Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter schwerer Diebstahl, Besitz von Diebeswerkzeug, Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 178/59
Datum
24.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen versuchten schweren Diebstahls und Besitzes von Diebeswerkzeug verurteilt; ihre Revisionen werden verworfen. Das LG hat die Ablehnung eines Ortsbesichtigungsbeweisantrags pflichtgemäß ausgeübt. Die Einziehung der am Tatort gefundenen Koffer und Werkzeuge ist nach §245a Abs.3 StGB zwingend und als Diebeswerkzeug gerechtfertigt. Tateinheit der Taten wurde zu Recht bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Ortsbesichtigung ist nur gegen Rechtsfehler überprüfbar; liegt pflichtgemäßes Ermessen vor, genügt dies den Anforderungen des § 244 Abs. 5 StPO.

2

Die Einziehung von Gegenständen als Diebeswerkzeug richtet sich nach § 245a Abs. 3 StGB; ist diese Vorschrift einschlägig, ist die Einziehung zwingend und kann unabhängig vom Eigentum erfolgen.

3

Als Diebeswerkzeug sind bewegliche Gegenstände anzusehen, die objektiv geeignet sind, diebische Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern, sofern die Umstände auf eine Verwendung des Täters zur Begehung von Diebstählen schließen lassen.

4

Der Besitz von Diebeswerkzeug kann neben dem Versuch des Einbruchsdiebstahls Tateinheit bilden; die Annahme der Tateinheit rechtfertigt eine gleichzeitige Verurteilung beider Tatbestände.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7. November 1958

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1.) ███ ████████████████ Peter aus █████ █████ ██ ██████████████, dort geboren am █████,

2.) den Bauhilfsarbeiter Johann [REDACTED] aus ██████ ██, 1928 in [REDACTED] geboren,

beide in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, ████████████████ ████ ███ Verkündung,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. November 1958 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 8. November 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten sind wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug jeder zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die am Tatort vorgefundenen zwei Koffer, eine Aktentasche, Stemmeisen und Fäustel sind eingezogen worden. Gegen beide Angeklagten wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Sie rügen mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1.) Der Angeklagte ████ macht über die allgemeine Sachrüge hinaus geltend, der von seinem Verteidiger hilfsweise gestellte Beweisantrag, der die Vornahme einer Ortsbesichtigung zum Gegenstand gehabt habe, sei im Urteil fehlerhaft abgelehnt worden.

Die Begründung der Ablehnung lässt indessen erkennen, dass sich die Strafkammer im Rahmen ihres pflichtmäßigen Ermessens gehalten hat. Damit ist dem Gesetz genügt (§ 244 Abs. 5 StPO).

2.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von beiden Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge wirft lediglich die Frage auf, ob die im Urteilsspruch bezeichneten Gegenstände mit rechtlich zutreffender Begründung eingezogen worden sind.

Einmal heißt es im Urteil, es sei ohne Belang, ob die am Tatort vorgefundenen Koffer und Werkzeuge Eigentum der Angeklagten seien. Am Schluss der Urteilsgründe wird alsdann die Einziehung „gemäß § 40 StGB“ gerechtfertigt. Diese Bestimmung hat indessen gerade zur Voraussetzung, dass die Gegenstände dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.

Jedoch war die Einziehung nach § 245a Abs. 3 StGB zwingend vorgeschrieben. Demgemäß wird hiermit die Begründung des Urteils geändert.

Als Diebeswerkzeug sind alle beweglichen Gegenstände anzusprechen, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv geeignet sind, die diebische Wegnahme von Sachen zu ermöglichen oder zu erleichtern, sofern sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass der Täter sie zur Begehung von Diebstählen verwenden wollte (vgl. BGHSt 8, 170, 412).

Daher begegnet es rechtlich keinen Bedenken, dass auch die zwei Koffer und die Aktentasche unter diesem Gesichtspunkt eingezogen worden sind. Denn die Gegenstände waren nach Lage der Sache geeignet, den Tätern die Durchführung des Diebstahls zu erleichtern.

Im Urteil ist die Frage, ob nicht der Besitz von Diebeswerkzeug neben dem versuchten Einbruchsdiebstahl ein selbständiges Vergehen darstellt, nicht näher erörtert. Indessen sind die Angeklagten jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer für die beiden Straftaten Tateinheit bejaht hat.

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben. Daher sind beide Revisionen zu verwerfen.

Scharpenseel Busch Baldus Schalscha Dr. [REDACTED]

Menges
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