Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 176/77
- Datum
- 04.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war.
Rechtsunkundigkeit des Beteiligten begründet kein unverschuldetes Versäumnis, wenn er die Frist selbst berechnet und diese vollständig ausnutzt.
Es ist zumutbar, zur Vermeidung von Fristversäumnissen einfache Erkundigungen bei dem bestellten Verteidiger, dem zuständigen Urkundsbeamten oder einem Rechtsanwalt einzuholen.
Wird die Begründungsfrist für ein Rechtsmittel versäumt und die Wiedereinsetzung abgelehnt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 176/77
in der Strafsache gegen den Installateur Dieter Karl-Heinz █████████ aus █████████, geboren am ███ 1939 in [REDACTED], wegen homosexueller Handlungen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1977
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 4. Februar 1977, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. September 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt nimmt Stellung wie folgt:
„Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision versäumt, weil er erst einen Monat nach Abholung des ihm einen Tag vor der Abholung durch Niederlegung zugestellten Urteils einen Verteidiger mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hat.
Diese durch fehlende Rechtskenntnis verursachte Säumnis war nicht unverschuldet. Denn wenn ein rechtsunkundiger Angeklagter den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist selbst berechnet und diese selbst berechnete Frist voll ausnutzt, nimmt er die Gefahr einer falschen Berechnung in Kauf und zugleich die Gefahr der Versäumung der Frist (vgl. BVerwG in NJW 1970, 773 Nr. 27 und BVerfG in NJW 1971, 2217 Nr. 2).
Diese Gefahr durch Erkundigungen nach dem Zeitpunkt des Fristablaufs zu vermeiden, war dem Angeklagten ohne weiteres zumutbar. Denn dazu hätte es lediglich eines Anrufs bei dem ihm bestellten Verteidiger, einer Nachfrage bei dem zur Entgegennahme von Rechtsmittelerklärungen zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Erkundigung bei einem Rechtsanwalt bedurft.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Revision muss deshalb verworfen werden.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Meyer |