Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Bewertung der Bereicherungsabsicht im Branntweinmonopolfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 177/52
- Datum
- 09.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern im Sinne des § 119 BrMonG liegt vor, wenn der Täter in der Vorstellung handelt, für sich oder einen anderen einen in Geldeswert zu bemessenden Vorteil zu erzielen; maßgeblich ist die Vermögensvorstellung, nicht der Umstand, dass die Abgaben später vielleicht entrichtet werden sollten.
Eine behauptete spätere Entrichtung der geschuldeten Abgaben schließt eine Bereicherungsabsicht nicht aus, wenn das konkrete Tathandeln darauf gerichtet ist, durch Vorenthaltung oder Vorveräußerung einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Für eine Monopolhinterziehung nach §§ 119 ff. BrMonG muss festgestellt werden, welche Monopolabgabe verkürzt wurde; eine Verkürzung liegt nur bei den in § 121 BrMonG genannten Fallgestaltungen vor (z.B. Branntweinaufschlag nach §§ 76,78–80 BrMonG).
Besteht Tateinheit zwischen mehreren Delikten, berührt die Aufhebung der Entscheidung zur einen Tat regelmäßig auch die mit ihr rechtlich verbundene Verurteilung; unklare Feststellungen bedürfen der Zurückverweisung zur erneuten Tataufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. September 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Robert Heinrich Will, dort geboren am ████, wegen Siegelbruchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Hamburg-Kehrwieder als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte handelte im Jahre 1949 in Hamburg mit Spirituosen. Er stellte diese zum Teil auch selbst her. Da ihm das von der Monopolverwaltung zugeteilte Branntweinkontingent nicht ausreichte, bemühte er sich, Branntwein zusätzlich zu erhalten. Am 11. November 1949 schloss er gemeinsam mit einem gewissen D. (_____) mit „Deutscher Außenhandel“, einer Abteilung der DWK in der Ostzone, einen Vertrag über die Lieferung von 20.000 Liter Prima-Sprit ab. Der Preis des Liters wurde auf 9,— DM, einschließlich 5,— DM Branntweinsteuer, festgesetzt. Der Branntwein wurde von der Spiritusmonopolstelle Berlin-Lichtenberg abgegeben. Das Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder genehmigte nach anfänglicher Ablehnung die Verbringung des Branntweins in die Bundesrepublik unter Verrechnung der bereits bezahlten 5,— DM auf die bei der Monopolverwaltung der Bundesrepublik zu zahlende Branntweinsteuer. Der Beamte belehrte ihn dabei, dass der Branntwein beim Hauptzollamt zur Prüfung und Entrichtung der Steuer gestellt werden müsse, er ihn nur im eigenen Betrieb verarbeiten dürfe und ein Verkauf in unbearbeitetem oder herabgesetztem Zustand unzulässig sei; außerdem wies er darauf hin, dass die Zahlung in der Ostzone und die Einfuhr auch durch die Verwaltung für Wirtschaft genehmigt werden müsse.
Am 2. Dezember 1949 wurde der Branntwein mit ordnungsgemäßen Begleitscheinen in zwei Lastzügen nach Hamburg verbracht. Der Angeklagte stellte jedoch die Ladung nicht dem Zollamt zur Prüfung und Entrichtung der Branntweinsteuer, vielmehr entfernte er an einem Wagen die Plomben von den Verschlüssen, ließ ihn entladen und verkaufte sofort 8.000 Liter Sprit an die Firma (C_____) weiter.
Die Ladung des anderen Lastzuges konnte rechtzeitig beschlagnahmt werden.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten zur Last, durch ein und dieselbe Handlung gegen Gesetz Nr. 53 und 33 sowie §§ 119, 120 ff. BrMonG, § 136 StGB verstoßen zu haben, da er den Branntwein ohne Genehmigung der Verwaltung für Wirtschaft in das Bundesgebiet verbracht und in der Ostzone Zahlung geleistet, weiter die Zusage eines Beamten der Monopolverwaltung zu einer steuerlichen Ausnahmegenehmigung erschlichen und den Branntwein vor der zollamtlichen Schlussabfertigung nach unrechtmäßiger Ablösung der Plomben weiter veräußert habe. Die Strafkammer nahm zwei getrennte selbständige Handlungen an, nämlich den Abschluss des Lieferungsvertrages mit einem Lieferanten in der Ostzone, Zahlung des Kaufpreises an diesen und Einfuhr des Branntweins ohne Genehmigung der Verwaltung für Wirtschaft und sodann die Ablösung der Plomben und die Veräußerung des Sprits ohne vorherige Gestellung an das Hauptzollamt und Entrichtung der Steuer. Wegen der ersten Tat sprach sie den Angeklagten mangels Beweises frei; wegen der zweiten verurteilte sie ihn wegen Siegelbruchs nach § 136 StGB. Eine Monopolhinterziehung verneinte sie; einen Freispruch unterließ sie insoweit, da sie Tateinheit annahm.
Die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder rügen mit ihrer Revision allein, dass der Angeklagte nicht auch wegen Verstoßes gegen das Branntweinmonopolgesetz bestraft wurde. Sie beschränken sich demnach auf die zweite von der Strafkammer als selbständig beurteilte Tat. Diese Beschränkung ist zulässig und das Urteil rechtskräftig, soweit es nicht angefochten ist.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer hat den äußeren Tatbestand der Branntweinmonopolhinterziehung bejaht, jedoch eine Absicht des Angeklagten, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, verneint, da sie sein Vorbringen, er habe am nächsten Tage die Abgabe zahlen wollen, nicht für widerlegt ansieht. Die Revision trägt hierzu vor, die Strafkammer habe durch den Satz „so verhält sich aber nicht, wer die Zollbehörde um die Abgaben betrügen, sich also unrechtmäßig bereichern will“ zum Ausdruck gebracht, die Bereicherungsabsicht nach § 119 BrMonG sei an einen Betrug am Fiskus durch Nichtentrichtung der Abgaben gebunden. Dies sei rechtlich fehlerhaft.
Aus dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass die Strafkammer mit dem Wort „betrügen“ nur sagen wollte, der Angeklagte habe die Zollbehörde nicht um die Abgaben bringen, sondern sie später bezahlen wollen; sie hat damit aber nicht angenommen, eine Bereicherungsabsicht setze einen Betrug gegenüber dem Fiskus voraus.
Der Ansicht der Strafkammer, eine Bereicherungsabsicht scheide schon aus, wenn der Pflichtige schließlich zahlen und sich nicht durch die Vorenthaltung der Abgaben bereichern wolle, ist jedoch nicht beizutreten.
Die Absicht, sich zu bereichern, im Sinne des § 119 BrMonG ist wie bei § 263 StGB gegeben, wenn der Entschluss des Täters zu seinem Tun hervorgerufen und bestimmt wird durch die Vorstellung, für sich oder einen anderen einen in Geldeswert zu bemessenden Vorteil zu erzielen, auf den er nach den Vorschriften des Monopolgesetzes keinen Anspruch hat (RGSt 55, 257, 260). Sie kann demnach auch vorliegen, wenn den Täter noch andere Beweggründe mitbestimmen und der beabsichtigte Vermögensvorteil anderen Zwecken dienen soll (siehe auch Hieronimi, Getränkegesetz § 119 BrMonG Anm. 2 b; Meeske, Deutsche Justiz 1939, S. 683 ff.). Der Angeklagte war nach den Feststellungen nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die fällige Abgabe zu entrichten. Er wollte einen Gewinn durch den ohnehin unerlaubten Weiterverkauf des Branntweins erzielen. Dies war ihm aber nur möglich, wenn er ihn weiterveräußerte vor der Gestellung beim Hauptzollamt und vor Zahlung der Abgabe. Er hat zu diesem Mittel gegriffen, um den gewünschten Vorteil zu erlangen. Damit hat er in der Absicht gehandelt, sich unrechtmäßig zu bereichern, auch wenn er vielleicht aus dem erzielten Gewinn später die Abgaben zahlen wollte und gezahlt haben würde.
Die Strafkammer hat somit zu Unrecht eine Bereicherungsabsicht verneint. Das Urteil musste daher aufgehoben werden. Die Aufhebung erfasst auch die rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Siegelbruchs, da Tateinheit vorliegt.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer aber auch noch zu prüfen haben, ob der Angeklagte, wie § 119 BrMonG voraussetzt, durch monopolfeindliches Verhalten Monopoleinnahmen verkürzt hat. Dass er sich monopolfeindlich im Sinne des § 120 Nr. 2 BrMonG verhalten hat, da er den Branntwein nicht unter Verschluss dem Hauptzollamt stellte, sondern nach Entfernung der Plomben von den Verschlüssen ohne eigene Verarbeitung weiterveräußerte, hat die Strafkammer zutreffend angenommen.
Eine Verkürzung von Monopoleinnahmen ist aber nur in den in § 121 BrMonG bestimmten Fällen gegeben. Das Urteil lässt nun nicht ersehen, welche Abgaben der Angeklagte entrichten musste. Es spricht von Branntweinsteuer, auf die der in der Ostzone gezahlte Teil der Steuer angerechnet werden sollte (UA S. 5), Zahlung der restlichen Branntweinsteuer (UA S. 6), allgemein von Abgaben, die zu entrichten waren (UA S. 17, 18) und schließlich von geschuldetem Branntweinaufschlag (UA S. 17). Als verletzt bezeichnet es § 121 Nr. 2 BrMonG. Dieser sieht eine Verkürzung darin, dass durch das Verhalten des Täters die Monopolbehörde den geschuldeten Branntweinaufschlag nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angefordert oder beigetrieben hat. Unter Branntweinaufschlag versteht das Gesetz aber nur den vom Hersteller zu schießenden Aufschlag für Branntwein, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen oder entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert ist, §§ 76, 78 bis 80 BrMonG (Hieronimi § 121 Anm. 2 b, Deutsche Justiz 1939, 685). Um einen solchen Aufschlag handelt es sich nach den bisherigen Feststellungen nicht.
Möglicherweise war die zu zahlende Abgabe die Branntweinsteuer nach § 84 BrMonG (Hektolitereinnahme). Dafür würde sprechen, dass der Angeklagte die Hälfte der Steuer in Höhe von 5,— DM in der Ostzone mit dem Kaufpreis für den von der dortigen Monopolbehörde abgegebenen Sprit zahlte und diese Zahlung von der Bundesmonopolbehörde angerechnet werden sollte. Eine Verkürzung könnte dann nur nach § 121 Nr. 3 in Verbindung mit § 120 Nr. 1 BrMonG in Betracht kommen, wenn der Angeklagte die Monopolbehörde durch monopolfeindliches Verhalten bestimmte, zu Unrecht einen ermäßigten Kaufpreis, einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises oder eine andere Monopolvergünstigung anzuerkennen, zu gewähren oder zu belassen. Dies hat aber die Strafkammer verneint. Sie erachtet es als nicht widerlegt, dass der Angeklagte eine Teilsteuer von 5,— DM mit dem Kaufpreis bezahlt hat, und sieht es als nicht erwiesen an, dass er die Monopolbehörde über eine Tatsache täuschte oder ihr eine solche verheimlichte.
Denkbar wäre auch, dass die noch zu zahlende Abgabe dem bei einer Einfuhr zu zahlenden Monopolausgleich entsprechen sollte (§ 151 BrMonG). Eine Hinterziehung eines solchen Monopolausgleichs wäre aber nicht nach Monopolstrafrecht, sondern nach allgemeinem Steuerstrafrecht zu beurteilen (Hieronimi § 151 Anm. 2).
Die bisherigen Feststellungen sind somit unzureichend. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche Vereinbarungen im Einzelnen zwischen der Monopolbehörde und dem Angeklagten getroffen wurden und wie die Bundesmonopolbehörde diese von einer Monopolbehörde der Ostzone getätigte Lieferung unter den damaligen Verhältnissen behandelte. Erst nach Klärung des Sachverhalts in dieser Richtung kann beurteilt werden, ob eine Monopolhinterziehung oder, was die Strafkammer bisher nicht geprüft hat, eine einfache oder schwere Monopolordnungswidrigkeit nach § 125 oder 126 BrMonG oder unter Umständen ein Steuerdelikt nach der Abgabenordnung vorliegt.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |