Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Diebstahlqualifikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 176/67
- Datum
- 18.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des schweren Diebstahls (§ 243 Abs.1 Nr.2 StGB) sind konkrete Feststellungen zu Menge und Wert der entwendeten Sachen sowie zur Täterabsicht erforderlich; fehlt dies, kommt auch eine minderqualifizierte Tatbeurteilung in Betracht.
Wenn die Tat darauf gerichtet war, allgemein verwertbare Sachen zu entwenden, der Täter aber nur geringwertige, zum baldigen Verbrauch bestimmte Gegenstände vorfand, ist die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einer Übertretung zu prüfen.
Wird eine gemäß Einzelbefund festgelegte Einzelstrafe aufgehoben oder infrage gestellt, ist die Gesamtstrafenbildung einschließlich etwaiger Sicherungsverwahrung neu zu überprüfen.
Gerichtliche Feststellungen müssen so beschaffen sein, dass eine Abgrenzung zwischen vollendeter Tat, Versuch und geringerer Übertretung auf der Grundlage von Menge, Wert und Absicht des Täters verlässlich möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ 0719 BESCHLUSS 2 StR 176/67
in der Strafsache gegen den Bergmann Glinter ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████████ 1935 in Höxter (Westfalen), zur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. September 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben 1. im Fall II 2 der Urteilsgründe, 2. im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.) Nach den Feststellungen zu Fall II 2 der Urteilsgründe (UA S. 10) brach der Angeklagte gemeinsam mit Manfred und Jürgen H. in zwei fremde Wohnwagen ein und entwendete daraus Lebensmittel, die ausreichten, „um vier Personen für etwa einen Tag zu ernähren“. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Es hat dabei jedoch nicht geprüft, ob sich der Angeklagte nicht lediglich einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat. Dies liegt hier deshalb nahe, weil die entwendeten Lebensmittel offensichtlich zum alsbaldigen Verbrauch durch die Familie des Angeklagten bestimmt waren.
Das Urteil war aus diesem Grunde im Fall II 2 aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung bedarf es näherer Feststellungen außer zu Menge und Wert der entwendeten Lebensmittel auch dazu, welche Absichten der Angeklagte bei den Hinblicken in die beiden Wohnwagen verfolgte. Wollte er schlechthin alle ihm wertvoll erscheinenden Sachen stehlen, fand er aber nur die dann mitgenommenen Lebensmittel vor, so kommt Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht (vgl. BGH LM § 243 StGB Nr. 2).
2.) Die im Falle II 2 verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus kann die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst haben. Aus diesem Grunde ist das Urteil auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung; hierüber ist neu zu entscheiden.
Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird zu prüfen sein, ob auch die auf S. 9/10 UA mitgeteilte Strafe von drei Wochen Gefängnis in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist.
3.) Die Überprüfung des Urteils im Übrigen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Kirchhof | Wilms | Henning | |||
| Meyer | Müller |