Revision: Verurteilung wegen Kuppelei bestätigt, Unterbringung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 177/51
- Datum
- 05.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kuppelei nach §180 StGB setzt gewohnheitsmäßiges und eigennütziges Vorschaffen oder Gewähren von Gelegenheit zur Unzucht voraus; Gewohnheitsmäßigkeit erfordert einen durch Übung gefestigten Hang zur Unterstützung fremder Unzucht.
Der Eigennutz des Täters liegt vor, wenn die Überlassung von Gelegenheit oder Vermittlung der Unzucht auf geldliche Vorteile gerichtet ist oder solche Vorteile tatsächlich erzielt werden.
Mehrere Einzelhandlungen können eine fortgesetzte Tat bilden, wenn sie in einem Fortsetzungszusammenhang stehen und ein Gesamtvorsatz für die Tathandlungen feststellbar ist.
Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist als schwerwiegende Freiheitsbeschränkung nur zulässig, wenn eine konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger gegen die Rechtsordnung gerichteter Handlungen besteht und weniger einschneidende Maßnahmen (Betreuung, freiwillige Unterbringung etc.) nicht geeignet sind; dies ist sorgfältig zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Martha Gertrud Ida ████ geb. ███, geboren 1908 in ███, wegen Kuppelei pp.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die seit elf Jahren blinde Angeklagte nahm im Sommer 1949 die Dirne Henriette ████ und ihren Liebhaber Karl-Heinz ████████ in ihr einziges Zimmer, in dem sie auch selbst schlief und wohnte, als Mieter auf. Sie erhielt von beiden für jede Nacht 4 DM Miete. Mit Wissen der Angeklagten übte die ███ den außerehelichen Verkehr mit ████████ und dreimal mit anderen Männern in dem von ihr mitbenutzten Zimmer aus. Für die Duldung des Verkehrs mit anderen Männern zahlte sie der Angeklagten neben der täglichen Miete noch besonders jeweils 2 bis 3 DM. Als im Sommer 1949 ein Freier der ███████ die Wohnung der Angeklagten kam, um dort mit der ███ zusammenzutreffen, veranlasste ihn die Angeklagte, mit ihrer 17-jährigen Nichte Ursula ██, die als Fürsorgezögling entlaufen war, in ihrer Wohnung den Geschlechtsverkehr auszuüben. Die ██ erhielt für diesen Verkehr etwa 20 bis 30 DM, wovon die Angeklagte 4 DM für sich forderte und erhielt. Im Herbst 1949 kam wieder ein fremder Mann in die Wohnung der Angeklagten, um dort ein Straßenmädchen zu suchen. Die Angeklagte forderte bei dieser Gelegenheit diesen Mann und ihre Nichte auf, in ihrer Wohnung miteinander geschlechtlich zu verkehren. Es kam jedoch zu keinen Unzuchtshandlungen zwischen den beiden, weil die ██ ihre Tage hatte. Der fremde Mann gab jedoch der Angeklagten auf ihre Bitte 1 DM.
Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagte, die im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähig ist, wegen fortgesetzter Kuppelei zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird.
Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.
Die Anwendung des § 180 StGB auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist unbedenklich. Danach hat die Angeklagte sowohl gewohnheitsmäßig wie auch aus Eigennutz durch Gewährung von Gelegenheit und durch Vermittlung der Unzucht Vorschub geleistet. Eine gewohnheitsmäßige Begehung im Sinne des § 180 StGB liegt vor, wenn infolge wiederholter Begehung gleichartiger Straftaten die Widerstandskraft des Täters gegen den verbrecherischen Anreiz gebrochen ist. Es muss also ein durch Übung ausgebildeter, selbständig fortwirkender Hang der Beweggrund des Handelns gewesen sein (RGSt 35, 392, 394). Dabei genügt nicht ein allgemeiner Hang zu unzüchtigem Treiben, vielmehr setzt § 180 StGB einen Hang zur Unterstützung fremder Unzucht voraus. Alle diese Merkmale hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Auch die Überzeugung, dass die Angeklagte aus Eigennutz gehandelt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie für die Überlassung ihres Zimmers geldliche Vorteile erstrebt und erhalten hat.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den Zeugen ███ und ████████ kein ernstliches Verlöbnis bestanden habe. Die Feststellung des Landgerichts, ███ und ████████ seien durch kein ernstgemeintes Verlöbnis verbunden gewesen, steht nicht im Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen des Urteils. Auch die weitere Feststellung, die Angeklagte habe den Mangel eines ernstlichen Verlöbnisses deutlich am Gewerbe der ███ erkannt, beruht nicht auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze. Im übrigen ist dieses angebliche Verlöbnis ohne jede rechtliche Bedeutung für die Strafbarkeit der Angeklagten; denn aus den Feststellungen des Landgerichts geht hervor, dass der im Zimmer der Angeklagten von der ███ mit ihrem Liebhaber ausgeübte Geschlechtsverkehr in Anbetracht der Umstände, unter denen er stattfand, unzüchtig war. Die Angeklagte hat diese Umstände selbst herbeigeführt und konnte nicht im Zweifel darüber sein, dass sie die Unzucht förderte.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch angenommen, dass die Angeklagte bewusst die zu Erwerbszwecken ausgenutzte, aus Geldgier zur Unzucht angetriebene ███ und sie damit ausgebeutet hat. Die Bestimmungen des § 180 Abs. 3 StGB stehen daher der Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten nicht entgegen.
Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind erschöpfend und weisen keine Rechtsfehler auf.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das Landgericht bei der rechtlichen Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, dass die Kuppelei im Sinne des § 180 StGB keine Sammelstraftat ist, die als eine Handlungseinheit aufzufassen wäre (RGSt 72, 164). Es hat jedoch festgestellt, dass die von der Angeklagten verübten mehreren Einzelhandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen und daher eine fortgesetzte Tat bilden. Der Begriff und die Voraussetzungen der fortgesetzten Tat sind dabei nicht verkannt. Insbesondere ist der Gesamtvorsatz hinreichend tatsächlich festgestellt und begründet. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass mehrere gewohnheitsmäßige Taten der Kuppelei im Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 72, 286).
Nicht ausreichend begründet ist jedoch die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die zwangsweise Unterbringung in einer solchen Anstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit dar, dass die Notwendigkeit ihrer Anordnung sehr sorgfältig geprüft werden muss. Ihre Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird, und eine Abhilfe für die Zukunft zur Aufrechterhaltung des Bestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch die jeweils in Betracht kommenden Sicherheitsmaßnahmen zu erreichen ist (RGSt 73, 303). Das angefochtene Urteil lässt Zweifel darüber zu, ob das Landgericht alle Möglichkeiten geprüft hat, die Angeklagte nach Verbüßung ihrer Strafe auf andere Weise von weiterer Förderung der Unzucht abzuhalten. Dazu gehört insbesondere ihre mögliche Betreuung durch die Blindenoder Trinkerfürsorge oder etwa ihre Unterbringung in einer Blindenanstalt mit ihrer eigenen Zustimmung. Die Straftat der Angeklagten ist im Jahre 1949 begangen. Seither hat sie sich nicht mehr strafbar gemacht. Der Einfluss ihrer Tochter kann demnach heilsam auf sie gewirkt haben. Sie ist noch verhältnismäßig jung (43 Jahre). Aus friiheren Zeiten sind keine strafbaren Handlungen von ihr bekannt. Ihr sittlicher Tiefstand allein lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten keinen Eindruck auf sie machen wird. Es muss daher geprüft werden, ob nicht eine Betreuung dieser körperlich stark behinderten Frau und eine ernsthafte Beschäftigung ihr den Anreiz zur Kuppelei nehmen werden. Diese Prüfung ist um so notwendiger, als sie offenbar durch ihre schlechte wirtschaftliche Lage zur Tat veranlasst worden ist. Erst wenn diese Prüfung zu einem verneinenden Ergebnis führen sollte, kann die Frage bejaht werden, ob die öffentliche Sicherheit ihre Unterbringung erfordert. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt ist vom Gesetz als das letzte Mittel vorgesehen, das zur Erreichung der notwendigen Wahrung der öffentlichen Sicherheit sich darbieten muss (Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 1951 – 2 StR 28/51 –).
| Henneka | Dr. Dotterweich | Werner | |||
| Dr. Moericke | Sauer |