Revision: Zurückverweisung zur Bewährungsentscheidung nach § 23 StGB n.F.; Berichtigung der Strafbezeichnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 177/70
- Datum
- 14.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, soweit Schuldspruch und Strafausspruch im Wesentlichen rechtlich tragfähig sind und keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgewiesen werden.
Art. 86 des 1. StrRG verpflichtet zur Berichtigung unzutreffender oder veralteter Strafbezeichnungen; insbesondere ist die Bezeichnung 'Gefängnis' durch 'Freiheitsstrafe' zu ersetzen.
§ 23 StGB n.F. ermöglicht die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auch bei Strafen über neun Monaten; hat eine Gesetzesänderung die Bewährungsvoraussetzungen verändert, ist ggf. zur erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung zurückzuverweisen.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe sind frühere Einzelstrafen zu berücksichtigen und bereits verbüßte Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe anzurechnen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 177/70
in der Strafsache gegen ███ den Elektroschweißer Johann genannt Jonny aus ████████████, geboren am ███ 1937 in ███ wegen Verführung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 24. (in der Urteilsurschrift 23.) Juni 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefangnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verführens eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren unter Einbeziehung der einer früheren Verurteilung zu Grunde liegenden Einzelstrafen und unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch und im Wesentlichen auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
Dieser muss jedoch gemäß Art. 86 des 1. StrRG dahin berichtigt werden, dass der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Ferner muss die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zurückverwiesen werden. Im Gegensatz zum früheren Recht lässt § 23 StGB n.F. die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auch bei Strafen über neun Monaten zu.
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