Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Diebstahl - Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 17/68
- Datum
- 09.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei aufeinanderfolgenden Handlungen liegt ein Fortsetzungszusammenhang vor, wenn die späteren Taten noch während der Ausführung der früheren vorgenommen werden und ein hierfür erforderlicher Gesamtvorsatz bis zur Beendigung gebildet werden kann.
Der Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Tat muss nicht von Anfang an bestehen; er kann noch während der Tatbegehung gefasst werden.
Änderungen des Schuldspruchs infolge revisionsrechtlicher Nachprüfung können zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe führen, während nicht betroffene Einzelstrafen bestehen bleiben.
§ 265 StPO steht einer inhaltlichen Korrektur des Schuldspruchs durch den Revisionssenat nicht entgegen, wenn dadurch für den Angeklagten keine wirksamere Verteidigungsmöglichkeit entstanden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 17/68
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Werner ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Februar 1968 gemäß §§ 44 ff., § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 23. August 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. März 1967 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts vom 25. Juli 1967 ist damit gegenstandslos.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
1. dahin geändert, dass er des einfachen Diebstahls im Rückfall nur in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist,
in den Fällen II 2 a) und b) Diebstahl des Mercedes 220 und der Kennzeichenschilder █████████ in den Strafaussprüchen sowie ferner im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als die Strafkammer angenommen hat, der Diebstahl des Mercedes 220 und der Diebstahl der Kennzeichenschilder BN JX 51 seien zwei selbständige Taten. Als der Angeklagte und seine beiden – in einem anderen Verfahren verfolgten – Mittäter die Schilder entwendeten, war der schon vorher geplante und begonnene Diebstahl des Mercedes noch nicht beendet. Sie brachten vielmehr zunächst die Schilder an diesem Fahrzeug an und fuhren erst dann davon. Hiernach ist Fortsetzungszusammenhang gegeben; denn der dafür erforderliche Gesamtvorsatz brauchte nicht von vornherein zu bestehen, sondern konnte noch bis zur Beendigung des Kraftfahrzeugdiebstahls gefasst werden (vgl. BGHSt 19, 323). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als bisher verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass eine fortgesetzte Tat angenommen werden könnte.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der beiden hiervon betroffenen Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen bleiben hingegen bestehen.
| Baldus | Meyer | Henning | |||
| Kirchhof | Müller |