Revision wegen Meineids: Aufhebung mangels Feststellungen zu §155 Nr.2 StGB und Aussagepflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 17/72
- Datum
- 22.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungen im Urteil müssen so vollständig sein, dass das Revisionsgericht die Anwendung des sachlichen Strafrechts nachprüfen kann.
§ 155 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der frühere Eid in derselben Angelegenheit geleistet wurde; hierzu sind konkrete Feststellungen zu treffen.
Für die Verwirklichung des Meineids ist festzustellen, ob die als falsch angesehene Aussage vom Bereich der Aussagepflicht (z. B. im Erbscheinsverfahren) erfasst war und ob der Täter dies erkannt hat.
Fehlen die zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen notwendigen Feststellungen, ist die Sachrüge durchgreifend und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 17/72
in der Strafsache gegen den Volkswirt Wilhelm ██ ███████████ ██ ███, dort geboren ███ ██ 1901, wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Feststellungen, auf Grund deren das Landgericht den Angeklagten wegen Meineids zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat, reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Strafrechts zu ermöglichen.
Die von der Strafkammer im Urteil nicht erwähnte Vorschrift des § 155 Nr. 2 StGB, nach der eine Versicherung unter Berufung auf einen bereits früher geleisteten Eid der Ableistung eines Eides im Sinne des § 154 StGB gleichgeachtet wird, setzt voraus, dass der frühere Eid „in derselben Angelegenheit“ geleistet wurde. Dazu, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Ferner fehlen in dem angefochtenen Urteil Feststellungen, aus denen entnommen werden könnte, dass die von der Strafkammer für falsch gehaltene Aussage des Angeklagten von dessen Aussagepflicht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens erfasst war und dass der Angeklagte das auch erkannt hat (vgl. LK, 9. Aufl. § 154 StGB Rdn. 21, § 153 StGB Rdn. 18).
Da somit die Sachrüge durchgreift, braucht über das nur die Verfahrensbeschwerde betreffende, gegenstandslos gewordene Wiedereinsetzungsgesuch nicht entschieden zu werden.
| Miller | Willms | Meyer | |||
| Kirchhof | Schauenburg |