Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung von Verurteilungen wegen Begünstigung; Zurückverweisung zur Neusanktionierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 177/75
Datum
10.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten Revision gegen Verurteilungen u. a. wegen persönlicher und sachlicher Begünstigung eingelegt. Der BGH hob diese Verurteilungen auf und sprach die Betroffenen frei, da nach neuer Rechtslage (§257 Abs.3 StGB nF) Beteiligte an der Vortat nicht wegen Begünstigung zu bestrafen sind; §258 Abs.5 StGB nF kann ebenfalls Straffreiheit begründen. Außerdem wurden Feststellungen zu Geldstrafen aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafen und Kosten zurückverwiesen; weitere Revisionen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, bleibt nach § 257 Abs. 3 StGB nF grundsätzlich von der Bestrafung wegen Begünstigung verschont.

2

Nach § 258 Abs. 5 StGB nF ist nicht strafbar, wer wenigstens teilweise darauf gerichtet handelt, die eigene Bestrafung zu vereiteln; dies kann die Strafbarkeit wegen Begünstigung ausschließen.

3

Der fehlende Erfolg einer Begünstigungshandlung oder ihr letztlich entgegengesetzter Effekt steht einem Ausschluss der Strafbarkeit wegen der subjektiven Zielrichtung der Tat nicht entgegen.

4

Die Möglichkeit, neben Freiheitsstrafe eine zusätzliche Geldstrafe anzuordnen, richtet sich nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Abgabenordnung; die ab 1.1.1975 geltende Fassung des § 392 AbgO sieht eine zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr vor, sodass eine Geldstrafe nur nach den Voraussetzungen des § 41 StGB in Betracht kommt.

5

Ein Revisionsbeschluss kann seine Wirkungen gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 177/75

in der Strafsache gegen

1. den ███████████ Bernhard ██████ aus ████, geboren am █████ 1918 in [REDACTED], 2. den zur Zeit berufslosen Speditionskaufmann Edlef ███ aus ██████, geboren am █████ 1939 in [REDACTED],

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1974

1. aufgehoben und werden die Angeklagten, ferner der Mitangeklagte S[REDACTED] auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, soweit sie wegen persönlicher und sachlicher Begünstigung verurteilt worden sind,

2. in den gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten S[REDACTED] ergangenen Aussprachen über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Geldstrafe, soweit sie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung – der Angeklagte H[REDACTED] auch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit hiermit – verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Geldstrafe, bei dem Angeklagten G[REDACTED] und dem Mitangeklagten S[REDACTED] auch über eine Gesamtfreiheitsstrafe, ferner über die Kosten der Rechtsmittel – soweit nicht unter Nr. 1 entschieden –, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1. Zur Verurteilung des Angeklagten H[REDACTED] wegen Begünstigung führt der Generalbundesanwalt aus:

„Nicht bestehen bleiben kann der Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen persönlicher und sachlicher Begünstigung bestraft worden ist. Ob die Verurteilung auf der Grundlage der §§ 257 Abs. 1 StGB aF, 394 AbgO aF zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen. Unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 1975 neu gefassten § 257 Abs. 3 StGB, den das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB nF, § 354a StPO zu beachten hat, ergibt sich jedenfalls, dass der Täter straflos bleibt, wenn er wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Das ist hier der Fall. Die Ausnahme des § 257 Abs. 3 S. 2 StGB nF liegt nicht vor. Eine Bestrafung nach § 257 StGB scheidet daher aus. Der Angeklagte kann aber insoweit auch nicht nach § 258 StGB nF bestraft werden, der im Gegensatz zu dem strengeren § 257 StGB aF als Erfolgsdelikt ohne Strafbarkeit des Versuchs ausgestaltet ist. Nach § 258 Abs. 5 StGB nF wird nämlich nicht bestraft, wer wenigstens zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. Nach den Urteilsfeststellungen leuchtete es dem Angeklagten ein, dass er ‚durch seine falsche Unterschrift ‚K[REDACTED]‘ und durch sein ganzes vorausgegangenes Verhalten selbst so tief in die ganze Sache verwickelt war, dass es nur in seinem eigenen Interesse sei, weiter mitzumachen‘ (UA S. 99, 100). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Angeklagten (auch) von dem Gedanken getragen war, sich selbst der Bestrafung zu entziehen. Dass seine Begünstigungshandlung keinen Erfolg gehabt hat, sondern im Ergebnis die Beweisführung der Ermittlungsbehörden erleichtert hat – wovon die Strafkammer ersichtlich ausgeht (UA S. 358, 359) –, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist daher insoweit freizusprechen. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Geldstrafe in Höhe von 5.000,– DM gerät damit in Wegfall.“

Aus denselben Gründen beantragt der Generalbundesanwalt auch die teilweise Freisprechung des Angeklagten G[REDACTED]. Der Senat entspricht dem Antrag.

2. Auch die Aussprachen über die Geldstrafen können nicht aufrechterhalten bleiben. In der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 392 AbgO ist – entsprechend der allgemeinen Neuregelung des Strafrechts – eine zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, wie sie die alte Fassung vorsah, nicht mehr angedroht. Diese kann zwar weiterhin noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden; ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, kann das Revisionsgericht hier aber nicht abschließend entscheiden.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.

4. Die Erstreckung des Beschlusses auf den Mitangeklagten S[REDACTED] folgt aus § 357 StPO.

Baumgarten RiBGH Kirchhof Schumacher (infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben) Buddenberg Meyer

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