Revision: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Hehlerei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 176/75
- Datum
- 20.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen eine abweichende rechtliche Würdigung tragen und dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt sind.
Bei einer Gesetzesänderung, die den Strafrahmen zugunsten des Angeklagten herabsetzt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache ggf. zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen, wenn die Herabsetzung geeignet sein könnte, zu einem milderen Urteil geführt zu haben.
Sind durch Neufassung eines Tatbestandes andere Qualifikationsmerkmale vorgesehen, so ist zu prüfen, ob die vorhandenen Feststellungen diese neuen Merkmale erfüllen; ist dies der Fall, ist der Schuldspruch entsprechend anzupassen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 176/75
in der Strafsache gegen ████ den Büfettier Josef ——— geboren am ██ 1935 in [REDACTED], wegen Hehlerei.
—
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1975 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren im Falle II 1 der Urteilsgründe wird vorläufig eingestellt.
Auf die Revision des Angeklagten wird 2. das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. November 1973 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der gewohnheitsmäßigen, sondern der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
a) Nach § 260 StGB n.F. ist nicht mehr gewohnheitsmäßige, sondern nur noch gewerbsmäßige Hehlerei Qualifikationstatbestand. Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch auch Gewerbsmäßigkeit. Der Senat hat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert, weil der Angeklagte auch nach Hinweis gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können,
b) Die Strafkammer hat den Angeklagten gemäß § 260 StGB a.F. unter Versagung mildernder Umstände verurteilt. Mindeststrafe war ein Jahr Freiheitsstrafe. Gemäß § 260 StGB n.F. beträgt die Mindeststrafe aber nur noch sechs Monate. Da die Senkung des Strafrahmens möglicherweise zu einem milderen Urteil geführt hätte, musste der Strafausspruch aufgehoben werden.
c) Die weitere Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben.
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