Revision wegen Steuerhinterziehung: Geldstrafen aufgehoben und zur Neubescheidung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 177/75
- Datum
- 10.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wirksame Gesetzesänderungen, die die Rechtsfolgen einer Straftat betreffen, sind bei der nachträglichen Prüfung zu berücksichtigen; können abweichende Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden, sind die hiervon betroffenen Rechtsfolgen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Verurteilung kann im Umfang der Schuld bestehen bleiben, während einzelne Straffolgen (insbesondere Geldstrafen) wegen nachträglicher Rechtsänderungen aufgehoben werden; die Revision kann daher nur teilweise stattgegeben werden.
Nach der Neufassung des § 41 StGB ist die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nur noch dann möglich, wenn die in der Norm genannten Voraussetzungen vorliegen.
Das Revisionsgericht hat bei einer einschneidenden Rechtsänderung die Auswirkungen auf das Strafmaß zu prüfen; reicht die Unsicherheit über den möglichen anderen Ausgang, bedarf es einer Zurückverweisung zur erneuten Bemessung der Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. März 1974
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Zimmermeister und Kaufmann █████ (AC), geboren am ███ 1931 in ██, WO, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1974 im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen können jedoch wegen der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht bestehen bleiben. Steuerhinterziehung muss nicht mehr zwingend neben Freiheitsstrafe auch mit Geldstrafe geahndet werden. Eine zusätzliche Geldstrafe kommt vielmehr nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n. F. in Betracht. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Aussprüche über die Geldstrafen anders ausgefallen wären, wenn die Strafkammer schon damals nach neuem Recht zu entscheiden gehabt hätte.
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