Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Mord; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 175/91
- Datum
- 07.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Angeklagter überwiegend durch Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, sind Zweifel an deren Zuverlässigkeit zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; bleiben vernünftige Zweifel, ist der Zweifelssatz anzuwenden.
Mittäterschaft erfordert einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag; bloße Anwesenheit oder die Zustimmung zu einer mit anderen strafbaren Handlungen verfolgten Absicht (z. B. Diebstahl) begründen Mittäterschaft nicht.
Bleibt offen, welcher von mehreren Angeklagten die Tat ausgeführt hat, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von dessen Nichtbeteiligung auszugehen; eine Verurteilung darf nicht allein auf unaufgelösten, gegenseitig belastenden Aussagen beruhen.
Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration zugunsten des Angeklagten ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung des Hemmungsvermögens und darf nicht ohne weitere Begründung als rein theoretischer Maximalwert verworfen; bei hohen BAK-Werten sind intakte Leistungsanzeigen bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung wenig ausschlaggebend.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 175/91
in der Strafsache gegen
1. ███ aus ███, dort geboren, Dieter, am ███████████ zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Bernhard Otto, geboren am ████████ 1961 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts, die Angeklagten hätten beschlossen, Frau S. zu töten, um die Suche nach Geld fortsetzen zu können und nach der Tat unerkannt zu bleiben, sowie ████████████ Frau S. dadurch getötet, dass er sie mindestens drei Minuten lang am Hals würgte oder ihr ein Kissen auf Mund und Nase drückte, sind teilweise nicht hinreichend mit Tatsachen belegt, teilweise stützen sie sich auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung.
Dass die Angeklagten vor oder während der Tat verabredeten, Frau S. notfalls zu töten, ergeben die Einzelfeststellungen zur Planung und Durchführung der Tat unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung nicht.
Die Angeklagten haben bestritten, Frau S. vorsätzlich getötet zu haben. Die Feststellung, dass der Angeklagte ████████ Frau S. in Anwesenheit des Mitangeklagten ████████ tötete, stützt das Landgericht ausschließlich auf Angaben, die der Mitangeklagte ███ bei der Polizei gemacht hat.
Die Aussage eines Zeugen K., ███ habe ihm während der Untersuchungshaft erzählt, er selbst habe der Frau ein Kissen auf den Kopf gepresst, es sei ihm gleichgültig gewesen, ob sie sterbe, er sei wie von Sinnen gewesen, weil die Frau zu schreien versucht habe, hält das Landgericht von „zweifelhaftem Wert“. Der Zeuge könne von ███████ ███████████ sein, abgesehen davon behaupte ██████ selbst nicht, dass ██ Frau S. getötet habe.
Die Mittäterschaft des Angeklagten ███ begründet das Landgericht mit dessen bei der Polizei eingestandenen Anwesenheit bei der Tat des Angeklagten ████████ sowie damit, dass ███ sich zu keinem Zeitpunkt von dem Vorgehen ██████ distanziert, sondern sogar einen Teil der Beute erhalten habe.
Diese Beweiswürdigung und Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein für den Angeklagten ungünstiger Sachverhalt nicht festgestellt werden darf, wenn Umstände vorliegen oder auch nur als nicht widerlegbar zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, die bei objektiver Betrachtung zu vernünftigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Beweismittel führen. Vernünftige Zweifel können besonders
dann auftreten, wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend durch Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, zumal wenn es – wie hier – naheliegt, dass der Mitangeklagte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 3. Mai 1991 – 3 StR 112/91; Urt. v. 13. September 1988 – 1 StR 435/88; 2 StR 324/90 = BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1; = BGHSt 36, 353; = StV 1990, 533; BGHR StPO § 261 Zeuge 5; 1 StR 573/88).
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten ██████ können hier insbesondere auch durch die Aussage des Zeugen K. begründet werden. Das Landgericht hält diese Angaben lediglich für „zweifelhaft“ und meint, sie „könnten“ vom Angeklagten █████████ beeinflusst sein. Hatte das Landgericht lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, dann blieben sie unwiderlegt und waren zugunsten des Mitangeklagten ████████ zu verwerten gewesen. Vor allem ist aber der Umstand, dass der Angeklagte ████████ den Mitangeklagten ████████ selbst nicht der Tat bezichtigt hat, kein Indiz dafür, dass der Zeuge K. – gar von ████████████████████ – die Unwahrheit gesagt hat.
Bleibt offen, welcher der beiden Angeklagten die Tat ausgeführt hat, dann ist in Anwendung des Zweifelssatzes davon auszugehen, dass es der jeweils andere war. Auch in diesem Falle ist mittäterschaftliches Handeln nicht ausgeschlossen.
Die Annahme von Mittäterschaft beim Mord lässt sich jedoch nicht mit der bloßen Anwesenheit eines am Diebstahl oder Raub Beteiligten und der Feststellung begründen, die Tat habe seinem Willen entsprochen. Mittäter kann nur sein, wer einen für die Tatbestandsverwirklichung (hier des Tötungsdelikts) ursächlichen Beitrag geleistet hat (vgl. BGHR StGB § 25 II Tatbeitrag 2, 3).
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird für die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten darauf hingewiesen, dass eine zugunsten der Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration ein wesentliches Indiz ist und nicht als „theoretischer Maximalwert“ abgetan werden darf, der über die tatsächliche Alkoholbeeinflussung wenig aussage.
Bei einer Tatzeit-BAK von 2,9 ‰ haben Anzeichen, die auf ein intaktes Leistungsverhalten hinweisen, bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens wenig Gewicht (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 11, 13, 15, 16, 17, 21).
VRiBGH Herdegen befindet sich im Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.
| Maier | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |