Treffer
BGH Beschluss

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschlussverfahren nach §72 OWiG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 176/76
Datum
20.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen einen Amtsgerichts-Beschluss ein, mit dem im Verfahren nach §72 OWiG eine höhere Geldbuße festgesetzt wurde, obwohl zuvor mitgeteilt worden war, es dürfe nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden. Das OLG Köln legte die zulässigkeitsrechtliche Frage dem BGH vor. Der BGH hielt die Vorlegungs-voraussetzungen für nicht erfüllt und gab die Sache an das OLG zurück. Ein Beschluss des Kammergerichts stand der Rückgabe nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §79 Abs.1 Satz1 Nr.5 OWiG gegen einen Beschluss nach §72 Abs.1 OWiG ist zu prüfen, wenn das Einverständnis des Betroffenen mit dem Beschlussverfahren aufgrund besonderer Hinweise fraglich erscheint.

2

Ein vom Gericht erteilter Hinweis, im Verfahren ohne mündliche Verhandlung dürfe nicht zu Lasten des Betroffenen von der Bußgeldentscheidung abgewichen werden, kann maßgeblich für die Bewertung des Einverständnisses und damit für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sein.

3

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §121 Abs.2 GVG setzt das Vorliegen der gesetzlichen Vorlegungs-voraussetzungen voraus; sind diese nicht gegeben, hat der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben.

4

Frühere Entscheidungen anderer Gerichte begründen keine zwingende Bindung, wenn sie sich mit einer nicht deckungsgleichen Rechtsfrage befassen und daher den hier streitigen Prüfungsgegenstand nicht erfassen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/76 in der Bußgeldsache gegen Se ███ aus 3C2, den BKK-Inspektor z. A. Manfred dort geboren ██████████ (1948, wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Februar 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1976

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Köln zurückgegeben.

Gründe

I. Gegen den Betroffenen wurden durch die Verwaltungsbehörde wegen dreier Ordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG Geldbußen von jeweils DM 5,-- festgesetzt. Auf seinen Einspruch erkannte das Amtsgericht auf eine Geldbuße von DM 5,-- sowie zwei weitere in Höhe von je DM 10,--. Zuvor war er durch ein Formularschreiben des Amtsgerichts unter anderem wie folgt belehrt worden:

"In der Bußgeldsache gegen Sie beabsichtigt das Gericht, über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ... ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 OWiG), falls Sie und die Staatsanwaltschaft einem solchen Verfahren nicht widersprechen. Bei einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung darf das Gericht im Gegensatz zu einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung von der in dem Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.

Auf Anordnung des Gerichts werden Sie gebeten, bis zum [REDACTED] mitzuteilen, ob Sie gegen das beabsichtigte Verfahren Widerspruch erheben."

Gegen jenen Beschluss legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. In dieser wird ausgeführt, angesichts jener Belehrung sei sein in der Unterlassung eines Widerspruchs zu sehendes Einverständnis mit dem Beschlussverfahren dahin zu werten, dass es nur unter der Voraussetzung der Beachtung des Verschlechterungsverbots erteilt worden sei. Das Amtsgericht habe somit ohne seine Zustimmung im Beschlussverfahren entschieden.

Das Oberlandesgericht in Köln hält die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG für zulässig, sieht sich aber an einer dahingehenden Entscheidung durch den in VRS 39, 229 f. veröffentlichten Beschluss des Kammergerichts gehindert. Es hat deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zulässig, wenn das Amtsgericht trotz vorherigen Hinweises, in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung dürfe nicht zum Nachteil des Betroffenen von dem Bußgeldbescheid abgewichen werden, eine höhere Geldbuße als in dem Bußgeldbescheid verhängt?"

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der vom Oberlandesgericht in Köln beabsichtigten Entscheidung steht die Ansicht des Kammergerichts nicht entgegen. Dieses hat sich in seinem Beschluss, soweit er das Verschlechterungsverbot betrifft, nur mit dem Problem befasst, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot die Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch im Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss rechtfertigt. Demgegenüber stellt sich für das Oberlandesgericht in Köln die Frage, ob § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG sinngemäß angewendet werden kann, wenn dem Betroffenen über die in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Belehrung hinaus mitgeteilt worden war, im Beschlussverfahren dürfe von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden und wenn er im Vertrauen hierauf einem solchen Verfahren nicht widersprochen, das Gericht aber entgegen diesen Hinweis eine höhere als die ursprüngliche Geldbuße festgesetzt hat. In einem derartigen Fall handelt es sich darum, ob das Einverständnis des Betroffenen mit der Durchführung des Beschlussverfahrens fehlt und aus diesem Grund die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig ist.

Im Zusammenhang mit der zweiten vor dem Kammergericht erhobenen Verfahrensrüge hat dieses zwar Ausführungen über eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gemacht. Sie betreffen aber allein diese Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht worden war, dem Betroffenen sei keine Gelegenheit zu einer sachlichen Äußerung gegeben worden.

Da somit das Oberlandesgericht in Köln mit seiner beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Beschluss des Kammergerichts abweichen würde, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schumacher Kirchhof RiBGH Dr. Müller kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherMeyer
Baumgarten
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