Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 178/52
- Datum
- 01.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unzucht mit einer Abhängigen ist strafbar, wer die aus dem Abhängigkeitsverhältnis resultierende Unfreiheit der betroffenen Person ausnutzt; eine Einwilligung der Abhängigen schließt die Strafbarkeit nicht aus, wenn gerade die Abhängigkeit für den sexuellen Verkehr ausgenutzt wird.
Die unterlassene Belehrung einer zur Zeugnisverweigerung berechtigten Person nach § 52 StPO stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, berührt das Urteil jedoch nicht, wenn das Urteil auf unabhängigen Beweismitteln (insbesondere dem Geständnis des Angeklagten) beruht oder die Zeugenaussage den Angeklagten entlastet.
Ein erst in der Revisionsbegründung vorgebrachter Einwand des fehlenden Bewusstseins der Rechtswidrigkeit braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn der festgestellte Sachverhalt keinen Anlass für eine Auseinandersetzung des Tatgerichts mit diesem Schuldfreiheitsvorwurf bot.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 21. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Bergwerksinvaliden Stefan ██, geb. am ███████ 1900 in ███, Reg.-Bez. [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Lotterweich, Bundesrichter Lerner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 21. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der 52-jährige Angeklagte hatte die 1934 geborene ███████, die im selben Hause wie er zunächst bei ihrer verwitweten Mutter wohnte, seit Jahren in seinen Haushalt aufgenommen. Er wurde zum Erziehungsberechtigten des Kindes und 1946 zu seinem Vormund bestellt. Frida ging in den letzten Jahren einer Beschäftigung als Spinnerin nach und verrichtete neben ihrem Tagewerk Haus- und Feldarbeit beim Angeklagten, besonders seitdem dessen Ehefrau im November 1950 gestorben war. Zwei Haushälterinnen, die er nacheinander eingestellt hatte, entließ er dem Wunsche Fridas entsprechend wieder, da sie sich nicht mit ihnen vertrug. Sie drohte, er werde wieder heiraten, und sie müsse dann zu fremden Leuten ziehen. Deshalb äußerte sie immer wieder den Wunsch, er möge sie doch heiraten; sie wolle auch gern ein Kind von ihm haben. Ihre Besorgnis nutzte der Angeklagte aus. Er vollzog mit ihr etwa während eines halben Jahres immer wieder den Geschlechtsverkehr, aus dem ein im Oktober 1951 geborenes Kind hervorgegangen ist.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision ist erfolglos.
Einen Verfahrensfehler sieht sie darin, dass die als Zeugin vernommene Frida, der Hauptverhandlung als Zeugin, mit der der Angeklagte verlobt gewesen sei, nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei.
Das ist allerdings, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, nicht geschehen. Aber auch wenn ein rechtswirksames Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung bestanden hätte, hätte die Zeugin nach § 52 Abs. 2 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden müssen, würde das Urteil auf diesem Versäumnis nicht beruhen. Denn unabhängig von den Angaben der Zeugin, die den Angeklagten der Wahrheit zuwider sogar entlastete, beruhen die Feststellungen bereits auf dem Geständnis des Angeklagten.
Das Urteil unterliegt auch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Es mag sein – das unterstellt auch die Strafkammer –, dass Frida sich dem Angeklagten freiwillig hingegeben hat. Dennoch befand sie sich in einem Zustand der Abhängigkeit von dem Angeklagten, das ihr zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war, fürchtete. Sie würde, wenn er eine andere Frau heirate, von ihm fortziehen müssen. Gerade diese Unfreiheit nutzte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, dazu aus, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Darin liegt ein Missbrauch der Abhängigkeit zur Unzucht. Daran ändert es nichts, dass die Anregung zum Geschlechtsverkehr von ihr ausging und sie die Absicht hatte, den Angeklagten zu heiraten.
Der Angeklagte beruft sich erstmals in seiner Revisionsbegründung darauf, ihm habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Mit dieser Frage hat sich die Strafkammer allerdings nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Dazu bestand aber nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anlass.
| Dr. Loericke | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Lotterweich | Dr. Ludwig |