Revision wegen unterlassener Beweiserhebung bei Aussagewiderspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 177/69
- Datum
- 04.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche und offen erkennbare Widersprüche in Zeugenaussagen machen eine weitere Beweiserhebung erforderlich; unterlässt das Gericht diese, ist die Entscheidung wegen fehlerhafter Aufklärung zu revidieren.
§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wenn die Umstände die Vernehmung bestimmter Zeugen nahelegen.
Die Aufklärungsrüge kann zum Erfolg führen, wenn das Unterlassen von Beweiserhebungen geeignet ist, das Ergebnis der Glaubwürdigkeitsprüfung zu beeinflussen.
Bei Verdacht unklarer oder missverständlicher Äußerungen Minderjähriger muss das Gericht klären, was mit den Worten tatsächlich gemeint war, z. B. durch Vernehmung weiterer Zeugen oder eines Sachverständigen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 21. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 177/69 in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Eugenius C. ████ aus █████, jetzt im US-Lager W.C., geboren am ███████ 1927 in ██ ██████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Miller Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 21. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau/ Pfalz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen – seiner 13-jährigen Tochter Helga in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Aufklärungsrüge dringt durch.
Helga ██████████ sagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung aus, ihr Vater – der Angeklagte – habe sie jedesmal nackt gemacht (Bl. 8 d. A.). Dagegen hatte ihre Mutter zuvor bei ihrer Vernehmung zur Strafanzeige angegeben, Helga habe ihr erklärt, der Angeklagte habe beim ersten Mal keinen, später stets einen Gummischutz benutzt (Bl. 2 d. A.). Diese charakteristische Einzelheit steht in offenem Widerspruch zur Darstellung der Tochter vor der Polizei. Ohne Prüfung dieser Unstimmigkeit war eine abschließende Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht möglich. Der Strafkammer hätte sich deshalb die Vernehmung der Mutter als Zeugin aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), zumal weder die vernehmende Kriminalbeamtin (Bl. 6 ff. d. A.) noch der Ermittlungsrichter (Bl. 31 f. d. A.) hierauf eingegangen war. Die Entscheidung kann darauf beruhen, dass dieser Beweis nicht erhoben worden ist.
Da das Urteil deshalb aufgehoben werden muss, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die – unbegündete Sachrüge nicht erörtert zu werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Der Angeklagte ist zwar durch die Umstände und sein Prozessverhalten belastet. Das entbindet die Strafkammer jedoch nicht von der Pflicht, alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. In jedem Fall müssen die Akten auf Widersprüche in den Zeugenaussagen geprüft werden. Hier wird auch festzustellen sein, was das Mädchen mit seinen Worten, wie sie niedergeschrieben sind, wirklich gemeint hat. Zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit werden hiernach die Mutter,
Frau ████, die vernehmende Kriminalbeamtin und der Ermittlungsrichter als Zeugen, ferner ein Frauenarzt als Sachverständiger zu hören sein.
| Baldus | Meyer | Miller | |||
| Willms | Baumgarten |