Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 176/58
Datum
14.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr.1 StGB) an. Streitpunkt waren Beweiswürdigung, die Ablehnung weiterer Sachverständigen und die Frage des Fortbestands des Lehrer-Schüler-Verhältnisses bis zur Schulentlassung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unbegründet; die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden, das Erziehungs- und Treueverhältnis bestand bis zur Zeugnisübergabe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung des Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn die Kammer ein vorhandenes Gutachten für überzeugend hält und die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorliegen.

2

Eine Revision ist nicht dazu bestimmt, die freie Beweiswürdigung der Strafkammer im Wesentlichen zu ersetzen; Angriffe, die nur eine andere Würdigung verlangen, sind unzulässig.

3

Ein Erziehungs- und Treueverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zwischen Lehrer und Schüler besteht kraft Gesetzes bis zur Entlassung aus der Schulpflicht durch die übliche Aushändigung des Schulzeugnisses.

4

Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn sie auf psychiatrisch-psychologische Testungen verzichtet, solange keine zureichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten vorliegen.

5

Schreib- oder Übertragungsfehler in der Formulierung des Tatzeitpunkts sind unschädlich, sofern die tatsächliche Tatzeit aus den Urteilsfeststellungen eindeutig hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg (Lahn), 22. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hauptlehrer █ aus ██, dort geboren am ███, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 22. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Ablehnung des Beweisantrages auf Hinzuziehung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin Margarethe ███████ verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO. Die Strafkammer hat die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt, weil sie das Gegenteil der behaupteten Unglaubwürdigkeit der Zeugin bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Leuner für erwiesen ansah und die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht vorlagen. Diese Entscheidung entspricht dem Gesetz. Die Behauptung, der Sachverständige sei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil er nicht berücksichtigt habe, dass die Schwester der Zeugin möglicherweise an Verfolgungswahn leide, ist unrichtig. Die Urteilsgründe ergeben, dass sich der Sachverständige mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt hat und die Zeugin dennoch für glaubwürdig hält, weil er bei ihrer Untersuchung nichts festgestellt hatte, was zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit Anlass geben konnte. Dagegen ist nichts einzuwenden. Ob sein vor der Hauptverhandlung erstelltes schriftliches Gutachten von anderen Tatsachen ausgeht, ist ohne Bedeutung. Soweit die Revision auf weitere krankhafte Erscheinungen in der Familie der Zeugin hinweist, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe die beantragte Ortsbesichtigung im Falle Irma █████ zu Unrecht abgelehnt, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte in diesem Falle nicht verurteilt worden ist. Dass die Aussagen von Irma █████, deren Unrichtigkeit durch die Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt wurde, die Entscheidung in den übrigen Fällen beeinflusst hat, ist ausgeschlossen. Bedeutungslos ist gegebenenfalls, ob die Urteilsbegründung in diesem Falle Widersprüche enthält.

3. Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie bei dem Angeklagten keine „psychiatrische und psychologische Testprüfung“ habe vornehmen lassen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bestand für die Strafkammer kein Zweifel an der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Umstände, die solche Zweifel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Was die Revision dazu anführt, ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde

Die Verurteilung wegen zweier, in sich fortgesetzter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift im Wesentlichen die Beweiswürdigung der Strafkammer an; das ist unzulässig. Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze, wie sie die Revision behauptet, enthält das Urteil nicht. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt. Bei der klaren Sachlage erübrigten sich nähere Ausführungen zur inneren Tatseite.

Nur in folgendem besteht Anlass zur Erörterung:

Nach den Urteilsfeststellungen verging sich der Angeklagte an der damals 14 Jahre alten Ilse ████████ in der Zeit zwischen dem 17. März 1956, ihrem letzten Schultag, und dem 23. März 1956, dem Tag der Schulentlassungsfeier. Soweit das Urteil an einer Stelle den 21. März 1956 als den Tag der Entlassungsfeier bezeichnet, liegt ein Schreibfehler vor. Die Teilnahme an dieser Feier, in deren Verlauf die Zeugnisse verteilt und eine Tombola veranstaltet wurden, war freiwillig. Wer nicht mitmachen wollte, erhielt sein Zeugnis schon am letzten Schultag. Der Angeklagte hat sich an Ilse ████████ im Schulgebäude anlässlich gemeinsamer Vorbereitungen für die Tombola vergangen.

Mit Recht nimmt die Strafkammer auch noch für diese Zeit ein „Erziehungs- und Treueverhältnis“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB an. Ein solches Verhältnis besteht zwischen einem Lehrer und seinen Schülern kraft Gesetzes für die Dauer der Schulzeit. Diese schließt nicht schon mit der letzten Schulstunde ab, sondern mit der Entlassung des Schülers aus der Schulpflicht durch die übliche Aushändigung des Schulzeugnisses. Dies geschah bei Ilse ████████ im Rahmen der Entlassungsfeier. Dass sie in der Lage gewesen wäre, sich ihr Zeugnis vorher aushändigen zu lassen und damit von sich aus eine frühere Beendigung des Schulverhältnisses herbeizuführen, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse (BGHSt 1, 55, 58).

Senatspräsident Dr. Baldus ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Dr. DotterweichDr. Schalscha
BuschScharpenseel
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen — Themis