Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichterörterung mildernder Motive
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 177/92
- Datum
- 29.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle wesentlichen und entscheidungserheblichen mildernden Umstände zu erörtern; ihre Nichterörterung kann den Strafausspruch aufheben.
Ein durch wirtschaftliche Not und die Verpflichtung zur Fürsorge für minderjährige Kinder geprägtes Tatmotiv ist als strafmildernder Umstand zu prüfen und zu berücksichtigen.
Wenn das Tatvorbringen der Angeklagten vom Gericht als nicht widerlegt angesehen wird, sind daraus resultierende Milderungsgründe in die Strafzumessung einzubeziehen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch wegen Erörterungsmängeln aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 177/92 vom 29. April 1992 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das im Übrigen rechtsfehlerfreie Urteil kann im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hält die Einlassung der Angeklagten für nicht widerlegt, dass sie den Flug von Bogotá nach Frankfurt am Main mit 885,8 g Heroingemisch im Körper unternahm, weil sie allein für ihre vier Kinder aufkommen musste, sich in einer verzweifelten finanziellen Situation befand und ihr elfjähriger Sohn eine Ohroperation benötigte.
Bei der Begründung für die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier Jahren führt das Landgericht dann aber lediglich das Geständnis der Angeklagten, das Fehlen von Vorstrafen und den Umstand als Strafmilderungsgründe an, dass der Strafvollzug für die Angeklagte als sprachunkundige Ausländerin belastender sein könne als für deutsche Strafgefangene.
Damit hat das Landgericht einen wesentlichen Strafmilderungsgrund, nämlich das durch wirtschaftliche Not und die Fürsorge für ihre Kinder geprägte Tatmotiv der Angeklagten, unberücksichtigt gelassen. In der Nichterörterung dieses bestimmenden Strafzumessungsgrundes liegt ein Rechtsfehler, auf dem die Höhe der Strafe beruhen kann.
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