Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung notwendiger Verteidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 17/65
- Datum
- 28.07.1965
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ist die Beiordnung eines Verteidigers zwingend; das Fehlen eines solchen Verteidigers führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Notwendige Verteidigung liegt vor, wenn die Sach- oder Rechtslage oder die Schwere der drohenden Rechtsfolge sowie besondere Erschwernisse (z. B. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin) eine sachgerechte Verteidigung durch einen Verteidiger erfordern.
Die Zulassung eines Wahlverteidigers, der nicht zu den nach § 142 StPO a.F. bestellungsfähigen Personen gehört, ist nur in Gemeinschaft mit einer bestellungsfähigen Person wirksam; andernfalls ersetzt diese Zulassung keine Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.
Bei der Beurteilung, ob mehrere Taten als fortgesetzte Handlung zu werten sind, ist insbesondere zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz vorlag; hierfür kann die Heranziehung einschlägiger Vorentscheidungen geboten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. September 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den ██████████ Johann aus ██, geboren am 1916 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als ███████████ Richter,
Staatsanwalt ███ als ██████████ der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██, ████████████ Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
1.) Das Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil die Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die notwendige Verteidigung durchgreift. Zur Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Grund der gesetzlichen Regelung, wie sie bis zum 1. April 1965 galt, hatte der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 6, 199 ausgesprochen, dass in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden könne. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen gestattet hätte, war hier nicht gegeben.
Dem Angeklagten ist in Anklage und Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich fortgesetzt an einem Mädchen unter 14 Jahren in unzüchtiger Weise vergangen und damit ein Verbrechen begangen zu haben, für das in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Regelstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren angedroht ist. Hinzu kommt, dass, wie die Urteilsgründe ergeben, das Opfer als einzige Tatzeugin in ihrer Glaubwürdigkeit nicht von vornherein über jeden Zweifel erhaben war, vielmehr Erlebnisse gehabt und Dinge getan hatte, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit auslösen konnten, mag ihnen die Jugendkammer auch letztlich keine Bedeutung beigemessen haben. Immerhin war unter diesen Umständen für einen Mann wie den Angeklagten, der erst einmal vor einem Amtsgericht angeklagt und dort zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden war, der also unter einer so schweren Beschuldigung noch nicht vor einem Gericht gestanden hatte, die Sach- und Rechtslage so schwierig, dass er zu einer sachgemäßen Verteidigung auf die Mitwirkung eines Verteidigers angewiesen war.
Somit lagen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vor. Ihnen ist nicht dadurch Genüge geschehen, dass die Jugendkammer durch Beschluss vom 27. April 1964 als Wahlverteidiger des Angeklagten einen Rechtsbeistand zugelassen hat; denn dieser gehört nicht zu den Personen, die nach § 142 StPO a.F. zu Verteidigern bestellt werden durften, und hätte daher gemäß § 138 Abs. 2 StPO nur in Gemeinschaft mit einer solchen Person als Wahlverteidiger zugelassen werden können. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat damit in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden, dessen Mitwirkung auf Grund des § 140 Abs. 2 StPO geboten war. Da ein solcher Verstoß einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306), musste das Urteil schon aus diesem Grund aufgehoben werden.
2.) Mit Rücksicht hierauf braucht zu den übrigen Verfahrensrügen und zur Sachbeschwerde nicht Stellung genommen zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Schülerin Sigrid das Urteil in der Strafsache gegen Jado-el Safadi (16 Kis 16/63 LG Bonn) heranzuziehen. Im Übrigen sei zur Annahme einer fortgesetzten Handlung bemerkt, dass es entgegen der Meinung der Jugendkammer näherer Erörterung bedurft hätte, ob der Angeklagte mit einem Gesamtvorsatz gehandelt hat. Hierzu wird auf die Ausführungen in BGHSt 2, 163, 167 hingewiesen.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |