Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung des Tötungsvorsatzes; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 176/99
Datum
19.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und Widerstands zu vier Jahren Haft. Die Revision hatte Erfolg, weil die Feststellung eines Tötungsvorsatzes auf einer lückenhaften Beweiswürdigung beruhte. Der BGH betont, dass aus Nachtatverhalten und spontanen Äußerungen geschlossen werden kann, dies aber alle etwaigen entlastenden Umstände (z. B. Alkohol, Erregung) zu berücksichtigen sind. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem Nachtatverhalten und spontanen Äußerungen kann auf einen bereits bei der Tat vorhandenen Tötungsvorsatz geschlossen werden, soweit der Tatrichter dies in seiner Begründung hinreichend darlegt.

2

Die rechtliche Zulässigkeit, Tötungsvorsatz aus Nachtatverhalten abzuleiten, setzt voraus, dass der Tatrichter auch alle Umstände berücksichtigt, die diese Folgerung in Zweifel ziehen können.

3

Alkoholbedingte Enthemmung, affektive Erregung infolge vorausgegangenen Verhaltens des Opfers oder das Unterliegen in der körperlichen Auseinandersetzung können die Verlässlichkeit spontaner Todesdrohungen als Indiz für einen früheren Tötungswillen erheblich beeinträchtigen.

4

Unterbleibt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit solchen entlastenden Umständen in der Urteilsbegründung, ist die Annahme eines Tötungsvorsatzes rechtsfehlerhaft und das Urteil aufzuheben; bei Tateinheit ist gegebenenfalls der gesamte Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 2. November 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision hat Erfolg. Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil die zugehörige Beweiswürdigung lückenhaft ist.

Der Angeklagte war gegen seinen Vater aufgebracht, weil seine Eltern nicht zur Taufe seiner Tochter gekommen waren und er gehört hatte, der Vater verbreite Gerüchte über die Frau des Angeklagten. Der Angeklagte wollte seinen Vater zur Rechenschaft ziehen. Erheblich alkoholisiert (maximale Blutalkoholkonzentration 2,57 ‰) versuchte er in einer Gastwirtschaft, mit einem Barhocker nach seinem Vater zu schlagen, der hinter einem Tresen stand. Dabei rief er: "Wer behauptet hier, dass meine Frau fremdgeht?" Der Angeklagte verfehlte sein Ziel, ließ den Hocker los und stürzte sich nun mit bloßen Händen auf seinen Vater. Dieser konnte den Angeklagten niederringen und bis zum Eintreffen der Polizei festhalten (UA S. 7).

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe bei dem Angriff auf seinen Vater mit Tötungsvorsatz gehandelt, allein auf sein Verhalten und seine Äußerungen bei und nach der Festnahme gestützt. Danach äußerte der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme Todesdrohungen gegen seinen Vater und versuchte, sich erneut auf ihn zu stürzen. Auch auf der Fahrt zur Dienststelle drohte er mehrfach, seine Eltern umzubringen (UA S. 8, 10/11).

Grundsätzlich ist es zwar rechtlich möglich, dass die Strafkammer ihre Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten aus seinem Nachtatverhalten herleitet und auf dessen Äußerungen bei und nach der Festnahme stützt. Da es sich um spontane Äußerungen handelte, liegt es nicht fern, dass sie die subjektive Seite des Tatgeschehens zutreffend widerspiegeln. Die dahingehende Beweiswürdigung ist allerdings nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezieht, die diese Folgerung in Frage stellen können. Dem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer auch mit der hier naheliegenden Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte nicht erst durch ein Zusammenwirken seiner alkoholbedingten Enthemmung, seiner Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Vaters, der Wut über das Unterliegen bei der körperlichen Auseinandersetzung und der daraus folgenden Festnahme zu seinen Todesdrohungen veranlasst wurde, ohne dass diese Äußerungen einem tatsächlich vorhandenen Tötungswillen bereits im Zeitpunkt des vorausgegangenen tätlichen Angriffs gegen den Vater entsprachen.

Zu bedenken ist ferner, dass sich der Zorn des Angeklagten im Laufe des Tattages erst allmählich steigerte, wie sich daraus ergibt, dass ihn seine Ehefrau zunächst noch davon abhalten konnte, seinen Vater aufzusuchen und zur Rede zu stellen. Zudem nahm der Angeklagte keine Waffen mit, als er seinen Vater aufsuchte, und auch der Verlauf der eigentlichen Auseinandersetzung lässt kein Vorgehen erkennen, das über einen Verletzungsvorsatz hinaus auf einen Tötungsvorsatz schließen lassen könnte. Es ist deshalb zu besorgen, dass der Tatrichter nicht alle für die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes erheblichen Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Schuldspruch muss insgesamt aufgehoben werden, weil der vom Landgericht angenommene Totschlagsversuch und der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich verwirklicht wurden.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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