Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 177/87
Datum
13.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Vortrag den Anforderungen des § 45 StPO nicht genügt. Es fehlt die darlegungsfähige Ausschlussprägung des schuldhaften Verschuldens, Angaben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme und zu ergriffenen Maßnahmen; die Entscheidung des Landgerichts wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO setzt darlegungsfähigen Vortrag voraus, der ein schuldhaftes Verbleiben bei der versäumten Handlung ausschließt.

2

Auf die Zusicherung, ein neuer Verteidiger werde das Rechtsmittel rechtzeitig begründen, kann sich der Angeklagte nur verlassen, wenn der neue Verteidiger das Mandat tatsächlich übernommen hat.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag muss konkretiert darlegen, wann der Antragssteller von der Versäumung Kenntnis erlangt hat und welche unmittelbaren Maßnahmen er ergriffen hat, um die Fristwahrung zu bewirken.

4

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die formgerechte Revisionsrechtfertigung erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht eingeht und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 177/87 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███████ 1965, Gerhard, in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1987

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 13. März 1987, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1987, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt.

Gründe

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision entspricht nicht den Anforderungen des § 45 StPO.

1. Er enthält keinen Vortrag, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Angeklagten ausschließt. Der Angeklagte hatte seinem Verteidiger bereits vor Urteilszustellung mitgeteilt, dass er einen anderen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt habe. Er hat persönlich Revision eingelegt. Unter diesen Umständen konnte er sich nur dann darauf verlassen, dass sein Rechtsmittel von einem Verteidiger rechtzeitig begründet werden würde, wenn der neue Verteidiger das Mandat übernommen haben sollte. Das hat der Angeklagte indessen nicht vorgetragen. Aus seinem Schreiben vom 19. März 1987 ergibt sich vielmehr, dass er einen Rechtsanwalt namens ███ über einen Dritten beauftragen wollte. Der Mittelsmann teilte ihm dann mit, Rechtsanwalt ███ könne ihn wegen eines erlittenen Herzinfarktes nicht vertreten.

2. Von diesem Hinderungsgrund hat der Angeklagte zudem, wie sich aus seinem Schreiben vom 1. März 1987 in Verbindung mit seiner selbstverfassten Revisionsbegründung vom 11. Februar 1987 – eingegangen nach Fristablauf am 16. Februar 1987 – ergibt, bereits vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfahren.

3. Der Angeklagte hat auch nicht dargetan, dass er alles von seiner Seite aus Mögliche veranlasst hat, um die Wochenfrist des § 45 StPO für den Wiedereinsetzungsantrag zu wahren. Dieser Antrag ging erst am 14. März 1987 bei Gericht ein. Er enthält keine Angaben darüber, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren hat und welche Maßnahmen – und wann – er dann ergriffen hat, um die versäumte Handlung nachholen zu lassen. Ein entsprechender Tatsachenvortrag war jedoch erforderlich.

Aus dem persönlichen Schreiben des Angeklagten vom 1. März 1987 ergibt sich zudem, dass er spätestens an diesem Tage davon Kenntnis hatte, dass seine Revision nicht rechtzeitig begründet worden war.

II. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet.

Die Frist zur Begründung der Revision war am 13. Februar 1987 abgelaufen. Die formgerechte Revisionsrechtfertigung ist erst am 14. März 1987 bei Gericht eingegangen.

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MillerTheune
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