BGH: Strafausspruch aufgehoben – fehlerhafte Würdigung verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 178/55
- Datum
- 05.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB umfasst jede Störung der Geistestätigkeit mit krankhafter Ursache; hierunter können auch krankhafte Störungen des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens fallen.
Wird ein Sachverständiger dahin eingeschätzt, dass Befunde von 'Krankheitswert' vorliegen und dadurch die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vermindert sein können, muss das Gericht bei Ablehnung dieser Einschätzung mit zweifelsfreien Feststellungen ausschließen, dass eine Störung der Geistestätigkeit vorgelegen hat.
Die Rückführung des Verhaltens auf bloße schlechte charakterliche Veranlagung genügt nicht, um krankhafte Störungen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu verneinen; hierfür sind konkrete, überzeugende Feststellungen erforderlich.
Eine pauschale Erwägung, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht von einer Strafmilderung Gebrauch zu machen, ist rechtlich unbeachtlich; das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist gesondert zu prüfen.
Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist nur begründet, wenn der Revisionsführer konkret Tatsachen benennt, deren nicht ausreichende Erörterung oder fehlende Darstellung in den Urteilsgründen einen Verfahrensmangel begründet.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bad Kreuznach, 20. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Walter Jakob Gustav ████ aus ██, Kreis ██, dort geboren am █████████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Schalscha, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Meng als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 20. Dezember 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision macht geltend, dass die Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Schwurgericht fehlerhaft sei und deshalb das Urteil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB und die Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 228 StGB zu Unrecht verneine. Weiter bezeichnet die Revision § 267 StPO als verletzt, weil das Urteil die Feststellungen des Schwurgerichts nicht erschöpfend wiedergebe.
a) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO geht fehl. Das Urteil gibt die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat des Angeklagten gefunden werden. Abgesehen von der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit und der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände mit Rücksicht auf die persönliche Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat, die zugleich Gegenstand der Sachrüge sind, bringt auch die Revision selbst keine Gesichtspunkte vor, deren tatsächliche Erörterung in den Urteilsgründen unzureichend oder fehlerhaft sein soll. Daher fehlt es überhaupt an der Angabe von Tatsachen, die den Rechtsmangel einer Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 267 StPO enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Dagegen hat die Sachrüge der Revision teilweise Erfolg.
Der Sachverständige hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig bezeichnet. Nach seinem Gutachten steht er in seiner ganzen Persönlichkeitsstruktur in gewissem Sinn außerhalb der Norm. Die bei der Untersuchung hervorgetretenen Mängel werden von dem Gutachten einzeln aufgezählt und im Urteil wiedergegeben. Es schließt sich der Auffassung des Sachverständigen an, dass „die Befunde der psychischen Insuffizienz der Gesamtpersönlichkeit zweifellos Krankheitswert haben“.
Dadurch ist nach der Meinung des Sachverständigen seine Einsichtsfähigkeit erheblich gestört und seine Fähigkeit, Hemmungen einzuschalten, in gleicher Weise erheblich vermindert.
Das Schwurgericht hat im Gegensatz zu diesem Gutachten des Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint. Es sieht einen gewissen Widerspruch darin, dass der Sachverständige einerseits Geisteskrankheit und auch Schwachsinn bei dem Angeklagten ausdrücklich ausschließe, andererseits aber zu dem Ergebnis komme, dass die Befunde seiner „psychischen Insuffizienz“ zweifellos „Krankheitswert“ haben. Das Gericht kommt mit dieser Betrachtung zu dem Ergebnis, dass eine etwaige Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, jedenfalls zur Zeit der Tat nicht auf eine Bewusstseinsstörung oder eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zurückzuführen sei. Dies müsse auch dem Gesamtinhalt des Gutachtens des Sachverständigen entnommen werden; seine Ausführung über den „Krankheitswert“ der „psychischen Insuffizienz“ des Angeklagten ändere an diesem Ergebnis nichts.
Bei diesen Darlegungen des Urteils ist nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht von einer rechtlich unzutreffenden Auslegung des Begriffs der Geisteskrankheit im
Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Denn diese Bestimmung des Gesetzes setzt nicht notwendig eine Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinne voraus; vielmehr deckt der Begriff des Gesetzes jede Störung der Geistestätigkeit, die eine krankhafte Ursache hat. Sogar eine krankhafte Seelenstörung des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens zählt hierher. Es muss sich also nicht einmal notwendig um eine Störung der Denktätigkeit handeln (vgl. RG DR 1939, 987 Nr. 2; RGSt 73, 121). Auch eine hochgradige Affektspannung des Angeklagten, von der das Urteil bei der Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen spricht, könnte eine Bewusstseinsstörung hervorgerufen haben (vgl. BGHSt 6, 329, 332). Wollte das Schwurgericht daher die Ausführungen des Sachverständigen in der Bewertung der geistigen Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht billigen, so musste es mit zweifelsfreien Feststellungen ausschließen, dass bei dem Angeklagten eine Störung der Geistestätigkeit in irgendeiner Hinsicht vorlag. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn sein Verhalten nur durch eine schlechte charakterliche Veranlagung bedingt war, die er gewohnheitsmäßig oder unter Vernachlässigung der notwendigsten sittlichen Pflichten im Einzelfall zur Geltung kommen ließ.
Völlige Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat lag nach dem Urteil des Schwurgerichts jedenfalls nicht vor. Es handelt sich also nur um die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zur Zeit der Tat bei ihm gegeben waren oder nicht. Daher ist wegen des erörterten Rechtsfehlers das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben,
Er kann auch nicht deshalb bestehen bleiben, weil das Schwurgericht in seinem Urteil ausspricht, dass es auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten vorlägen, wegen des Ausmaßes der von ihm entwickelten verbrecherischen Energie von der Möglichkeit einer Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht hätte. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu billigen (vgl. RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 104; BGH Urt. 1 StR 302/54 vom 11. Januar 1955 und das zum Abdruck bestimmte Urteil BGH 2 StR 136/55 vom 14. Juni 1955).
Da die Nachprüfung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Dr. Moericke Dr. Arndt Werner [REDACTED]
| Dr. Meng | |