Treffer
BGH Urteil

Schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB): Annahme von Vorteilen genügt bei Ermessensbeamten nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 177/60
Datum
27.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung im Zusammenhang mit Auftragsvergaben verurteilt, weil er wiederholt Bewirtungen, Hotelkosten und Leihwagen von Firmen annahm. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht § 332 StGB verkannt und eine Unrechtsvereinbarung durch Hinweise auf „innere Belastung“ und bloße Vorteilsannahme ersetzt hat. Für schwere Bestechlichkeit ist erforderlich, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest bestimmbare pflichtwidrige Amtshandlung vereinbart bzw. angeboten/gefordert wird. Mangels tragfähiger Feststellungen hebt der BGH das Urteil auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 332 StGB setzt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine an sich pflichtwidrige Amtshandlung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen wird; die Vorteilsannahme ist nicht selbst die pflichtwidrige Amtshandlung.

2

Tatbestandliches Handeln i.S.d. § 332 StGB ist die (ausdrückliche oder stillschweigende) Unrechtsvereinbarung bzw. das auf ihren Abschluss gerichtete Fordern; auf die spätere Ausführung der pflichtwidrigen Amtshandlung kommt es nicht an.

3

Bei Ermessensentscheidungen ist eine Amtshandlung pflichtwidrig, wenn der Beamte in seiner Entscheidung unsachlichen Erwägungen, insbesondere der Rücksicht auf den Vorteil, Einfluss einräumt, auch wenn das Ergebnis der Entscheidung sachlich vertretbar wäre.

4

Allgemeine Erwägungen zur „inneren Belastung“ oder zur Versuchungslage eines Ermessensbeamten ersetzen nicht die Feststellung einer Unrechtsvereinbarung und sind für die Tatbestandsverwirklichung des § 332 StGB ohne eigenständige Bedeutung.

5

Für eine Verurteilung wegen § 332 StGB muss die als Gegenleistung erwartete pflichtwidrige Amtshandlung bestimmt oder zumindest bestimmbar festgestellt werden; bloße Wendungen wie „Wohlwollen“ oder „Bevorzugung“ genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Juli 1959

Leitsatz

Allein durch die Annahme eines Vorteils macht sich auch ein Ermessensbeamter nicht der schweren Bestechlichkeit schuldig.

Das tatbestandliche Handeln nach § 332 StGB besteht in einer Unrechtsvereinbarung oder in einem darauf zielenden Angebot des Beamten (Fordern). In den Fällen der noch bevorstehenden Amtshandlung gehört also zur schweren Bestechlichkeit, dass sich der Ermessensbeamte käuflich, d.h. ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben. Die Feststellung dieser Unrechtsvereinbarung kann nicht ersetzt werden durch den allgemeinen Hinweis auf die innere Belastung, in der sich ein Ermessensbeamter befindet, dem ein Vorteil gewährt oder versprochen worden ist (zur Auslegung von RGSt 74, 251 und 77, 75).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und einen Betrag von 1.549,80 DM für den Staat verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Sachrüge begründet ist.

A. Verfahrensrüge:

Die Revision meint, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da bei der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1959 die Landgerichtsdirektoren ████████████████ und █████████ sowie die Landgerichtsräte Dr. K████████ und ████████ nicht mitgewirkt hätten; keinesfalls sei Dr. B████████ verhindert gewesen. Die Rüge geht fehl. Nach den dienstlichen Äußerungen waren die genannten Mitglieder des Präsidiums an der Teilnahme verhindert, und zwar ████████████████ und █████████████, Dr. K████████ wegen Krankheit, ███████████ wegen geschäftlicher Überlastung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Überlastung ein Hinderungsgrund für die Mitwirkung im erkennenden Gericht sein kann (vgl. RGSt 54, 298). Für die Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums muss dasselbe gelten. Ob eine Überlastung im Einzelfall vorliegt, ist Tatfrage, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Eine Stellvertretung sieht das Gesetz entgegen der Ansicht der Revision nur bei dem Landgerichtpräsidenten, nicht aber bei den übrigen Mitgliedern des Präsidiums vor. Die Mitwirkung der nicht verhinderten Mitglieder bei der Beschlussfassung genügt (BGHSt 13, 53).

B. Sachrüge:

I. Die Revision des Angeklagten:

Der Angeklagte hatte als Referent der Dienststelle ███ und später des Bundesministeriums für Verteidigung bei der Vergabe von Lieferungsaufträgen mitzuwirken. Um eine unmittelbare Kenntnis der Verhältnisse für seine Entscheidungen zu gewinnen, besuchte er in den Jahren 1953 bis 1957 verschiedene für Lieferungen in Frage kommende Werke und knüpfte Verbindungen mit leitenden Angehörigen dieser Werke an. Hierbei nahm er hin, dass er und seine Angehörigen wiederholt bewirtet wurden und Übernachtungskosten bezahlt erhielten; ferner forderte und benutzte er gelegentlich Leihwagen.

1. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich einer fortgesetzten schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht. Zur Begründung führt sie u.a. aus:

Der Angeklagte habe als Beamter auch Ermessensentscheidungen treffen müssen. Die Firmen hätten sich um das Wohlwollen des Angeklagten bemüht und die Vorteile nur mit Rücksicht auf seine einflussreiche Stellung gewährt, um ihn zu verpflichten und eine bevorzugende Bearbeitung zu erreichen. Sie hätten dabei erwartet, er werde ihre Bemühungen zu einem Auftrag fördern. Der Angeklagte habe dies auch erkannt. Indem er trotzdem die Vorteile annahm, habe er bewusst die dadurch bedingte Interessenkollision, den seelischen Druck auf sich genommen und damit gegen seine Amtspflicht verstoßen. Die Kontakte mit den interessierten Wirtschaftskreisen habe er nun nicht mehr, wie es sein Amt erforderte, unbefangen pflegen können; denn durch die ihm gewährten Vorteile sei er, wenn auch möglicherweise unbewusst, innerlich einseitig belastet und sein Urteil getrübt gewesen. Dass der Angeklagte sich tatsächlich zu unsachlichen Entscheidungen, Beratungen oder Befürwortungen habe hinreißen lassen, sei zwar nicht festgestellt; der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit setze dies aber nicht voraus.

2. Die Revision macht demgegenüber geltend: Nach § 332 StGB müsse der Vorteil für eine pflichtwidrige Amtshandlung angenommen oder gefordert werden. Es gehe deshalb nicht an, bereits in der Annahme des Vorteils durch einen Ermessensbeamten die pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne des Gesetzes zu sehen; diese Ansicht vertrete aber die Strafkammer offenbar im Anschluss an die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 74, 251; 77, 75. Im Übrigen gehöre es zum Wesen der Bestechlichkeit, dass der den Vorteil im Voraus empfangende Beamte zu der Pflichtverletzung entschlossen sei.

Mit diesem Vorbringen schließt sich die Revision der Kritik an, die Eb. Schmidt in seiner Monographie "Die Bestechungstatbestände in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1959" und in der Abhandlung NJW 1960, 802 an diesen Entscheidungen geübt hat. Die Kritik betrifft die Frage, welche Bedeutung den folgenden Sätzen aus den beiden erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts für die Auslegung der Bestechungstatbestände zukommt:

1. Ein Beamter, der seine Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, handelt dann pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern bei seinen Entscheidungen der Rücksicht auf einen Vorteil Raum gibt, den er erhalten hat oder sich versprechen lässt; er verstößt schon dadurch gegen seine Amtspflicht,

2. dass er an die Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung herangeht, die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil liegt; denn durch eine solche Belastung wird sein Urteil regelmäßig getrübt.

Die Revision hält Satz 1 für unbedenklich, beanstandet aber die Sätze 2 und 3. Sie seien, wie sie meint, etwas völlig Neues und bedeuteten einen "fundamentalen Bruch" mit der bisherigen Rechtsprechung. Ihre Anwendung führe dazu, dass bei einem Ermessensbeamten ohne konkrete Feststellungen vermutet werde, wegen der Annahme des Vorteils sei er bei seinen Entscheidungen befangen und sein Urteil sei getrübt. Dies habe zur Folge, dass er, falls er Geschenke oder andere Vorteile für eine Amtshandlung annehme, der schweren Bestechlichkeit schuldig sei. Für ihn werde somit der Tatbestand der einfachen Bestechung ausgeschaltet. Auch werde dann § 70 BBG, der einem Beamten gestatte, Geschenke in Bezug auf sein Amt mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde anzunehmen, unanwendbar, da pflichtwidrige Amtshandlungen niemals genehmigt und auch durch eine, ihrerseits pflichtwidrige Genehmigung nicht gerechtfertigt werden könnten. Die Ansicht der Strafkammer widerspreche daher dem Gesetz.

II. Der Revision ist im Ergebnis zuzugeben, dass die Strafkammer von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist.

1. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Juli 1960 (BGHSt 15, 88) dargelegt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 332 StGB die Vorteilsgewährung oder das Vorteilsstreben sich auf eine pflichtwidrige Handlung beziehen muss. Diese kann also nicht schon in dem Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils bestehen. Ebensowenig machen die Annahme oder das Fordern des Vorteils die Handlung, auf die sie sich beziehen, von selbst zu einer pflichtwidrigen. Es ist demnach die Feststellung notwendig, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine an sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte.

Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit ist vollendet, sobald der Beamte durch seine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung kundgibt, dass er den Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Amtshandlung fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Entscheidend ist demnach die Unrechtsvereinbarung oder die auf ihren Abschluss zielende Erklärung, durch die sich der Beamte käuflich zeigt. Hierin erschöpft sich der Tatbestand; er setzt somit nicht voraus, dass der Beamte die Pflichtverletzung begeht oder auch nur den Willen dazu hat. Diese Grundsätze gelten für jeden Beamten, gleichgültig, ob er Ermessensentscheidungen zu treffen hat oder nicht.

2. Das Reichsgericht sah sich von Anfang an und wiederholt gezwungen, zur Pflichtwidrigkeit der Entscheidung eines Ermessensbeamten Stellung zu nehmen, und zwar bemerkenswerterweise wie auch in RGSt 74, 251 häufig in Fällen der aktiven Bestechung. Veranlassung hierzu war, dass die Tatrichter dazu neigten, diese Frage vom Ergebnis der Ermessensentscheidung her zu beurteilen und eine Pflichtwidrigkeit und damit eine aktive Bestechung zu verneinen, wenn dieses Ergebnis an sich nach den gegebenen Richtlinien oder aus sonstigen Gründen nicht zu beanstanden war oder gewesen wäre. Demgegenüber stellte das Reichsgericht klar, dass es, soweit nicht eine bewusste Überschreitung des Ermessens vorliege, nicht auf das Ergebnis, sondern auf die ihm zugrunde liegenden Erwägungen ankomme; pflichtwidrig handle der Beamte schon dann, wenn er sich nicht lediglich von sachlichen Gründen leiten lasse, sondern der Rücksicht auf den gewährten oder versprochenen Vorteil Raum gebe (RGSt 1, 404; 4, 101; 19, 206; 25, 400; 26, 194).

An dieser Auffassung hat das Reichsgericht stets festgehalten und sie auch in dem angeführten Satz 1 wieder zum Ausdruck gebracht.

Es ist nun einzuräumen, dass die weiteren Sätze 2 und 3 aus RGSt 74, 251, für sich gesehen, zu Fehldeutungen Anlass geben können, indem davon ausgegangen wird, der Beamte könne schon wegen des erwarteten Vorteils an die von ihm zu treffende Entscheidung nicht mehr unbefangen herangehen, da sein Urteil getrübt sei, wird der Tatrichter zu Unterstellungen und er dürfe sich mit der Feststellung begnügen, weil damit bereits der Vorwurf der schweren Bestechlichkeit begründet sei. Die Gefahr, dass die beiden Sätze so verstanden werden, wird dadurch verstärkt, dass es in der Entscheidung RGSt 74, 251, 256, allerdings in einem anderen Zusammenhang, weiter heißt:

"Überdies wäre selbst der beste Wille des Beamten, sich nicht beeinflussen zu lassen, wirkungslos; ein Ereignis, wie es eine solche Vorteilsgewährung darstellt, lässt sich bei der Willensbildung niemals völlig ausschalten; und schon die bloße Möglichkeit, dass es einen Einfluss darauf gehabt hat, setzt die Entscheidung des Beamten in ihrem Werte für die Allgemeinheit herab und belastet sie mit einem unauslöschbaren Makel."

Auf die Gefahr der Fehldeutung hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1960 (BGHSt 15, 88) hingewiesen, von einer eingehenden Erörterung bei der damaligen Sachlage jedoch absehen können. Der vorliegende Fall fordert die Stellungnahme, da das Urteil sich auf die beanstandeten Sätze stützt.

3. Die Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass das Reichsgericht nur scheinbar von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist, allerdings durch die Art seiner Formulierung und die nicht näher erläuterte Zusammenstellung verschiedener Sätze aus früheren Entscheidungen diesen Anschein hervorgerufen hat.

a) Indem das logische Verhältnis der drei Sätze nicht deutlich gemacht wird, leistet das Reichsgericht der Auffassung Vorschub, die Sätze 2 und 3 hätten die in Satz 1 verlangte Voraussetzung eingeschränkt oder gar eine "selbständige Alternative" der Bestechungstatbestände geschaffen. Das Missverständnis wird noch dadurch gefördert, dass die Pflichtwidrigkeit der Ermessensentscheidung mit Formulierungen erläutert wird, die nicht darauf Bedacht nehmen, dass die Ausführung der pflichtwidrigen Handlung nicht zum Tatbestand des § 332 StGB gehört, dieser vielmehr schon durch die Unrechtsvereinbarung oder die darauf abzielende Erklärung erfüllt wird, weil es aber auf die Ausführung nicht ankommt, kann auch die innere Belastung beim "Herangehen an die Ermessensentscheidung" für die Erfüllung des Tatbestands keine Bedeutung haben, und die Sätze 2 und 3 können nicht den Sinn haben, den Revision und Kritik ihnen unterstellen. An dem unbestrittenen Satz 1 als der unersetzbaren Grundvoraussetzung für die Anwendung der §§ 332, 335 StGB auf Ermessensbeamte wollte das Reichsgericht festhalten; denn dieser Satz 1 wäre überflüssig, wenn beim Ermessensbeamten schon in der Annahme oder im Fordern des Vorteils eine schwere Bestechlichkeit läge.

Das zeigt ein Überblick über vorangegangene Entscheidungen, die zu der nicht näher erläuterten Zusammenstellung in RGSt 74, 251 geführt haben.

b) Satz 2 geht offenbar auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. März 1934 in JW 1934, 1499 zurück, die ihn bereits in sehr ähnlicher Form enthält. Dort wird ausgeführt:

"Allein nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts enthält bereits der Missbrauch bei Anwendung pflichtmäßigen Ermessens bei der Vorbereitung, Prüfung und Behandlung der Anträge, der darin liegt, dass sich der Beamte durch die Annahme von Geschenken seiner freien Entschließung zu Gunsten des Geschenkgebers begibt, eine Verletzung der Amtspflicht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte bei rein sachlicher Prüfung zu gleichen Entschließungen gelangt wäre."

In einer Anmerkung zu dieser Entscheidung hat hieraus schon Klee irrtümlich gefolgert, das Reichsgericht sehe "im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung (RGSt 26, 197, 42, 385)" eine Verletzung der Amtspflicht bereits darin, dass sich der Beamte durch die Annahme von Geschenken seiner freien Willensentschließung zu Gunsten des Geschenkgebers begebe, wenn die Entscheidung über Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung von seinem pflichtmäßigen Ermessen abhinge. Er hat hierbei jedoch die späteren Ausführungen des Urteils nicht richtig gewürdigt oder übersehen; denn es heißt in diesem Urteil an späterer Stelle:

"Es steht weiter fest, dass dem Angeklagten die Zuwendungen gemacht worden sind, damit er sich bei der amtlichen Bearbeitung der Anträge in seinem Ermessen zu Gunsten der Geschenkgeber von unsachlichen Gesichtspunkten mitbestimmen lasse, und dass der Angeklagte die Zuwendungen in diesem Bewusstsein und mit dem Willen, ihnen Einfluss auf seine Willensbildung einzuräumen, angenommen hat ... Damit ist die Verletzung einer Amtspflicht im Sinne der reichsgerichtlichen Rechtsprechung ebenso zwingend dargetan wie der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Annahme der Zuwendungen und der Amtspflichtverletzung."

Diese Formulierungen finden sich wieder in der Entscheidung vom 5. Juli 1937 in HRR 1938 Nr. 50. Nachdem sie eingangs unter Hinweis auf JW 1934, 1499 wiederholt werden, nimmt das Urteil bei der weiteren Würdigung Stellung zu der irrigen Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe nach Lage der Umstände gar keine Pflichtverletzung begehen können, so dass eine schwere passive Bestechung notwendig entfalle, und sagt dazu:

"Es genügt, dass die Zuwendung mit Kenntnis des Angeklagten für eine Handlung angenommen worden ist, die eine Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht enthält, dass er also eine pflichtwidrige Handlung nur begehen soll und trotz Kenntnis dieses Verlangens die dafür gegebene Zuwendung annimmt... Die nur in der Bestechlichkeit nach § 331 StGB liegende Pflichtverletzung begründet allerdings für sich allein noch nicht eine Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung im Sinne des § 332 StGB."

Dieser Hinweis auf § 331 StGB macht besonders deutlich, dass mit den angeführten, später in RGSt 74, 251 wiederholten Wendungen keinesfalls gesagt werden sollte, schon die Annahme oder das Fordern eines Vorteils rechtfertige die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit.

Über die Anwendung der Bestechungstatbestände auf Ermessensbeamte bestand in der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts niemals Unklarheit. Unmissverständliche Formulierungen finden sich bereits in RGSt 26, 194 und RGSt 42, 382; so heißt es z.B. in der ersten Entscheidung:

"Wenn ein Beamter sich durch einen ihm gewährten Vorteil verleiten lässt, der Rücksicht auf diesen Vorteil einen Einfluss auf seine Entscheidung einzuräumen, so verletzt er seine Amtspflicht, auch wenn die getroffene Entscheidung sich als sachlich gerechtfertigt herausstellt."

Wenn nun RGSt 74, 255 die Erläuterung der Bestechungstatbestände mit dem Hinweis auf die seit langem feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts einleitet, so kann nicht angenommen werden, dass sich das Reichsgericht über den Inhalt dieser seiner Rechtsprechung grundlegend geirrt habe. Vielmehr liegt es nahe, dass Satz 2 gar keine selbständige Bedeutung haben sollte, sondern nur als Erläuterung von Satz 1 gedacht war, nämlich als Erläuterung dessen, was das Reichsgericht unter der "Rücksichtnahme auf den Vorteil" verstanden wissen wollte. Diese Annahme ist umso mehr gerechtfertigt, als das Reichsgericht in RGSt 74, 255, in unmittelbarem Anschluss an Satz 2 und 3 wörtlich ausführt:

"Wer einem Beamten einen Vorteil in dem erkennbaren Sinne zuwendet oder verspricht, der Empfänger werde sich hierdurch und nicht durch sachliche Gesichtspunkte bestimmen lassen, sein Ermessen zugunsten des Gebers auszuüben, mutet dem Beamten also eine pflichtwidrige Amtshandlung zu."

Ersichtlich wollte demnach das Reichsgericht nochmals der von Gerichten und Revisionsführern ungeachtet seiner früheren Entscheidungen immer wieder vertretenen unrichtigen Auffassung widersprechen, eine Ermessensentscheidung könne nur beanstandet werden, wenn ihr Ergebnis den bestehenden Richtlinien zuwiderlaufe. An sich trifft auch der Erfahrungssatz zu, dass der gewährte oder versprochene Vorteil den Beamten innerlich selbst dann belastet, wenn er dem Anreiz zur unsachlichen Entscheidung widersteht. Weil es darauf aber für den Tatbestand nicht ankommt, konnte das Reichsgericht leicht missverstanden werden, wenn es den Erfahrungssatz scheinbar für die Begriffsbestimmung der Amtspflichtverletzung heranzog, zumal da in den Fällen der §§ 332, 333 StGB der Vorteil nicht für die innerliche Belastung gewährt oder versprochen wird, sondern für die unsachliche Entscheidung.

c) Wie es zu Satz 3 gekommen ist, zeigt wiederum ein Rückblick auf RGSt 26, 194, 197. Das Reichsgericht versucht hier zur Widerlegung der unrichtigen Ansicht des Erstrichters den entscheidenden Gesichtspunkt durch mathematische Zeichen verständlich zu machen. Es führt aus:

"Der erste Richter scheint sich die Lage eines Beamten, dem mit Rücksicht auf eine bevorstehende Amtshandlung ein Geschenk gemacht wird, dahin vorzustellen: Der Beamte erwägt pflichtmäßig die Gründe für und gegen den Geschenkgeber; findet er die Gründe von gleichem Gewicht wie die gegen den Geschenkgeber sprechenden, so soll er nach Absicht des Geschenkgebers durch das Geschenk bestimmt werden. Der Geschenkgeber hat dann, wie der erste Richter anzunehmen scheint, eine Verletzung einer Amtspflicht nicht bezweckt. Wenn aber der Beamte dem Geschenk einen Einfluss auf sein Ermessen einräumt, so wird regelmäßig auch seine Schätzung des Gewichts von a + b + c durch das Geschenk beeinflusst sein. Das Ziel des Geschenkgebers geht gewöhnlich auch nicht dahin, dass der Beamte a + b + c gegen e + f + g abwäge, sondern dahin, dass die Waagschale sinken lasse."

Hier treffen zwei Gedankengänge zusammen: Einmal erscheint das Geschenk aus der Sicht des Vorteilsgebers als ein echtes Gewicht, das die Waage zu seinen Gunsten senken soll. Zum anderen wird für die innere Haltung des Beamten aus einer allgemeinen Erfahrung hergeleitet, dass ihn das Geschenk regelmäßig auch veranlassen wird, die ursprünglich gegebenen Gewichte falsch einzuschätzen. Schon in dieser frühen Entscheidung wird also die bloße Erläuterungsaufgabe der zweiten Überlegung nicht deutlich gemacht und zu Missdeutung Anlass gegeben. Tatsächlich fordert die Entscheidung ausdrücklich, dass der Beamte dem Geschenk einen Einfluss auf sein Ermessen einräumt. Ist dies der Fall, so gibt er schon damit unsachlichen Erwägungen, nämlich der Rücksicht auf das Geschenk, Raum und handelt pflichtwidrig. Der erkennende Senat hat dies bereits in seinem Urteil vom 25. Juli 1960 dahin zum Ausdruck gebracht, dass ein Beamter seine Pflicht schon verletzt, wenn er unter mehreren völlig gleichwertigen Angeboten, ohne die Grenzen seines Ermessens zu überschreiten, das Angebot des Vorteilsgebers um des Vorteils willen auswählt; er lässt hier bei gleichen Gewichten die Waagschale wegen des Vorteils zu Gunsten des Gebers sinken.

d) Der schon erwähnte weitere Hinweis des Reichsgerichts in RGSt 74, 256, dass der beste Wille des Beamten, sich nicht beeinflussen zu lassen, wirkungslos sei, weil ein Ereignis, wie es die Vorteilsgewährung darstelle, sich bei der Willensbildung niemals völlig ausschalten lasse, bezieht sich nach dem Zusammenhang des Urteils zweifellos nur auf die Frage, ob der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit voraussetzt, dass der Beamte den Willen hat, die ihm angesonnene Pflichtverletzung auch zu begehen. Er ist daher für die Beurteilung der Sätze 2 und 3 an sich ohne Bedeutung, wird aber gelegentlich, wie der Senat feststellen konnte, auch zur Auslegung des Tatbestandes herangezogen. Es muss deshalb betont werden, dass hierin eine reine Unterstellung liegt, für die das Gesetz keine Grundlage bietet. In der Entscheidung RGSt 77, 75 kehrt denn auch dieser Hinweis nicht wieder. Im Kern enthält er das, was Goltdammer mit dem Begriff des "dolus ex re" zum Ausdruck bringen wollte, um zu rechtfertigen, dass es auf den Willen des Beamten, die erwartete Pflichtwidrigkeit zu begehen, nicht ankomme (Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, Teil II, S. 673). Der Senat hat aber schon in dem Urteil BGHSt 15, 88 darauf hingewiesen, dass diese Erläuterung von Goltdammer unzutreffend ist und dass die Materialien nichts für eine solche Auffassung enthalten.

e) Der Bundesgerichtshof hat sich ohne Änderungen der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, insbesondere unmissverständlich und wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Amtshandlung eines Ermessensbeamten dann pflichtwidrig ist, wenn er dem gewährten, geforderten oder versprochenen Vorteil Einfluss auf seine Entscheidung einräumt, auch wenn diese im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. In seinen Entscheidungen sind zwar die Sätze 2 und 3 häufig ohne Erläuterung wiederholt worden; dann waren aber die Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächlich festgestellt. Wo dies nicht der Fall und das Rangverhältnis der drei Sätze verkannt war, hat der Bundesgerichtshof auf die Notwendigkeit dieser Feststellung hingewiesen, besonders deutlich in der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 25. Februar 1954 (4 StR 409/53):

"Ein Ermessensbeamter verstößt schon dadurch gegen seine Amtspflicht, dass er an die von ihm zu treffenden Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil liegt, herangeht, dass er sich also seiner freien Entschließung zugunsten der wirklichen oder vermeintlichen Vorteilsgeber begibt. Voraussetzung ist dabei (für die Anwendung des § 332 StGB) allerdings, dass die Zuwendung in der von dem Beamten erkannten Absicht gemacht oder durch den Beamten mit der sei es auch nur stillschweigenden Zusage gefordert wird, er werde sich in seinem Ermessen zugunsten des anderen Teils von unsachlichen Erwägungen mitbestimmen lassen."

f) Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefasst werden:

1. Die Feststellungen nach Maßgabe des Satzes 1 sind die unersetzbare Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 332 StGB auf Ermessensbeamte. Das tatbestandliche Handeln nach § 332 StGB besteht in einer Unrechtsvereinbarung oder in einem darauf zielenden Angebot des Beamten (Fordern). In den Fällen der noch bevorstehenden Amtshandlung gehört also zur schweren Bestechlichkeit, dass sich der Ermessensbeamte käuflich, d.h. ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben.

2. Die Sätze 2 und 3 enthalten keine Einschränkungen des Satzes 1, erst recht keine "selbständige Alternative" der schweren Bestechlichkeit. Sie sind daher für die Auslegung des Tatbestandes und für die Frage, ob die Voraussetzungen der schweren Bestechlichkeit erfüllt sind, ohne Bedeutung.

3. Mit den Sätzen 2 und 3 sollte nur die Pflichtwidrigkeit der Entscheidung eines Ermessensbeamten erläutert werden; sie enthalten Aussagen über allgemeine Erfahrungen, die, für sich gesehen, richtig sind, indem sie auf die Versuchung hinweisen, der ein Ermessensbeamter, dem ein Vorteil gewährt oder versprochen wurde, vor seiner Entscheidung ausgesetzt ist. Darauf kommt es aber für die Verwirklichung des Tatbestandes schon deshalb nicht an, weil er bereits mit der Unrechtsvereinbarung erfüllt ist und die spätere Ermessensentscheidung nicht mehr zum Tatbestand gehört.

4. Die Sätze 2 und 3 sind in tatrichterlichen Urteilen überflüssig und wertlos, weil sie nichts zu den Grundlagen der Verurteilung beitragen können. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, die nach Satz 1 notwendigen Feststellungen zu ersetzen, sondern können dazu verleiten, den Inhalt der Unrechtsvereinbarung nicht mehr zu untersuchen. Die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung einfach aus der Stellung als Ermessensbeamter zu folgern, ist verfehlt.

III. Die Strafkammer hat – veranlasst durch die missverständlichen Formulierungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung – die Bedeutung der Sätze 2 und 3 und ihr Verhältnis zu Satz 1 bei Prüfung der Tatbestandsfrage verkannt. Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Mängel, die zu seiner Aufhebung führen.

1. Die Strafkammer sagt zwar ausdrücklich, für den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit genüge es, dass der Beamte, sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz, erkannt hat, der Vorteilsgeber erwarte von ihm eine pflichtwidrige Amtshandlung, und dass er gleichwohl den Vorteil annimmt. Diese Erwägung wird aber entwertet durch die weiteren, oben unter I 1 wiedergegebenen Ausführungen, aus denen klar hervorgeht, dass die Strafkammer als pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 332 StGB bereits die Annahme oder das Fordern des Vorteils ansieht. Dieser unrichtige Ausgangspunkt hat auch die Feststellungen beeinflusst, wie die weitere Prüfung erkennbar macht.

2. Die Strafkammer stellt in rechtlich bedenklicher Weise vor allem auf die Zuwiderhandlung gegen Dienstvorschriften ab und kommt so dazu, selbst bei geringfügigen Vorteilen eine schwere Bestechlichkeit anzunehmen. Dies ist nur verständlich von der Auffassung her, schon die von der Dienstvorschrift nicht gedeckte Annahme eines kleinen Geschenkes sei eine Pflichtverletzung im Sinne des § 332 StGB. Es kommt aber für die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf die Pflichtwidrigkeit an, die möglicherweise in der Annahme selbst liegt, sondern auf die Pflichtverletzung, die dem Beamten als Gegenleistung für den Vorteil angesonnen wird (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung RG HRR 1938 Nr. 50 und BGHSt 3, 143, 147).

3. Das Urteil leidet weiter darunter, dass der Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Pflichtverletzung nicht hinreichend deutlich gemacht wird. Es bleibt meistens offen, welche Amtshandlung die Vorteilsgeber erwarteten. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. Oktober 1960 2 StR 342/60 erneut betont hat, muss die als Gegenleistung angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung bestimmt oder bestimmbar sein. Die Strafkammer begnügt sich hier jedoch mit allgemeinen Bemerkungen, man habe sich um das Wohlwollen des Angeklagten oder um seine Ausgangsposition, eine wohlwollende Amtshandlung, eine günstige Bevorzugung erhofft, sich den Angeklagten zu Dank verpflichten oder ihn günstig stimmen wollen. Solche Redewendungen rechtfertigen die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit nicht; denn es ist ihnen nicht zu entnehmen, welche bestimmte Pflichtverletzung Gegenstand der Unrechtsvereinbarung war.

Der Begriff des "Wohlwollens" findet sich häufiger in Urteilen, die sich mit Bestechungsfällen befassen; er besagt für sich allein nichts. Es ist Pflicht jedes Beamten, ernstliche Anträge, Gesuche und Angebote von Firmen wohlwollend zu prüfen, d.h. er darf ihnen nicht von vornherein ablehnend gegenüberstehen, muss vielmehr über sie nach eingehender sachlicher Würdigung und Abwägung der für und gegen sprechenden Gesichtspunkte entscheiden. Es kommt darauf an, wie dieses Wohlwollen betätigt werden soll.

Dasselbe gilt für den vielfach gebrauchten Ausdruck "Bevorzugung". Eine Bevorzugung ist nur pflichtwidrig, wenn sie durch die Rücksicht auf den Vorteil beeinflusst ist. Allerdings wird sich aus den Umständen häufig ergeben, dass unter der verabredeten Bevorzugung eine solche unsachlicher Art gemeint ist. Trifft das aber nicht zu und gibt der Beamte einem Angebot aus rein sachlichen Erwägungen den Vorzug, so handelt er pflichtgemäß.

4. Verfehlt ist insbesondere die Annahme der Strafkammer, schon der Umstand, dass der Vorteil dem Angeklagten eben mit Rücksicht auf seine Dienststellung gegeben wurde, begründe objektiv den Bestechungszusammenhang.

Es ist selbstverständlich, dass der Angeklagte als Beauftragter einer Behörde, die Lieferungen erheblichen Umfangs zu vergeben hatte, von den hierfür in Betracht kommenden Firmen mit der gebotenen Höflichkeit empfangen wurde und dass er dies auch verlangen konnte. Die Strafkammer übersieht, dass nicht jeder aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung gewährte Vorteil für eine Amtshandlung gegeben sein muss; er kann vielmehr häufig seinen Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch ein Beamter schwer entziehen kann, wenn er nicht gegen gesellschaftliche Formen verstoßen und damit unter Umständen sogar das Ansehen der Behörde schädigen will. Es geht daher nicht an, jede auch noch so geringe Aufmerksamkeit ohne weiteres als Bestechungsmittel anzusehen. Die Gewährung der Übernachtung in einem Gasthaus, einer Einladung in die Werkskantine oder zu einer Mahlzeit in einem Restaurant, das Mitnehmen oder Abholen mit dem Kraftwagen muss nicht schon deshalb der Bestechung des Empfängers dienen, weil dieser ein Beamter ist (vgl. hierzu schon RGSt 2, 129; 19, 19, 22).

5. Der dargelegte Mangel führt dazu, dass die Strafkammer vielfach auch offenlässt, aus welchen Umständen der Angeklagte erkannt haben soll, es werde von ihm eine Pflichtverletzung erwartet. Der Angeklagte hat eine solche Kenntnis bestritten. Die Strafkammer glaubt zwar, aus seinem "Geständnis" entnehmen zu können, seine "Erkenntnis habe die kriminellen Merkmale eines Bestechungstatbestandes umfasst." Diese Feststellung genügt schon deshalb nicht, weil die Tatbestandsmerkmale der schweren Bestechlichkeit von der Strafkammer zum Teil verkannt sind; sie wird auch nicht durch das sogenannte Geständnis getragen; denn der Angeklagte hat darin nur eingeräumt, dass ihm in verschiedenen Fällen die Vorteile im Hinblick auf seinen dienstlichen Aufgabenbereich gewährt wurden und dass er sich bei deren Annahme hierüber im Klaren war. Dieses Zugeständnis besagt demnach schon nicht, dass der Vorteil das Entgelt für eine bestimmte, unter Umständen pflichtwidrige, Amtshandlung sein sollte, noch weniger aber, dass der Angeklagte dies erkannte. Es ist nun richtig, dass der Zusammenhang und die Kenntnis auch aus den Umständen, so aus der Zweckbestimmung des Geschenkes, entnommen werden kann. Dies muss aber in jedem Falle klar festgestellt werden (RGSt 64, 328, 336). Dass der Angeklagte bewusst gegen die zur Sicherung erlassenen Dienstvorschriften verstoßen und "eine Unsitte" mitgemacht hat, genügt nicht.

IV. Die Prüfung der Einzelfälle lässt noch deutlicher erkennen, dass nach den bisherigen Feststellungen verschiedentlich der Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Amtshandlung sowie die Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht gegeben, zumindest zweifelhaft sind.

1. Die Firma █████████ AG., die mit dem Amt ███ in Verbindung stand, führte Entwicklungsarbeiten für Kraftfahrzeuge durch und beteiligte sich mit den entwickelten Typen an Modellvorführungen.

a) Da der Generaldirektor der Firma, Dr. K███████, den Angeklagten kennenlernen wollte, fand durch Vermittlung des Vertreters der Firma in ███ im März 1955 ein Zusammentreffen zwischen Dr. ███████, dem Vertreter der Firma und dem Angeklagten in einem Hotel in Bad ████████ statt, wobei allein über Entwicklungsfragen im Lastwagenbau gesprochen wurde. Was der Angeklagte verzehrte, wurde von Dr. ███████ bezahlt; den Wert schätzt die Strafkammer auf DM 20,—.

b) Im Mai 1959 besichtigte der Angeklagte mit einem Angestellten des Amtes █████ das Werk der ███████████ AG. in █████. Durch die Behördenabteilung der Firma in ███ wurde ihnen ein Personenkraftwagen zur Fahrt nach ███ und zurück zur Verfügung gestellt.

In beiden Fällen ist nicht ersichtlich, für welche, noch dazu pflichtwidrige, Amtshandlung der Vorteil als Entgelt gedacht war. Die Strafkammer begnügt sich mit der unzureichenden Feststellung, die Firma habe sich das "Wohlwollen" des Angeklagten sichern wollen. Die ████████ AG. hatte natürlich Interesse an Aufträgen des Amtes B███; dies ergab sich schon aus ihrer Beteiligung an den Entwicklungsarbeiten und an den Modellvorführungen. Es musste ihr daher daran gelegen sein, dem Amt B███ ihre Leistungsfähigkeit zu zeigen, wie auch für das Amt █████ der Einblick in die Lieferungsmöglichkeiten des Werkes von Bedeutung war, da diesem unter Umständen größere Aufträge übertragen werden sollten. Die Strafkammer zweifelt denn auch nicht, dass die Fühlungnahme mit dem Generaldirektor und die Besichtigung des Werkes an sich sachgemäß war. Wenn die Aufmerksamkeiten auch ihren Grund darin hatten, dass der Angeklagte als Persönlichkeit von einer gewissen Bedeutung angesehen wurde, besagt dies noch nicht, dass sie seine Bestechung zum Ziele hatten. Die Folgerung, der Bestechungszusammenhang liege objektiv schon deshalb vor, weil die Firma und ████████ die Aufmerksamkeiten dem Angeklagten nur mit Rücksicht auf seine Dienststellung erwiesen hätten, geht somit ebenso fehl wie die Annahme, hieraus ergebe sich ohne weiteres die Kenntnis des Angeklagten von der Bestechungsabsicht der Geber. Der Gedanke, Dr. K███████ und die Firma hätten einen "einflussreichen Oberst" durch ein Abendessen im Werte von 20,— DM bestechen wollen und dieser hätte durch die Annahme seine Bestechlichkeit kundgegeben, liegt im Übrigen so fern, dass es zu einer solchen Annahme eingehender Prüfung und genauer Feststellungen bedurft hätte. Dies gilt auch für die Fahrt zu dem Werk in ████████, deren Wert ebenfalls auf DM 20,— geschätzt wird. An ihr hat zudem noch ein Angestellter des Amtes ████ teilgenommen; ob auch er bestochen werden sollte, ist nicht erörtert.

c) Am 7. Juli 1956 erhielt der Angeklagte auf sein Ersuchen von der █████████ AG. einen Kraftwagen zur Verfügung gestellt, um deren Werk in ███████ zu besichtigen und den Oberbaurat ████████, ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft, in █████████ zu sprechen. Außerdem wurde ihm das Fahrzeug noch für einige Tage zur freien Benutzung belassen. Bei der Besprechung war der Angeklagte Gast des Oberbaurats S████████; dieser übernahm auch die Kosten für die Übernachtung in einem Hotel. Die Kosten für Bewirtung und Übernachtung werden auf mindestens DM 25,— geschätzt. Bei der Besichtigung des Werkes wurde der Angeklagte in der Kantine verpflegt. Den Wagen hat er am 23. Juli 1956 zurückgegeben, nachdem er in der Zwischenzeit zwei Fahrten mit der Bahn in die Schweiz gemacht hatte.

Die leihweise, kostenlose Überlassung eines Kraftwagens für einen längeren Zeitraum an einen Beamten, der in Angelegenheiten, die den Verleiher betreffen, Entscheidungen zu treffen hat, wird zwar in der Regel den Zweck verfolgen, diese Entscheidungen unsachlich zu Gunsten des Vorteilsgebers zu beeinflussen. Hier hatte der Angeklagte den Wagen etwa 16 Tage zur Verfügung, wenn er ihn auch, da er zweimal aus dienstlichen Gründen mit der Bahn in die Schweiz fahren musste, nur wenige Tage privat benutzte. Dass aber die Überlassung des Wagens das Entgelt für eine Amtshandlung sein sollte, lässt sich dem Urteil mangels ausreichender Feststellungen nicht entnehmen; denn die Strafkammer führt auch hier nur aus, dass die Zuwendungen dazu dienen sollten, das "Wohlwollen" des Angeklagten zu gewinnen und zu erhalten. Es ist zudem nicht ersichtlich, worauf die Strafkammer die Annahme gründet, der Angeklagte habe erkannt, es werde ihm eine Pflichtverletzung zugemutet. Dass eine besonders grobe Disziplinwidrigkeit vorliegt, reicht hierfür nicht aus.

d) Am 24. August 1957 leistete der Angeklagte einer Einladung des Oberbaurats ██████ Folge, ihn mit seiner Frau und seiner Tochter in █████████ zu besuchen. Für die Reise wurde ihm ein Kraftwagen überlassen. Nachmittags und abends waren er und seine Angehörigen Gäste von S██████, der auch die Übernachtungskosten im Hotel bezahlte. Am 25. August 1957 fuhr der Angeklagte wieder nach Hause. Die Kosten der Bewirtung und der Übernachtung werden von der Strafkammer auf DM 50,—, der Wert der Wagengestellung auf DM 75,— geschätzt.

Nach den Feststellungen war die Einladung veranlasst durch die Befürchtung der ██████████ AG., das bisherige Vergabesystem in der Klasse der 5-to-Lastwagen werde zu ihrem Nachteil geändert. S██████ hoffte, die Änderung oder doch eine Benachteiligung bei der Auftragserteilung durch Einflussnahme auf den Angeklagten vermeiden zu können.

Die Annahme der Strafkammer, ███████ habe den Angeklagten bestimmen wollen, bei der Entscheidung über die Änderung des Vergabesystems, falls er hierbei mitzuwirken habe, wegen der erhaltenen Vorteile zu Gunsten der D██████████ AG. zu sprechen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Absicht S██████ spricht schon der Inhalt des in dem Urteil aufgeführten inneren Schreibens der D██████████ AG., wonach man über den Angeklagten erreichen wollte, dass ein bestimmtes Vergabesystem gehandhabt wurde, und worin der Verfasser mitteilt, dass laut einer Anweisung von Oberst ████████████, die er persönlich habe einsehen können, im Grundsatz der Beschluss gefasst worden sei, auch in dieser Klasse weiterhin nur ein Fabrikat zu berücksichtigen.

Dass jedoch der Angeklagte den Zusammenhang zwischen Geschenk und Amtshandlung erkannt hat, ist nicht zureichend festgestellt; wenn auch nach den Gesamtumständen manches dafür spricht, bei der Besprechung in █████████ kann der Angeklagte kaum verkannt haben, worum es der Firma D██████████ ging. Sein Verhalten war auch in besonderem Maße grob disziplinwidrig.

Es ist ungewöhnlich und entspricht nicht der Stellung eines Beamten oder eines Offiziers, Einladungen dieses Aufwandes von ihm nicht näher stehenden Interessenvertretern nicht nur für sich, sondern auch für seine Angehörigen, anzunehmen, statt die Kosten selbst, unter Umständen aus erhaltenen Tagegeldern, zu tragen. Ein solches Verhalten muss den Verdacht einer Bestechungshandlung erwecken. Die Strafkammer wird Gelegenheit zu nochmaliger Prüfung haben, ob dieser Verdacht begründet ist. Dabei wird insbesondere zu erörtern sein, ob der Angeklagte die Einsicht in die erwähnte Anweisung tatsächlich gewährt hat.

2. Firma F███████-Werke AG.

a) Ende 1953 nahm der Angeklagte die Einladung des Leiters der Behördenabteilung der F███████-Werke AG., D██████, zu einer Abendgesellschaft in dessen Wohnung in ████ an. Er wurde mit einem Kraftwagen von seiner Wohnung in Bad ██ abgeholt und wieder zurückgebracht. Für die Einladung bedankte er sich mit einem kleinen Buch. Der Wert der Bewirtung wird von der Strafkammer auf etwa DM 20,— geschätzt.

b) Nachdem der Angeklagte seinerseits die Eheleute D██████ in seine neue Wohnung in ███ eingeladen hatte, wurde er und seine Frau zum Kaffee gebeten und wieder mit dem Kraftwagen abgeholt. Den Wert der Bewirtung und die Wagenfahrt schätzt die Strafkammer auf mindestens DM 20,—.

c) Am 17. August 1956 erhielt der Angeklagte auf sein Ersuchen hin von der Firma einen Kraftwagen kostenlos zur Verfügung gestellt. Er benutzte ihn zu einer Urlaubsfahrt mit seiner Tochter; mit der Fahrt verband er auch die Besichtigung mehrerer Werke. Am 27. August 1956 lieferte er den Wagen wieder ab.

Entgegen der Ansicht der Strafkammer kann in den Fällen a) und b) nicht davon gesprochen werden, die Einladungen hätten "das Maß einer gesellschaftlich üblichen Höflichkeit weit überschritten." An der Abendgesellschaft haben 10 bis 15 Personen teilgenommen. Der Angeklagte wurde wie die übrigen Gäste bewirtet. Die Einladung zum Kaffee ist nicht außergewöhnlich. Dass ein Gastgeber den Gast mit seinem Kraftwagen abholt und wieder nach Hause bringt, ist jetzt und war auch damals schon keine besondere Aufmerksamkeit. Sicherlich lag der Grund für die Einladungen in der dienstlichen Stellung des Angeklagten; das bedeutet aber noch nicht, dass sie den Zweck hatten, ihn zu bestechen.

Das Überlassen eines Wagens zu einer Urlaubsfahrt ist dagegen ungewöhnlich und geeignet, den Verdacht einer Bestechungshandlung zu erwecken. Das Urteil stellt aber auch hier ausreichend weder den Zusammenhang mit einer bestimmten oder bestimmbaren Amtshandlung noch das Bewusstsein des Angeklagten von diesem Zusammenhang fest, so dass eine Beurteilung nicht möglich ist, ob nur eine Dienstpflichtverletzung des Angeklagten vorliegt oder ob er sich der Bestechlichkeit, sei es der einfachen nach § 331 StGB oder der schweren nach § 332 StGB, schuldig gemacht hat.

3. Die weiteren, der Verurteilung zu Grunde liegenden Vorgänge sind ähnlich gelagert. Insoweit bestehen ebenfalls die bereits dargelegten Bedenken. Es genügt daher der Hinweis auf einige Besonderheiten.

a) (UA II 4 ad) Die kostenlose Überlassung eines Personenkraftwagens durch den Leiter der Behördenabteilung der Firma ███████ ████ für einige Tage im Jahre 1955 wurde dadurch veranlasst, dass sich an dem Geländewagen, den der Angeklagte mit Genehmigung seiner Dienststelle in das Werk in █████ überführen sollte, während der Fahrt ein Schaden zeigte; der Wagen musste in das Werk abgeschleppt werden, so dass der Angeklagte nicht mehr, wie vorgesehen, mit ihm nach ███ zurückfahren konnte.

Hiernach liegt die Annahme nahe, dass die Firma durch die Überlassung des Kraftwagens dem Angeklagten nur aus einer gewissen Zwangslage helfen wollte, damit aber keine Bestechungsabsicht verfolgte, auch wenn gesagt wurde, es eile mit der Rückgabe nicht. Die Strafkammer stellt denn auch nur fest, dass die Firma sich das "Wohlwollen" des Angeklagten versichern wollte. Sie weist allerdings noch darauf hin, dass die Firma daran interessiert war, Ersatz von dem Bundesministerium für Verteidigung für die von ihr aufgewendeten Entwicklungskosten zu erlangen, und dass hier der Angeklagte "als Fürsprecher" von Nutzen sein konnte. Die Firma glaubte aber nach der Sachlage einen Anspruch auf Ersatz der Kosten zu haben; wenn sie also erreichen wollte, dass der Angeklagte ihren berechtigten Anspruch befürworte, so ging es ihr nur um eine pflichtgemäße Amtshandlung des Angeklagten (RGSt 42, 382, 386).

b) (UA II 5 a) Die Annahme der Bewirtung anlässlich der Besichtigung der Werksanlage des ██████████-Konzerns im Juli 1956 erfüllt nach der Sachlage schwerlich den Tatbestand der einfachen oder der schweren Bestechlichkeit. Die Annahme der Verpflegung in der Kantine ist nicht einmal durch die Dienstvorschriften verboten. Der Wert der Bewirtung in einem Restaurant wird von der Strafkammer auf etwa DM 5,— geschätzt. Es ist schlechthin unglaubhaft, dass die Firma einen Oberst der Bundeswehr dadurch zu bestechen hoffte und dass dem Angeklagten ein Gedanke in dieser Richtung kommen konnte. Eine besondere ins Auge fallende Aufmerksamkeit, wie die Strafkammer meint, stellen diese Bewirtungen sicher nicht dar.

c) (UA II 6 a) Die Strafkammer verneint, dass die Firma H████████████████ und Ko. in ████████████████ die Kosten der Übernachtung des Angeklagten und seiner Tochter in Höhe von DM 14,80 anlässlich der Besichtigung des Betriebes im August 1956 in Bestechungsabsicht bezahlt hat. Sie nimmt jedoch ein versuchtes Verbrechen der schweren Bestechlichkeit an, da der Angeklagte geglaubt habe, die Vorteile seien ihm in Erwartung einer pflichtwidrigen Amtshandlung gewährt worden. Aus welchen Umständen er diese Erkenntnis gewonnen hat, ist nicht dargetan; ebensowenig ist ersichtlich, welche Vorstellung er von der ihm angesonnenen Amtshandlung hatte.

d) (UA 6 c) Anlässlich der Besichtigung der Werke der Maschinenfabrik ████████████████ AG. (MAN) wurden Einzelheiten der Produktion, insbesondere Fertigungsprobleme eines in Auftrag gegebenen Wagens besprochen. Der Angeklagte versprach, die Anliegen der MAN dem zuständigen Fachreferenten vorzutragen, und hielt diese Zusage ein. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer auch in diesem Versprechen und dessen Erfüllung eine Pflichtverletzung erblickt. Dies wäre verfehlt; denn es war Aufgabe des Angeklagten, die Verbindung mit den Lieferfirmen zu pflegen. Wie er dem Bundesministerium für Verteidigung die Anliegen der Lieferfirmen zu übermitteln hatte, so war es auch seine Pflicht, deren Anliegen dem Ministerium vorzutragen.

e) (UA II 6 e) Bei der Besichtigung der Firma ██████ und Co. in █████ im August 1956 wurde der Angeklagte auf Entwicklungsarbeiten hingewiesen, die die Firma während des letzten Krieges für die Wehrmacht durchgeführt hatte und deren Unterlagen noch vorhanden waren. Er hat die zuständigen Sachbearbeiter hierauf aufmerksam gemacht. Die Firma erhielt in der Folgezeit neue Entwicklungsaufträge. Diese Mitteilung an die Sachbearbeiter war nach der Sachlage Pflicht des Angeklagten. Es ist nicht ersichtlich, warum hier eine Bestechung vorliegen soll.

V. Nach allem muss das Urteil aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung verurteilt. Zur Begründung des Fortsetzungszusammenhangs führt sie an, dass die Taten des Angeklagten von dem einheitlichen Vorsatz getragen waren, "seine dienstlichen Opfer und seine unbillige Verunglimpfung als Berufsoffizier durch die Annahme und Forderung von Vorteilen seitens der Lieferfirmen auszugleichen, obwohl diese ihn zu Dank verpflichten wollten und eine entgeltende bevorzugende Amtshandlung erwarteten." Darin liegt aber kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung. Angesichts der Verschiedenartigkeit der gewährten Vorteile und ihres Anlasses sowie der Vielzahl der beteiligten Firmen kann sich der Angeklagte nicht von vornherein auch nur mit einiger Bestimmtheit die Einzeltaten vorgestellt haben (BGHSt 1, 313). Die Annahme eines Gesamtvorsatzes würde auch bedeuten, dass der Angeklagte während der Jahre 1953 bis 1957 von dem absonderlichen Gedanken beherrscht war, sich für erlittene Unbill mit zum Teil ganz geringen Vorteilen schadlos zu halten. Eine solche Annahme erscheint schwer vereinbar mit dem Charakter des Angeklagten, der sich bisher untadelig geführt und sich seiner Arbeit mit allen Kräften gewidmet hat. Sie ist unwahrscheinlich.

2. Die Strafkammer hat erwogen, dass der Angeklagte möglicherweise die Rechtswidrigkeit seines erkannt tatbestandsmäßigen Verhaltens durch die gesellschaftlich-wirtschaftliche Entwicklung für überholt gehalten habe, meint aber, dass ihm alsdann eine seinen Vorsatz nicht ausschließende Rechtsfahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Ein solcher Verbotsirrtum des Angeklagten ist allerdings nach den sonstigen Feststellungen kaum denkbar, so kann dies zur Strafmilderung führen (BGHSt 2, 194).

VI. Der Senat hat dem Antrag der Verteidigung nicht entsprochen, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Dazu besteht kein Anlass. Die aufgezeigten Rechtsfehler beruhen in der Hauptsache auf einem Missverständnis, das durch unklare Formulierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung veranlasst wurde.

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BuschKirchhof
Schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB): Annahme von Vorteilen genügt bei Ermessensbeamten nicht — Themis