Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Brandstiftung (Fall I) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 177/84
Datum
11.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher schwerer Brandstiftung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung in Fall I (9. Jan. 1981) und die Gesamtstrafe auf, weil die Urteilsgründe lückenhafte Indizienwürdigung und unberücksichtigte Alternativerklärungen enthalten. Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung. Die Verurteilung in Fall II bleibt hingegen inhaltlich bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung auf der Grundlage von Indizien setzt darlegungsfähige, lückenlos begründete Feststellungen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Das Bestehen einer Verdunkelungshandlung (z. B. Herbeiführung eines falschen Alibis) kann zwar für Täterschaft sprechen, ist aber auch erklärbar als Versuch, einen unberechtigten Verdacht abzuwehren; das Gericht hat alternative Erklärungen zu prüfen.

3

Fehlt es an entscheidungserheblichen Feststellungen oder an der Erörterung naheliegender Alternativerklärungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht schon dadurch rechtsfehlerhaft, dass das Gericht den Antrag nicht ausdrücklich behandelt, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Kammer eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat und alle relevanten Gesichtspunkte erwogen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 177/84 in der Strafsache gegen █████, geboren am ██, Maximilian, 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ der Verhandlung, ██████████████████ beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Fall I der Urteilsgründe (schwere Brandstiftung vom 9. Januar 1981) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I.

Fall I der Urteilsgründe, Brandstiftung am 9. Januar 1981. Insoweit hat die Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte am Abend des 9. Januar 1981 in der an das Wohnhaus Im Beutelweg 10–12 in █████ unmittelbar angrenzenden Gaststätte aufgehalten. In dem genannten Wohnhaus hatte früher Frau Mathilde G. gewohnt. Von November bis Ende 1980 hatte sie in der Wohnung des Angeklagten, Thyrsusstraße 79, mit ihm zusammengelebt, ihn jedoch dann nach Streitigkeiten verlassen; ihren neuen Aufenthaltsort kannte er nicht. In der Gaststätte kam es zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und Frau H., der Mutter von Frau G.

Der Angeklagte gab zu verstehen, dass er noch an der Mathilde G. hange, und wünschte deren Aufenthaltsort zu erfahren. Es wurde in diesem Zusammenhang auch über die früheren Streitigkeiten gesprochen und über die Verletzungen, die sich der Angeklagte seinerzeit zugefügt hatte. Dieser äußerte darauf, dass er, wenn er rasend sei, „Blut oder Feuer“ sehen müsse. In dieser Stimmung verließ er kurz nach 22.00 Uhr durch den Hintereingang, der zur Straße „Im Beutelweg“ führt, die Gaststätte und begab sich auf den Speicher des Hausanwesens Im Beutelweg 12, dessen Haustür sich nur wenige Schritte entfernt befand.

Auf dem Speicher waren u. a. Altmaterialien, Gerümpel und Sessel abgestellt. Hier legte der Angeklagte einen Brand (UA Bl. 6).

Etwa 15 Minuten nachdem der Angeklagte die Gaststätte verlassen hatte, befand er sich noch in einer Entfernung von etwa 30 m von dem Wohnhaus. Unmittelbar danach berichtete ein neu eintretender Besucher der Gaststätte von dem Brand.

1. Die Strafkammer hat als Indizien für die Täterschaft des leugnenden Angeklagten – neben seiner einschlägigen Vorbelastung und seinem Aufenthalt in Brandnähe – angeführt, dass der Angeklagte „in dem Lokal bereits seine Neigung zu erkennen gegeben ... (sowie) dass seine frühere Freundin, Mathilde G., die den Angeklagten verlassen hatte, damals in dem vom Brand betroffenen Hausblock bei ihrer Mutter gewohnt hatte“ (UA Bl. 8).

Damit hat die Strafkammer jedoch keine Grundlage für die von ihr gezogene Schlussfolgerung aufgezeigt; die insoweit angedeuteten Feststellungen sind in entscheidenden Punkten lückenhaft. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, wie sich die Mutter seiner früheren Freundin auf die Frage nach deren Aufenthalt sowie zu seiner Erklärung über seine nach wie vor bestehende Zuneigung verhalten hat. Sie geben somit keinen Hinweis auf das von der Strafkammer als bedeutsam bezeichnete Motiv des Angeklagten. Die Tatsache allein, dass über frühere Streitigkeiten gesprochen wurde und der Angeklagte für Fälle, in denen er rasend ist, eine Neigung zur Selbstverletzung und zum Feuerlegen bekundet hat, besagt nicht, dass er sich beim Weggang in einer diese Neigung auslösenden psychischen Verfassung befunden hatte. Wenn die Strafkammer mit der von ihr erwähnten „Stimmung“ eine solche Verfassung gemeint haben sollte, wäre dies nach den bisherigen Feststellungen eine reine Vermutung.

2. Als weiteres „wesentliches gegen den Angeklagten sprechendes Moment“ hat die Strafkammer sein Bestreben angesehen, „sich ein falsches Alibi über seine Freundin zu verschaffen“ (UA Bl. 9). Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte Frau B. dazu veranlasst hat, seine Einlassung zu bestätigen, sie habe ihn bereits beim Verlassen der Gaststätte erwartet, und er sei von da an während der gesamten für die Tat infrage kommenden Zeit mit ihr zusammengewesen. Dabei hat sich das Gericht aber nicht mit der Begründung auseinandergesetzt, die der Angeklagte seiner Freundin für die von ihr erbetene unzutreffende Zeugenaussage gegeben hat: Er hat ihr „zwar den Brand nicht eingeredet, aber erklärt, dass er vorbelastet sei“ – er ist unter anderem wegen vorsätzlicher Brandstiftung vorbestraft – „und man ihn verdächtigen werde“ (UA Bl. 8). Unter diesen Umständen lässt seine Verdunkelungshandlung nicht nur den Schluss auf seine Täterschaft zu. Sie hätte vielmehr – als Versuch zur Abwendung eines unbegündeten Verdachts – auch dann einen Sinn, wenn der Angeklagte nicht der Brandstifter gewesen sein sollte. Dieser Gesichtspunkt durfte bei der Beurteilung seines Verhaltens nicht unberücksichtigt bleiben. Das Fehlen jeglicher Erörterungen hierzu lässt besorgen, dass die Strafkammer diese naheliegende Überlegung nicht angestellt hat.

Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils insoweit.

3. In der neuen Hauptverhandlung empfiehlt sich eine ausdrückliche Stellungnahme zu der in der Revisionsbegründungsschrift vom 21. Februar 1984 aufgeworfenen Frage, wie weit der Brand fortgeschritten war, als er in der Gaststätte berichtet wurde, und ob die Zeit, die dem Angeklagten zuvor vom Verlassen der Gaststätte an zur Verfügung gestanden hatte, ausreichend war, dass er diesen Brand legen konnte.

II.

Fall II der Urteilsgründe, Brandstiftung am 21. Januar 1981.

1. Die allein diesen Fall betreffende Verfahrensrüge ist unbegründet. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger hilfsweise für den Fall der Verurteilung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin █████ beantragt. Die Strafkammer hat zwar im Urteil weder den Hilfsbeweisantrag, noch ihre eigene Sachkunde, noch die Frage der Zuziehung eines Sachverständigen ausdrücklich angesprochen. Sie hat sich jedoch eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin auseinandergesetzt und dabei alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte in rechtsfehlerfreier Weise erwogen. Damit hat sie dem Inhalt nach zu erkennen gegeben, dass sie selbst die Sachkunde besitzt, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erforderlich ist, und die Zuziehung eines Sachverständigen entbehrlich macht. Auch der Beschwerdeführer hat keinen Umstand aufgezeigt, der ungeprüft geblieben wäre und im Falle seiner Berücksichtigung der Strafkammer hätte Anlass geben können, dem Hilfsbeweisantrag stattzugeben. Dass der Strafkammer die Möglichkeit der Zuziehung eines Sachverständigen nicht gegenwärtig gewesen sein sollte, ist ausgeschlossen. Damit beruht das Urteil nicht auf der Unterlassung.

2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.

MüllerMaierNiemöller
MeyerTheune
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