Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Feststellungen zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 178/53
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids sind Feststellungen darüber erforderlich, ob der Angeklagte die Unwahrheit mit dem erforderlichen subjektiven Tatvorsatz, insbesondere mit dem Ziel, eine gerichtliche Bestrafung abzuwenden, gesagt hat (vgl. der im Urteil berücksichtigte Verweis auf §§ 157, 172 StGB).
Fehlen tatrichterlich festzustellende Umstände zum erforderlichen subjektiven Tatbestand, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht dadurch erschüttern, dass sie alternative, mehr oder minder entfernte Geschehensmöglichkeiten aufzeigt; entscheidend sind logische Widersprüche oder Unklarheiten in den Urteilsgründen, die hier nicht vorlagen.
Die Verweigerung der Eidesleistung führt nicht automatisch zum Widerruf zuvor geleisteter uneidlicher Aussagen; das Gericht darf eine uneidliche Zeugenaussage weiterhin verwerten, wenn sie durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme gestützt wird und keine zwingende Veranlassung für weitere Glaubwürdigkeitsfeststellungen besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Brumenbauer Zolto, Fabrikarbeiter Richard aus ███, geboren am 1911 in Krs. ███, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, █████████████████ ██████████████████ als ███████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Dezember 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem ist auf die Nebenstrafen aus § 161 StGB gegen ihn erkannt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.
Soweit die im Urteil verwertete Lebenserfahrung angegriffen wird, bemängelt die Revision in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann sie keinen Erfolg haben, denn logische Widersprüche oder Unklarheiten sind in den Urteilsgründen nirgends enthalten. Dass mehr oder minder entfernte andere Möglichkeiten des Geschehens denkbar sind, stellt die von der Strafkammer eindeutig getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel.
Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 157 StGB begründet. Von dem Tatrichter sind keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob nicht der Angeklagte eidlich die Unwahrheit deshalb gesagt hat, weil er die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abwenden wollte. Diese Gefahr konnte für ihn bei dem festgestellten Sachverhalt unter den Voraussetzungen des § 172 StGB entstehen, wie von der Revision richtig bemerkt ist.
Die Bedenken der Revision, die darin gipfeln, dass bei der Zeugin Gierath die Verweigerung der Eidesleistung zugleich die nachträgliche Verweigerung der Auskunft durch sie gemäß § 55 StPO bedeutet haben könnte, so dass ihre uneidliche Aussage als widerrufen zu gelten hätte, sind nicht durchschlagend. Denn die gemäß § 70 Abs. 1 StPO gegen die Zeugin ausgesprochene Ordnungsstrafe ergibt, dass die Strafkammer in der Verweigerung der Eidesleistung keinen Widerruf der Auskunft gesehen hat. Es kommt hinzu, dass die Strafkammer die uneidliche Aussage der Zeugin auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme ausdrücklich für zutreffend erachtet hat. Aus ihren Feststellungen über das frühere Verhalten der Zeugin und des Angeklagten schließt die Strafkammer, dass die von der Zeugin gemachten Angaben wahr sind. Die Strafkammer findet also die Richtigkeit der uneidlichen Aussage der Zeugin bestätigt. Daher muss verneint werden, dass bei diesem Sachverhalt die Strafkammer noch Veranlassung hatte, weitere Feststellungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin und über den Sinn ihrer Eidesverweigerung anzustellen. Ermittlungen hierüber drängten sich ihr nicht zwingend auf. Somit kann die Verfahrensrüge, mit der insbesondere Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gerügt wird, keinen Erfolg haben.
Die Rüge der Revision, dass die Urteilsfeststellungen über die Aussage der Zeugin ██ vor der Kriminalpolizei auf Tatsachen gestützt seien, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, kann ebenfalls nicht durchdringen. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die wesentlichen Punkte der Aussage der Zeugin vor der Kriminalpolizei durch Vorhalt oder durch Zeugenbeweis in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht vermittelt worden sind.
Wegen Verletzung des § 157 StGB führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem Strafausspruch. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Busch | Menges | |||
| Krauss | Dr. Sauer |