Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wegen fehlerhafter Beweiswürdigung (Zirkelschluss)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 177/82
- Datum
- 04.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision durch die Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Revisionsbegründung zugleich Rügen enthält, die über diese Beschränkung hinausgehen.
Eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Feststellungen in sich widersprüchlich sind und dadurch entscheidungserhebliche Unklarheiten über Tatsachen verbleiben.
Die Verwertung von Umständen zur Stützung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist unzulässig, wenn diese Umstände selbst erst durch die fragliche Aussage zu beweisen wären (Zirkelschluss).
Die Anordnung der Einziehung von Gegenständen ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 177/82
in der Strafsache gegen Alexander ██ aus ██████, dort geboren ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt sowie verschiedene beschlagnahmte Sachen eingezogen.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren. Beide Revisionen haben Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung.
Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist schon deshalb unwirksam, weil die Beschwerdeführerin unter anderem geltend macht, das Landgericht habe einen zu geringen Schuldumfang festgestellt.
Das Urteil weist mehrere Rechtsfehler zugunsten und zuungunsten des Angeklagten auf.
1. Die Beweiswürdigung ist zu beanstanden. Einerseits erachtet es die Strafkammer für bedeutungslos, ob die Zeugin ███ in der Lage gewesen war, den von Polizeibeamten in der Jacke des Angeklagten entdeckten und sichergestellten Betrag von DM 9.350 anzusparen, und ob sie ihn tatsächlich angespart hat. Nach der Ansicht des Landgerichts könnte selbst im Falle eines Scheiterns des Nachweises, dass das Geld der Zeugin gehört, keine positive Feststellung dahin getroffen werden, dass es aus Haschischverkäufen des Angeklagten stammt (S. 23 UA). Damit lässt die Strafkammer offen, ob der Betrag dem Angeklagten gehört. Bei der Prüfung, welche Bedeutung den ebenfalls sichergestellten Zetteln mit Rechenbeispielen zukommt, führt sie aus, jener Geldbetrag sei hier außer Betracht geblieben, da er sich nicht mit hinreichender Sicherheit dem Angeklagten habe zuordnen lassen (S. 24 UA). Diese Begründung steht nicht mehr in Einklang mit der erwähnten Auffassung des Landgerichts, dass dahingestellt bleiben könne, wem das Geld zustehe. Wegen dieser rechtsfehlerhaften Würdigung muss das Urteil (zuungunsten) des Angeklagten aufgehoben werden.
Danach braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob die Strafkammer mit ihrem Standpunkt, die Rechenbeispiele müssten nicht „denknotwendig“ bereits abgewickelte Geschäfte betreffen (S. 24 UA), zu hohe Anforderungen an den notwendigen Grad der richterlichen Überzeugung gestellt hat.
Ferner bedarf es nicht mehr des Eingehens auf die berechtigten Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht gewerbsmäßig gehandelt.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten aufzuheben.
Die Beweiswürdigung beruht auf einem Zirkelschluss. Der Angeklagte hatte sich unter anderem dahin eingelassen, er habe kein Haschisch für DM 400 an den Zeugen ████ verkauft; dieser habe zudem einen solchen Betrag nicht zahlen können; soweit von dem Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben worden sei, er habe mit Geld, das er durch eine Brandbeihilfe erhalten habe, gezahlt, treffe das nicht zu, da der Zeuge über den Beihilfebetrag anderweitig verfügt habe. Diese Einlassung hat das Landgericht unter anderem deshalb als unerheblich angesehen, weil dem Zeugen auch aus sonstigen Quellen Geldmittel zur Verfügung gestanden haben könnten; dies sei durch seine weitere Bekundung erwiesen, er habe von dem erworbenen Haschisch verkauft und so Einnahmen erzielt (S. 19 UA). Damit hat die Strafkammer in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen aber einen Umstand verwertet, der erst bewiesen werden sollte. Hierin liegt ein Denkfehler. Das Revisionsgericht kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass er die Überzeugungsbildung der Strafkammer beeinflusst hat.
II. Die Revision des Angeklagten
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten greift aus den vorstehend unter I. 2. dargelegten Gründen ebenfalls durch. Es erübrigt sich deshalb ein Eingehen auf sein weiteres Revisionsvorbringen.
2. Für die zukünftige Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Einziehung der mit Halbedelsteinen besetzten Silberdose der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sein wird.
| Maier | Meyer | Theune | |||
| Mösl | Niemöller | BS |