Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unklarer Vorverurteilungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 176/71
Datum
05.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; seine Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Begehungszeiten der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten (bis auf eine Ausnahme) nicht festgestellt sind. Damit lässt sich nicht prüfen, ob die Fristen nach § 17 Abs. 4 StGB gewahrt sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bildung eines Gesamtstrafenmasses unter Einbeziehung früherer Verurteilungen sind die für die Beurteilung maßgeblichen Zeitangaben der Vorverurteilungen festzustellen, damit Verjährungs- oder Rückfallvorschriften geprüft werden können.

2

Fehlen erforderliche Feststellungen zu Zeitpunkt und Umfang früherer Verurteilungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Die materielle Wirksamkeit von Vorschriften über die Rückfallsverjährung (z. B. § 17 Abs. 4 StGB) kann nur dann beurteilt werden, wenn die Tatsachen, die die Fristwahrung betreffen, vom Tatrichter festgestellt sind.

4

Eine in der Sache begründete Revision ist nur insoweit erfolgreich, als fehlende oder unzureichende Feststellungen das Strafausspruchsbild beeinflussen; reine Rügen der Sachverhaltswürdigung sind ohne solche Feststellungsmängel unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 21. Januar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 176/71

in der Strafsache gegen den Arbeiter █████ ███ aus █████████, geboren am ██ ███████ 1945 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 21. Januar 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwölf Fällen unter Einbeziehung der durch ein früheres Urteil gegen ihn erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Seine auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Begehungszeiten der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten sind, abgesehen

von einer Ausnahme, nicht angegeben. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob die für die Rückfallsverjährung maßgeblichen Fristen (§ 17 Abs. 4 StGB) gewahrt sind.

MillerBaumgartenMeise
BaldusMeyer
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