Revision verworfen – Keine Sicherungsverwahrung trotz gefährlicher Gewohnheitsverbrechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 177/65
- Datum
- 24.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, der Täter werde nach Verbüßung der Strafe wieder straflich tätig.
Für die Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit ist der Zeitpunkt des Strafendes maßgeblich; gegenwärtige Gefährlichkeit während der Hauptverhandlung allein genügt nicht.
Anzeichen eines ernsthaften Besserungswillens, die Furcht des Täters vor der Sicherungsverwahrung sowie die Härte und Länge des zu erwartenden Strafvollzugs können die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entkräften.
Die Feststellung, dass ein Angeklagter gegenwärtig ein Hang zu Straftaten besitzt, widerspricht nicht der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung, wenn das Gericht eine Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit zum Zeitpunkt des Strafendes verneint.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 177/65 in der Strafsache gegen den Schweizer ████████ █████ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████ ████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. September 1964 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen, wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, weil die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch, der hier in untrennbarem Zusammenhang mit der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung steht, ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung davon abhängig gemacht, ob der Angeklagte wahrscheinlich nach der Strafverbüßung wieder strafällig werde. Sie hat diese Wahrscheinlichkeit verneint, weil er bei seinem Besserungswillen und der Furcht vor der Sicherungsverwahrung noch durch Härte und Länge des Strafvollzuges zu beeinflussen sei. Folgerichtig hat sie von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Damit setzt sie sich nicht, wie die Staatsanwaltschaft meint, in Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen und Ausführungen, mit denen die Eigenschaft des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bejaht wird.
Der Hang zu Diebstählen und die Gefahrlichkeit des Angeklagten waren nach der Überzeugung der Strafkammer zur Zeit der Hauptverhandlung vorhanden. Sie hat diese Überzeugung jedoch nicht für den Zeitpunkt des Strafendes gewonnen. Das hat sie insbesondere den Besserungswillen des Angeklagten, seine Angst vor der Sicherungsverwahrung und den Umstand, dass er zur Zeit der Urteilsfällung nach Anrechnung der Untersuchungshaft bei sofortiger Rechtskraft des Urteils noch vier Jahre Zuchthaus zu verbüßen hatte, berücksichtigt. Dies kann rechtlich nicht beanstandet werden, umso weniger, als sich aus dem Urteil nichts dafür ergibt, dass der Angeklagte bei der einzigen früheren Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe auf eine Sicherungsverwahrung hingewiesen worden ist und er schon damals Besserungswillen gezeigt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Scharpenseel | Baldus | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Henning |