Treffer
BGH Urteil

Revision teilw. stattgegeben: KRG Nr.10 entfällt, Freispruch wegen Aussageerpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 176/51
Datum
19.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief das Urteil des Schwurgerichts teilweise in Revision. Der BGH hob die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, weil deutsche Gerichte das KRG Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen, und beseitigte die Verurteilung wegen Aussageerpressung wegen Rechtsirrtums. Ein angeklagter Fall der Körperverletzung blieb unbewiesen und wurde freigesprochen; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsche Gerichte sind nicht befugt, das KRG Nr. 10 anzuwenden; auf dieser Grundlage ergangene Verurteilungen sind aufzuheben.

2

Der Tatbestand der Aussageerpressung setzt voraus, dass der Täter in seiner amtlichen Stellung an einer Untersuchung mitzuwirken hat; Bewachungs- oder Bewachungsaufgaben allein genügen nicht.

3

Ist die vom Gericht festgestellte Zahl erwiesener selbständiger Taten geringer als die in der Anklage behauptete Zahl, ist der Angeklagte in den nicht nachgewiesenen Fällen freizusprechen.

4

Die Nichtanrechnung vorangegangener Internierungshaft ist nicht bereits aus diesem Umstand rechtswidrig, wenn das Gericht begründet, dass eine Anrechnung den mit der Strafe verfolgten Sühnezweck vereiteln würde.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 11. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempner, jetzt Schlosser Willi Artur Paul B. ███ aus K[O], geboren am ███ 1912 in ███, wegen Körperverletzung im Amt u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1950

1.) dahin abgewandelt, dass a) die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und wegen Aussageerpressung wegfällt, b) der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in einem Falle freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 18 Fällen der Körperverletzung im Amte, davon 11 Fälle in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und 1 Fall in weiterer Tateinheit mit Aussageerpressung“ verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet. Sie wendet sich zwar zum Schuldspruch nur gegen die Verurteilung wegen Aussageerpressung. Da dieses Verbrechen jedoch zu dem Unmenschlichkeitsverbrechen und dieses zu den übrigen Straftaten in Tateinheit steht, ist das Urteil im ganzen angegriffen und auf seine Richtigkeit nachzuprüfen.

1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der Senat beseitigt, weil die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRG Nr. 10 anzuwenden.

2.) Die Verurteilung nach § 343 StGB beruht auf Rechtsirrtum. Der Angeklagte ist als Wachmann im Konzentrationslager Fuhlsbüttel Beamter i. S. des § 359 StGB gewesen. Der Aussageerpressung als Täter kann sich aber nur schuldig machen, wer in seiner amtlichen Stellung bei einer Untersuchung mitzuwirken hat. Eine solche Aufgabe hatte aber der Angeklagte nicht. Er war nur zu Bewachungszwecken eingesetzt. Zu der Annahme, dass der Angeklagte der Beihilfe zu einer von einem Untersuchungsbeamten begangenen Aussageerpressung schuldig sein könnte, bietet der Sachverhalt keinen Anlass. Die Verurteilung wegen Aussageerpressung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Eines Freispruchs bedarf es insoweit nicht, weil der Angeklagte in diesem Falle wegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung verurteilt bleibt und wegen einer Tat nicht gleichzeitig verurteilt und freigesprochen werden darf.

3.) Die Revision beanstandet sodann noch, dass das Schwurgericht dem Angeklagten die Internierungshaft nicht angerechnet hat. Das Schwurgericht hat hiervon abgesehen, weil sonst bei dem Angeklagten der mit der erkannten Strafe angestrebte Sühnezweck nicht erreicht werde. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4.) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils hat folgenden Mangel ergeben: Die Anklage legt dem Angeklagten 19 selbständige in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem KRG Nr. 10 begangene Körperverletzungen im Amt zur Last. Nach den Urteilsgründen hält das Schwurgericht nur 18 Fälle für erwiesen. Der Angeklagte muss deshalb in 1 Fall freigesprochen werden. Der Senat hat dies nachgeholt.

Die Strafkammer hat nunmehr in den 18 Fällen Strafen auszusprechen und unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.

JustizangestellterDr. DotterweichDr. Ludwig
WernerDr. MoerickeSauer
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