Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Betrug um Tagegelder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 176/53
- Datum
- 10.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erforschen; ergreift er nicht die erforderlichen Ermittlungen bei naheliegenden Aufklärungserfordernissen, ist das Urteil aufzuheben.
Bei Betrugsvorwürfen ist insbesondere die Klärung zu verlangen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich erbracht wurden; unzureichende Ermittlungen zu Zeiträumen, Zeugenaussagen oder Unterlagen können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher Erstattungsregelungen zugunsten eines Abgeordneten erfolgen, begründen grundsätzlich keine eigenen Zahlungsansprüche Dritter gegenüber der öffentlichen Hand; Erstattungsansprüche betreffen die Auslagen des Abgeordneten und sind nicht ohne Rechtsgrund übertragbar.
Wurden Auszahlungen mit Zustimmung des Begünstigten an Dritte geleistet, kann die Verwaltung gegenüber dem Begünstigten von ihrer Verbindlichkeit befreit sein; ob dadurch ein Vermögensschaden der öffentlichen Hand eingetreten ist, hängt von der materiell-rechtlichen Einordnung der Zahlung ab.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Schriftsteller ███, geboren am █, 2. den Verlagssekretär Dr. ████, geboren am ██ in █████, 3. ███ ███████████████, geboren am ██████,
alle aus ██ ██████████,
wegen Betrugs
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████ ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Den Angeklagten ist durch den Eröffnungsbeschluss ein Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik (Bundestagsverwaltung) zur Last gelegt. Der Angeklagte Dr. ███ war als Mitglied der Sozialistischen Reichspartei (SRP) Abgeordneter des Bundestags. Für die Beschäftigung von Kraftfahrern zahlte die Verwaltung des Bundestags für jeden Tag 15.– DM Tagegelder. Auf Anweisung des Angeklagten Dr. ███ empfingen die beiden anderen Angeklagten insgesamt 2.475.– DM Fahrertagegelder, obwohl sie nicht als Kraftfahrer tätig gewesen waren. Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten freigesprochen worden, weil ihre Einlassung nicht für widerlegt erachtet ist, Dr. ████████████ damals Dr. Werner ██████████ als Fahrer beschäftigt habe, der als politisch Verfolgter nicht selbst in Erscheinung habe treten wollen; die Angeklagten hätten die tatsächlich entstandenen Tagegelder erhoben und mit seinem Einverständnis verwendet. Dr. ████████████ ist nicht ermittelt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und Verletzung des angewandten sachlichen Rechts.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision meint, auch wenn Dr. ████████████ wirklich die Fahrten ausgeführt habe, liege schon ein Betrug vor. Ein Schaden sei in Form einer Vermögensgefährdung deshalb entstanden, weil Dr. ████████████ oder seine Erben noch jetzt Ansprüche gegen den Bundestag geltend machen könnten, da beweissichere Erklärungen von Dr. ████████████ über eine Abtretung oder Empfangsberechtigung fehlten.
Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein eigener Anspruch des Fahrers gegenüber der Bundestagsverwaltung nicht bestand. Grundlage der Zahlung ist das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestags vom 15. Juni 1950 (BGBl. I, 215). Nach § 5 dieses Gesetzes werden den Mitgliedern des Bundestags Unkosten nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen erstattet. Die Ausführungsbestimmungen sind unter dem 20. Juni 1950 (BAnz. Nr. 119) erlassen und ab 1. April 1951 durch die Ausführungsbestimmungen vom 28. November 1951 (BAnz. 1952 Nr. 3) ersetzt. In § 3 dieser Ausführungsbestimmungen heißt es jetzt, dass der Kraftfahrer für jeden Tag seiner Anwesenheit am Sitz des Bundestags ein Tagegeld von 15.– DM erhält, wenn auch der Abgeordnete ein Tagegeld empfangt (seit April 1951 mit der Einschränkung, dass der Kraftfahrer in einem festen Arbeitsverhältnis zum Abgeordneten stehen bzw. dass es sich um die Anmietung eines Wagens mit Fahrer handeln muss). Der Kraftfahrer des Abgeordneten steht aber nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Bundestag und hat daher keinen eigenen Anspruch gegen die Bundesrepublik. Es handelt sich um notwendige Auslagen des Abgeordneten, die diesem erstattet werden. Nur die Erstattung eigener Auslagen des Abgeordneten konnte nach § 5 des Gesetzes vom 15. Juni 1950 in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden; der Bundestagspräsident konnte ohne entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers nicht eigene Zahlungsansprüche der Kraftfahrer begründen. Die Ansprüche der Abgeordneten sind zudem nach § 7 des Gesetzes nicht übertragbar. Die Beträge wurden zwar der Einfachheit halber unmittelbar von dem Kraftfahrer erhoben, es blieben aber Ansprüche des Abgeordneten, der in jedem Falle seine Zustimmung zur Auszahlung erteilen musste. Durch die mit Ermächtigung des Angeklagten Dr. ███ erfolgte Auszahlung an die beiden anderen Angeklagten ist der Bundestag stets von seiner Verbindlichkeit befreit, weil diese nur gegenüber den Abgeordneten, nicht gegenüber dem Kraftfahrer bestand. Ein Schaden kann daher nicht entstanden sein, wenn Dr. ████████████ wirklich als Fahrer tätig gewesen ist.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist dagegen begründet.
Nach § 244 Abs. 2 StPO hat der Tatrichter zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hier kam es auf die Feststellung an, ob die fraglichen Fahrten durch Dr. ████████████ ausgeführt worden waren. Betrug liegt vor, wenn keine Fahrten oder nicht alle Fahrten, für die Fahrertagegelder erhoben sind, von Dr. ████████████ ausgeführt hat; denn ein anderer Fahrer ist in den fraglichen Zeiten für Dr. ███ gefahren. Die Strafkammer hat zur Entscheidung dieser Frage nicht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft, zu deren Anwendung die Sachlage drängte. Schon der Ausgangspunkt der Strafkammer ist verfehlt, wenn sie ausführt (S. 3), die Anklage habe die Richtigkeit der angegebenen Fahrertage und Fahrten nicht in Zweifel gezogen. Das ist richtig angenommen; wenn der dem Richter zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt in einer bestimmten Richtung Verdacht erweckt, dann muss der Richter diesem Verdacht nachgehen, auch wenn die Anklagebehörde das nicht tut oder nicht will. Die Strafkammer hat hier nicht einmal festgestellt, für welche Zeiten und für welche Fahrten die fraglichen 2.475.– DM ausgezahlt sind. Das war der Ausgangspunkt der Untersuchung: Dabei war die erste Zeit zu ermitteln und anzugeben. Wenn in den Unterlagen in größerem Umfange Tagegelder für Fahrten nach Hameln erhoben waren, bestand ein erheblicher Verdacht des Betruges, weil der Angeklagte Dr. ███ nach Hameln stets ohne Kraftfahrer gefahren sei.
Das Gericht musste sich stärker bemühen, den Zeugen ██████████████ zu ermitteln oder Näheres über sein angebliches Ableben festzustellen. Denn die Ermittlung dieses Zeugen würde erhebliche Klarheit schaffen, mindestens hätte sich durch weitere Nachforschungen ergeben, wie oft Dr. ████████████ Fahrten ausgeführt hatte, für die eine Entschädigung infrage kam. Möglicherweise hätten Angehörige des Werner ██████████ ermittelt werden können. Es musste ferner festgestellt werden, unter welchem Namen Dr. ████████████ überhaupt gelebt hat; denn unter diesem Namen war er an seinem Wohnort (in der Umgebung von Hameln) zu ermitteln oder bekannt gewesen. Das gesamte Personal der Parteileitung der Sozialistischen Reichspartei, andere Kraftfahrer von Bundestagsabgeordneten und weitere Zeugen, die Dr. ████████████ als Fahrer bei Dr. ███ gesehen haben, hätten gehört werden müssen. Dr. ███ hat nach seiner Angabe die Tagegelder an die Parteikasse abgeliefert, weil Dr. ███ Beträge schon verauslagt gehabt habe; es hätte nahe gelegen, in den Unterlagen der Parteileitung nach Aufzeichnungen oder Belegen zu suchen. Das waren Ermittlungen, zu denen die Strafkammer bei der Sachlage gedrängt wurde.
Schließlich mussten die genauen Zeiten ermittelt werden, für die die Fahrertagegelder erhoben worden sind, da Dr. ████████████ für den Angeklagten Dr. ███ nur eine gewisse Zeit gefahren war.
Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Koeniger | Werner | |||
| Busch | Dr. Arndt |