Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrug, Untreue, Meineid und Urkundenvernichtung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 176/59
- Datum
- 27.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassung zur Verhinderung des Meineids kann der Anstiftung zum Meineid gleichstehen, wenn der Täter bewusst eine Person in die Gefahr des Meineids führt und mit gerichtlicher Vernehmung rechnet.
Die Vernichtung von Urschriften eines Fahrscheinblocks, die im Zusammenhang mit Verkaufsausweisen den Aussteller erkennbar machen und als Beweismittel dienen, erfüllt den Tatbestand der Urkundenvernichtung.
Betrug gegenüber einem Dritten setzt eine Vermögensverfügung dieses Dritten voraus; das Entgegennehmen von Geld als Vertreter des Dritten begründet nicht ohne Feststellung einer solchen Verfügung automatisch Betrug gegen den Dritten.
Die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ist entbehrlich, wenn der betreffende Sachvortrag durch Zeugenaussagen substantiiert in die Hauptverhandlung eingeführt wird.
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit kann wegen Anstiftung zum Meineid ausgesprochen werden; wegen des eigenen Meineids sind die Voraussetzungen der einschlägigen Strafvorschriften zu prüfen, ohne dass daraus notwendigerweise eine andere Sanktion folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ████, Kreis ███, den Kraftfahrer ███, geboren am ███████ 1912 in ███, Kreis ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Dezember 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 18. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue, Betrugs, fortgesetzten Meineids, Anstiftung zum Meineid, Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid, sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenvernichtung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zu Nebenstrafen verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Verfahrensbeschwerde.
Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte den Hinweis des Landgerichts darauf, dass der Angeklagte bei seiner und der Frau ██████ Vernehmung durch die Fahndungsbeamten der Bundesbahn am 14. Januar 1957 die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft verlangt, dass er also damit gerechnet habe, er und die von ihm zu falschen Angaben veranlassten Personen würden ihre Aussage vor Gericht zu beschwören haben. Der Verlesung des Protokolls über die Vernehmung bedurfte es nicht, da sein Verhalten bei dieser Gelegenheit durch die Aussagen der Zeugen █████ in die Verhandlung eingeführt worden ist.
2. Sachbeschwerde.
Im Falle II 2 des Urteils ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Frau ███████ einwandfrei; denn er hat durch Täuschung das Vermögen der Frau ███████ der Gefahr ausgesetzt, den Fahrpreis nochmals bezahlen zu müssen. Unrichtig ist die Annahme, dass er zugleich gegen die Bundesbahn Betrug begangen habe; denn eine Vermögensverfügung der Bundesbahn ist nicht festgestellt. Als deren Vertreter hat der Angeklagte den Fahrpreis empfangen. Dass er ihn nicht abgeführt hat, ist möglicherweise als Untreue oder Unterschlagung zu beurteilen; einer Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht, weil der Angeklagte dadurch, dass er nicht unter diesem Gesichtspunkt verurteilt worden ist, nicht beschwert ist. Der Schuldspruch bleibt also bestehen. Dass der Rechtsfehler die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, ist ausgeschlossen.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung der Margret ████ zum Meineid ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass auch die ████ schon bei der Unterredung im Oktober 1956 damit rechnete, sie werde als Zeugin vor Gericht aussagen zu müssen; als sie aber vom Gericht vernommen und auf ihre falsche Aussage beeidet wurde, wirkte die Beeinflussung fort, wie der Angeklagte wusste. Da er bewusst die ████ in die Gefahr des Meineides geführt hatte, war er jetzt auf jeden Fall zur Verhinderung des Meineids verpflichtet (vgl. BGHSt 3, 18).
Seine Unterlassung steht im Unrechtsgehalt der Anstiftung zum Meineid gleich, weil er jedenfalls schon bei der Einwirkung auf die ████ damit rechnete, dass die Sache zum Gericht kommen und sie ihre falsche Aussage zu beschwören haben werde.
Das Landgericht sieht im Falle II 7 die Urkundenvernichtung darin, dass der Angeklagte die Stammabschnitte des Zehnerkartenblocks vernichtet hat, um die eingenommenen Fahrgelder nicht abrechnen zu müssen. Der Angeklagte hatte von dem Zehnerkartenblock mit den Nummern 426 bis 450 die Fahrkarten 426 bis 428 ordnungsgemäß ausgefertigt, indem er die Formblätter mit Durchschrift ausfüllte, die Durchschriften den Fahrgästen als Ausweis aushändigte und die Urschriften im Block beließ. Diese Fahrscheine hat er auch vorschriftsmäßig abgerechnet. Die übrigen 22 Zehnerkarten hat er jedoch vorschriftswidrig in der Weise verkauft, dass er nur je ein Exemplar der betreffenden Nummer (429 bis 450) ausfertigte und ausgab, ohne eine Durchschrift herzustellen. Die dafür vereinnahmten Beträge veruntreute er; den gesamten Block, in dem sich die Urschriften der Zehnerkarten 426 bis 428 befanden, vernichtete er. Diese Urschriften waren Urkunden, die im Zusammenhang mit den täglichen Verkaufsausweisen, aus denen sich ergibt, dass der betreffende Block einem bestimmten Fahrer ausgegeben wurde, den Aussteller erkennen ließen und zum Beweise dienten, dass die Zehnerkarten Nr. 426 bis 428 verkauft worden sind. Dadurch, dass der Angeklagte mit dem ganzen Block auch diese Urkunden vernichtet hat, die ihm nicht gehörten, hat er den Tatbestand der Urkundenvernichtung erfüllt, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die in dem Block verbliebenen Abschnitte der Formulare 429 bis 450, die der Angeklagte nicht ausgefüllt hatte, Urkundeneigenschaft besitzen.
Auch im Übrigen zeigt die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Nachprüfung zum Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
d) Die Aberkennung der Eidesfähigkeit durfte nur wegen der Anstiftung zum Meineid ausgesprochen werden, nicht aber wegen des eigenen Meineids, bei dem die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben sind (§ 161 StGB). Das Ergebnis ändert sich dadurch aber nicht.
| Scharpenseel | Dr. Dotterweich | Dr. Menges | |||
| Baldus | Schalscha |