Fahrt gefasste Tatentschlüsse schließen die Anwendbarkeit des § 316a StGB nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch der ausbeuterischen Zuhälterei setzt voraus, dass die geschützte Person bereits gewerbsmäßig Unzucht betreibt; bloße Bestrebungen, eine Frau erst zur Prostitution zu veranlassen, sind regelmäßig straflose Vorbereitung.

2

Wer eine Frau, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht, durch Gewalttätigkeiten zu regelmäßigen Geldabgaben aus ihrem Erwerb bestimmen sucht, kann sich der versuchten ausbeuterischen Zuhälterei schuldig machen.

3

Sind die zur Ausbeutung führenden Handlungen in ihrem Ablauf so unmittelbar mit der Ausbeutung verbunden, dass ein Anfang der Ausführung erkennbar ist, reicht dies für die Annahme eines Versuchs der ausbeuterischen Zuhälterei aus.

4

Die während der Tat erst gefasste Absicht, jemanden notfalls mit Gewalt Geld zu entziehen, schließt die Anwendung des § 316a StGB nicht aus; maßgeblich ist, ob die tatbestandlichen Merkmale des Autostraßenraubs vorliegen.

5

Freiheitsberaubung steht nicht in Gesetzeskonkurrenz zu einem Sexualdelikt, wenn die Freiheitsberaubung über das für die Verwirklichung des Sexualdelikts Erforderliche hinausgeht; eine gesonderte Verfolgung wegen Körperverletzung ist möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 18. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Rudolf ██, geboren am █████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 316 a StGB u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer eine Frau, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht, durch Gewalttätigkeiten zu bestimmen sucht, an ihn regelmäßig Beträge aus ihrem Unzuchtserwerb zu seinem Unterhalt abzuführen, kann sich dadurch der versuchten ausbeuterischen Zuhälterei schuldig machen (im Anschluss an BGHSt 6, 98).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 19. Dezember 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB in Tateinheit mit Notzucht, versuchter Zuhälterei, versuchtem Raub, Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung und Fahren ohne Führerschein zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat angeordnet, dass ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Dass die Zeugin Monika █████ als Verletzte vereidigt wurde, kann mit der Revision nicht beanstandet werden, da die Entscheidung über Vereidigung oder Nichtvereidigung im Ermessen der Strafkammer lag (§ 61 Nr. 2 StPO).

2.) Die Urteilsgründe durften bei der Verkündung nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 268 Abs. 2 Satz 2 StPO auch durch Vorlesen ihres wesentlichen Inhalts eröffnet werden. Dafür, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung und die Schlussvorträge bei der abschließenden Beratung nicht berücksichtigt worden seien, fehlt jeder Anhalt.

3.) Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision richten sich fest ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Dies ist unzulässig. Die Strafkammer hat insbesondere die Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika ██████ unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und bejaht; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Entgegen dem Vorbringen der Revision weist das Urteil auch keine Widersprüche und Unklarheiten auf. Dies gilt insbesondere von der Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse. Da es sich bei den Zeitangaben ersichtlich um Näherungswerte handelt (mit Ausnahme des Zeitpunkts der Anzeige), sind sie mit den Feststellungen über den zurückgelegten Weg und die nach der Bekundung des Zeugen K. mit dem Kraftwagen des Angeklagten zu erreichende Geschwindigkeit ohne weiteres vereinbar.

Neue Tatsachenbehauptungen sind im Revisionsrechtszug nicht zu berücksichtigen.

4.) Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs im einzelnen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Folgender Sachverhalt ist festgestellt:

Der Angeklagte hatte in einer Gaststätte die siebzehnjährige Monika ██████, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, █████████████ und mit ihr verabredet, sie in seiner Wohnung zu bringen und dort mit ihr gegen Entgelt geschlechtlich zu verkehren. Spätestens bei Antritt der Fahrt fasste er jedoch den Plan, sie sich durch einen brutalen Gewaltekt auf die Dauer gefügig zu machen, um aus den Erträgen ihres Unzuchtgewerbes regelmäßige Einkünfte zu beziehen und dadurch seine wirtschaftliche Notlage zu beheben, sie zugleich als seine „Freundin“ an sich zu binden, mit der er jederzeit verkehren könnte. Zu diesem Zweck steuerte er seinen Wagen aus der Stadt über die Autobahn und schließlich in eine einsame Gegend. Als das Mädchen unterwegs mehrfach nachdrücklich verlangte, aus dem Wagen gelassen zu werden, schlug er ihr jedesmal heftig ins Gesicht, so dass es blutete. Dann offenbarten er seine Absicht und fragte das Mädchen, ob es für ihn „auf den Strich gehe“. Die Ablehnung des Mädchens beantwortete er wiederum mit einem heftigen Schlag. Das wiederholte sich, als der Angeklagte nochmals fragte und 50,- DM pro Abend aus den Einkünften der Gewerbsunzucht verlangte. Nunmehr hielt Monika ███ jede Gegenwehr für zwecklos und ging zum Schein auf das Ansinnen des Angeklagten ein.

Dieser wollte dann wissen, wieviel sie verdiene und wo sie das Geld verberge. Mit ihrer Antwort, sie habe das Geld zu Hause versteckt, gab er sich zunächst zufrieden. Auf der Weiterfahrt befahl er ihr, sich vollständig zu entkleiden, und als er den Wagen an einsamer Stelle zum Stehen gebracht hatte, erzwang er den Beischlaf. Anschließend durchsuchte er ihre Handtasche vergeblich nach Geld. Monika ███ ließ auch dies wortlos geschehen, weil sie Widerstand für sinnlos hielt. Auf der Rückfahrt erklärte sie sich zum Schein dem Angeklagten zugetan, forderte ihn auf, bei ihr zu schlafen, und versprach, noch am Morgen für ihn „anschaffen zu gehen“ und alsbald das Verdiente abzuliefern. Damit war der Angeklagte zufrieden. Doch drohte er, sie totzuschlagen, wenn sie ihn „verschiebe“, d. h. ohne Entgelt mit einem Mann schlafe. Vor ihrer Wohnung angekommen, bedrohte er sie wiederum mit Totschlagen, wenn sie ihn anzeige. Zum Geschlechtsverkehr kam es nicht. Nachdem der Angeklagte weggefahren war, erstattete das Mädchen sofort Anzeige.

a) Die Merkmale eines Verbrechens des Autostraßenraubes sind bedenkenfrei nachgewiesen. Dass der Angeklagte möglicherweise erst während der Fahrt den Entschluss fasste, dem Mädchen notfalls mit Gewalt Geld wegzunehmen, steht der Anwendung des § 316 a StGB nicht entgegen; auch ist unerheblich, dass er den Raub aus der Handtasche erst später versuchte (vgl. BGHSt 15, 332; 6, 82).

Der versuchte Raub steht, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 316 a StGB (vgl. BGH NJW 1963, 1413).

b) Auch der Schuldspruch wegen versuchter ausbeuterischer Zuhälterei im Sinne des § 181 a StGB wird von den Feststellungen getragen. Zwar hält der Senat an seiner Entscheidung in BGHSt 6, 98 fest, dass sich nicht der versuchten ausbeuterischen Zuhälterei schuldig macht, wer eine Frau durch Drohungen zur gewerbsmäßigen Unzucht zu bestimmen sucht, um seinen Lebensunterhalt aus dem unsittlichen Erwerb zu beziehen. Bei dem damals beurteilten Sachverhalt wollte der Angeklagte die bedrohte Frau erst zur gewerbsmäßigen Unzucht bringen, der sie bisher noch nicht nachgegangen war. Das Bemühen um dieses Ziel sollte die ausbeuterische Zuhälterei erst ermöglichen; es war nur straflose Vorbereitung, weil das Gesetz die Tatbestandshandlung an einen vorgegebenen Sachverhalt knüpft, eben an die Tatsache, dass die Frau gewerbsmäßig Unzucht treibt.

Monika ██████ ging aber, wie der Angeklagte wusste, bereits der gewerbsmäßigen Unzucht nach. Damit war die rechtliche Möglichkeit eines Versuchs gegeben. Allerdings wird in einem solchen Fall nicht schlechthin jedes Bemühen, die Dirne zur Zusage von Geldzuwendungen zu bestimmen, strafbarer Versuch der ausbeuterischen Zuhälterei sein. Hier rechtfertigt aber die Art und Weise, wie der Angeklagte diese Zusage erreichen wollte, die Annahme eines Anfangs der Ausführung. Er bemühte sich nicht um eine freie Entscheidung der Dirne, sondern wollte sie sich durch einen brutalen und unmenschlichen Gewaltakt gleichsam unterwerfen, gefügig machen und an sich ketten; durch einen Gewaltakt, der ihm alsbald den Zugriff auf den Dirnenlohn und die Beteiligung daran eröffnen sollte. Das Vorgehen des Angeklagten stand also nach seinem Tatplan in so unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbeutung der Dirne, dass der Schuldspruch wegen versuchter ausbeuterischer Zuhälterei zu Recht besteht.

c) Die Verurteilung wegen Notzucht lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Dasselbe gilt hinsichtlich der übrigen Delikte. Die Freiheitsberaubung steht nicht etwa in Gesetzeskonkurrenz mit dem Verbrechen nach § 177 StGB, da sie über das hinausging, was zur Verwirklichung dieser Tat gehörte (vgl. BGHSt 18, 26). Mit der Anklageerhebung wegen Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung des Vorgehens nach § 223 StGB bejaht, so dass es auf den unwirksamen Strafantrag der Verletzten nicht ankam (§ 232 StGB).

5.) Gegen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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