Treffer
BGH Urteil

Totschlag und Waffendelikt: Tateinheit mit halbautomatischer Selbstladekurzwaffe festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 175/97
Datum
20.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein und begehrte zugleich eine Verurteilung wegen waffenrechtlicher Verstöße sowie eine höhere Strafe. Der BGH beanstandete, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt habe, und stellte fest, dass es sich bei der benutzten Waffe um eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe handelt. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend auch unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen; unterlassene rechtliche Prüfung führt revisionsrechtlich zur Änderung des Schuldspruchs bzw. Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Die konkrete typologische Einordnung einer Schusswaffe kann sich aus den Feststellungen und einschlägiger Fachliteratur ergeben; ist dies tragfähig belegt, kann die Waffe als halbautomatische Selbstladekurzwaffe im strafrechtlichen Urteil berücksichtigt werden.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, sofern durch die Änderung die Verteidigung der Angeklagten nicht verletzt oder entscheidend beeinträchtigt wird.

4

Ein Tatbestand, der den unerlaubten Erwerb, die Einfuhr oder das Verbringen der Waffe ohne Berechtigungsnachweis voraussetzt, kann nicht verurteilt werden, wenn hierzu notwendige Feststellungen fehlen und eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.

5

Bei Aufhebung des Strafausspruchs hat der neue Tatrichter die Auswirkungen eines zusätzlich verwirklichten Waffendelikts (unrechts- und schulderhöhender Umstand) insbesondere auf die Prüfung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB neu zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 3. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 175/97 vom 20. August 1997 in der Strafsache gegen █, geborene █, aus █ geboren █ wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof ██, die Richter am Bundesgerichtshof ██ und ██ sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof ██ und ██ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. Juni 1996, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung wegen zugleich verwirklichter Verstöße gegen das Waffengesetz und eine höhere – nach dem Normalstrafrahmen des § 212 StGB bemessene – Strafe erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den ihm zur Aburteilung unterbreiteten Sachverhalt nicht umfassend rechtlich gewürdigt, ihn auch unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten nicht geprüft und es fehlerhaft unterlassen hat, dies zu tun.

Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe nach § 53 Abs. 3 a lit. a WaffG. Die Angeklagte hat in der von ihr betriebenen Gaststätte einen Stammgast mit ihrem Revolver Smith & Wesson Kal. 38 Spezial erschossen. Bei diesem Revolver handelt es sich – da Revolver der Fa. Smith & Wesson seit langem nur noch in der Ausführung „double action“ hergestellt werden (vgl. Lampel/Mahrhold, Waffenlexikon, 10. Aufl. 1994, S. 380) – um eine halbautomatische Selbstladewaffe (BGHSt 32, 300). Den Urteilsausführungen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagten eine Waffenbesitzkarte für diese Waffe nicht erteilt worden war. Andernfalls hätte sich die Beweiswürdigung der Kammer erübrigt, mit der sie den Besitz der Waffe der Angeklagten zugeordnet hat.

Dagegen hat die Angeklagte – entgegen der Auffassung der Revision – die Waffe nicht unerlaubt geführt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit. b WaffG), da sie mit dem Revolver in ihren Geschäftsräumen geschossen hat.

Auch eine Verurteilung wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe in einer Gaststätte nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG scheidet aus. Dieser Tatbestand kann zwar in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe stehen (BGH, Beschl. v. 11. Juli 1996 – 1 StR 285/96), setzt aber den unerlaubten Erwerb der Waffe oder ihre Einfuhr oder Verbringung in das Bundesgebiet ohne Berechtigungsnachweis voraus. Die Kammer hat zu der Frage, wie die Angeklagte in den Besitz der Schusswaffe gelangt ist (möglicherweise durch Erbfall), keine Feststellungen getroffen. Diese sind auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat kann vielmehr ausschließen, dass dieser Tatvorwurf noch aufgeklärt werden kann.

II. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass die Angeklagte, die sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen hat, sich anders oder wirksamer hätte verteidigen können, wenn ein rechtlicher Hinweis ergangen wäre.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Der neue Tatrichter wird auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB unter Berücksichtigung des bisher nicht erkennbar gewürdigten unrechts- und schulderhöhenden Umstands des von der Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Waffendelikts umfassend neu zu prüfen haben.

██ ██ ist infolge Urlaubs ███████████ ihre Unterschrift beizufügen.

Totschlag und Waffendelikt: Tateinheit mit halbautomatischer Selbstladekurzwaffe festgestellt — Themis