Revision: Aufhebung wegen Nichtanhörung weiteren psychiatrischen Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 176/52
- Datum
- 06.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen entgegenstehender fachärztlicher Stellungnahmen oder erheblicher Abweichungen der Persönlichkeit von der Norm drängt die Lage zur Anhörung eines weiteren (Ober-)Sachverständigen; die Ablehnung kann die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verletzen.
Die Feststellung im Urteil, dass selbst bei eventuell verminderter Zurechnungsfähigkeit keine Strafherabsetzung erfolgt wäre, vermag einen Rechtsfehler wegen unterbliebener Beweiserhebung nicht auszuschließen, weil sie eine unzulässige Vorwegnahme des noch festzustellenden Ergebnisses darstellt.
Eine Rüge, die speziell die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 StPO angreift, muss in der Revisionschrift die Ablehnung des Beweisantrags kennzeichnen; fehlt dies, ist die Rüge insoweit unbehelflich, nicht aber eine allgemeine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit oder abweichenden Gutachten kann die unterlassene sachgerechte Aufklärung über die Schuldfähigkeit und deren Folgen für Schuld- und Strafausspruch eine Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Bernhard █████████████ ██████, geboren ██████████████ in ███, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der jetzt 39 Jahre alte unbestrafte Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens in fünf Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Angeklagte ist verheiratet, hat nur einen schwachen Geschlechtstrieb und empfindet häufig den Drang, die Geschlechtsteile kleinerer Jungen anzusehen und zu berühren. In der Zeit von Februar bis Mai 1951 verging sich der Angeklagte an fünf Knaben im Alter von sieben bis neun Jahren. In drei Fällen unbekannter Knaben ließ er sich deren Geschlechtsteile zeigen. Den siebenjährigen ███████████████ veranlasste er an mehreren Tagen, ihm seinen Geschlechtsteil zu zeigen, fasste mehrfach auch den Geschlechtsteil an. Den achtjährigen ███ veranlasste er, ihm seinen Geschlechtsteil zu zeigen. Der Angeklagte handelte dabei aus Sinnenlust. Die Strafkammer hat in allen Fällen § 176 Ziff. 1 StGB angenommen, in den beiden Fällen ██████ und ██████ Tateinheit mit § 175a Ziff. 3 StGB, da der Angeklagte die Knaben durch Überredung, Versprechungen, Geldhingabe und sonstige Geschenke geneigt machte.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen.
I. Verfahrensrüge:
Die Revision bemängelt, dass das Gericht unterlassen habe, einen psychiatrischen Sachverständigen nach klinischer Untersuchung des Angeklagten zu hören. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung den Amtsarzt Dr. █████ als Sachverständigen vernommen, der die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht und seine Taten auch aus geschlechtlichem Verlangen erklärt hat. Das Gericht hat sich dem Gutachten angeschlossen, weil es sich mit dem persönlichen Eindruck deckte, und hat aus diesem Grunde die vom Verteidiger in einem Hilfsantrag beantragte Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet.
Die Revision rügt nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrages dem § 244 Abs. 4 StPO widerspreche, denn dazu hätte die Revisionsschrift mindestens auf die Ablehnung des Beweisantrages hinweisen müssen (BGHSt 3, 213). Die Revisionsbegründung enthält damit nur die allgemeine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie ist begründet, denn es drängten hier erhebliche Gesichtspunkte zur Anhörung eines Obergutachters oder eines Facharztes. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der unbestrafte, solide und sonst ordentliche Angeklagte einen abartig entwickelten Geschlechtstrieb und eine unglückliche körperliche Verfassung habe, die einen normalen Geschlechtsverkehr nicht zulässt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die gesamte Persönlichkeit eines Menschen unter diesen Umständen auch sonst unvollständig entwickelt ist. Der Angeklagte hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift behauptet, dass der Facharzt Dr. Moorahrend bereits eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bejaht habe. Das Gericht ist dieser Behauptung nicht nachgegangen. Nach den für das Revisionsgericht maßgeblichen Urteilsgründen hat sich auch der Sachverständige Dr. █████ mit diesem abweichenden Fachgutachten nicht auseinandergesetzt.
Bei einem entgegenstehenden Fachgutachten und dem so stark vom Normalen abweichenden Persönlichkeitsbild des Angeklagten lagen so gewichtige Umstände vor, dass sie zur Anhörung eines weiteren Gutachters drängten und die Ablehnung der Vernehmung eines Obergutachters Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO bezeichnet werden muss. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
In den Gründen ist zwar ausgeführt, dass das Gericht auch bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit eine Herabsetzung der Strafe nicht mehr vorgenommen hätte; doch kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht; denn diese Bemerkung ist eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Das Gericht konnte nicht übersehen, in welchem Maße etwa eine verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt werde. Möglicherweise konnte das Gutachten auch Bedenken gegen die Annahme erbringen, dass der Angeklagte in allen Fällen aus Sinnenlust gehandelt habe; damit wäre aber auch der Schuldspruch in einzelnen Fällen in Frage gestellt worden.
II. Die sachlichrechtliche Rüge ist nicht näher begründet. Das Urteil lässt Fehler bei Anwendung des sachlichen Rechts oder in der Strafzumessung nicht erkennen.
| Dr. Sauer | Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | |||
| Henneka | Dr. Ludwig |