Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verletzung der Anwesenheit; Freispruch wegen Begünstigung, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 177/75
Datum
10.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzung seines Anspruchs auf Anwesenheit (§ 230 StPO) und führt Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung und Begünstigung. Der BGH gibt der Verfahrensrüge teilweise statt, spricht den Angeklagten von Anstiftung zur Begünstigung frei und hebt den übrigen Strafausspruch auf. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des Anspruchs auf Anwesenheit (§ 230 StPO) liegt vor, wenn in der zeitweisen Abwesenheit des Angeklagten Vernehmungen oder sonstiges Vorbringen erfolgen, das in innerem Zusammenhang mit seiner Verteidigung steht; dies begründet den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

2

Beeinflusst ein Verfahrensfehler nicht das gesamte Urteil, ist nur der betroffene, abtrennbare Urteilsteil aufzuheben; unbetroffene Schuldsprüche bleiben bestehen.

3

Nach der Neufassung des § 257 Abs. 3 StGB bleibt derjenige straflos, der wegen Beteiligung an der Vortat selbst strafbar ist; eine Verurteilung wegen Begünstigung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen, sofern die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nicht vorliegen.

4

§ 258 Abs. 5 StGB schließt eine Bestrafung aus, wenn die Abdeckungsmaßnahmen zumindest teilweise darauf gerichtet sind, die eigene Bestrafung zu vereiteln; dies ist bei eindeutiger Zielrichtung auf Selbstschutz zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 177/75

in der Strafsache gegen den Mineralölkaufmann Friedrich Karl ██████ aus ████, geboren ███ 1934 in ███, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1974

1. aufgehoben und der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, soweit er wegen Anstiftung zur persönlichen und sachlichen Begünstigung verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels – soweit nicht schon unter Nr. 1 entschieden –, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Rüge der Verletzung des § 230 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) hat teilweise Erfolg.

Laut Sitzungsprotokoll hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten vom 5. Februar bis zum 11. Februar 1974 abgetrennt. Noch am Tage der Wiederverbindung wurde das Verfahren erneut vorübergehend abgetrennt. Es wurde dann am 13. Februar 1974 wieder verbunden. Zwar wurden in der inzwischen weitergeführten Hauptverhandlung vorwiegend die Anklagepunkte 3 und 4 behandelt, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil standen (vgl. hierüber BGHSt 24, 257, 259). Es wurden aber auch Zeugen zum Fall 2 A 2. Teil (Bl. 106 ff. UA) vernommen. So sagten mehrere Kaufhofangestellte über die Blanko-Lieferscheine ihrer Firma (Bl. 117 UA) als Zeugen aus. Nach den Feststellungen hatte sich ferner [REDACTED] dem Angeklagten gegenüber dahin geäußert, wenn Mineralölgeschäfte in Aussicht genommen würden, dann nur über ihn (Bl. 120 UA). Das aber bekundete der Zeuge [REDACTED] in Abwesenheit des Angeklagten. [REDACTED] war zwar im Fall 2 A 2. Teil nicht angeklagt und wurde insoweit auch nicht verurteilt. Seine Beteiligung in diesem Fall wurde jedoch (sachlichrechtlich bedenkenfrei) strafschärfend berücksichtigt. Damit stand der genannte Fall in innerem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Angeklagten. Wegen dessen zeitweiliger Abwesenheit ist deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.

Damit unterliegt aber noch nicht ohne weiteres das ganze Urteil gegen den Angeklagten der Aufhebung. Wenn nämlich der Revisionsgrund nicht das ganze Urteil beeinflusst, so ist nur der betroffene Urteilsteil aufzuheben, wenn er abtrennbar ist (Löwe/Rosenberg/Meyer StPO, 22. Aufl. § 338 Vor I mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). So ist es hier. Der Schuldspruch bleibt unberührt, da nur der Strafausspruch von dem Verfahrensfehler betroffen ist.

2. Zur Sachrüge nimmt der Generalbundesanwalt u. a. Stellung wie folgt:

„Die Verurteilung wegen Anstiftung zur persönlichen und sachlichen Begünstigung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Ob die Verurteilung auf der Grundlage des § 257 Abs. 1 StGB aF zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen. Unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 1975 neu gefassten § 257 Abs. 3 StGB, den das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 StPO zu beachten hat, ergibt sich jedenfalls, dass der Täter straflos bleibt, wenn er wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies ist hier der Fall. Die Ausnahme des § 257 Abs. 3 S. 2 StGB nF liegt nicht vor, da der Mitangeklagte █████ an der Vortat beteiligt war. Auch eine Bestrafung nach § 258 StGB kommt nicht in Betracht. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift wird nämlich nicht bestraft, wer wenigstens zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran, dass es Ziel der Abdeckungsmaßnahmen war, den Angeklagten vor einem Zugriff durch die Ermittlungsbehörden zu bewahren (UA S. 98). Dass der Angeklagte, der seinen guten Ruf als angesehener Geschäftsmann zu verlieren hatte, ‚besorgt‘ war, bei erneuten Ermittlungen würden die mit ‚[REDACTED]‘ unterzeichneten Lieferscheine auffallen (UA S. 86, 91), und er daher auch selbst seine Bestrafung vermeiden wollte, ergibt sich aus dem ████████████ der Feststellungen.

Dem schließt sich der Senat an.

Im Übrigen hat die Überprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.

Baungarten RiBGH Kirchhof Schumacher ist infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben

Buddenberg
Meyer
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