Treffer
BGH Beschluss

Berufsverbot aufgehoben: Missbrauch des Arztberufs erfordert spezifischen Berufsbezug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 175/83
Datum
20.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Betrugsdelikte verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich ein fünfjähriges Berufsverbot an. Der BGH hebt das Berufsverbot auf und verwirft die weitergehende Revision. Entscheidende Frage war, ob die Taten als Missbrauch des Arztberufs i.S.v. § 70 Abs.1 StGB anzusehen sind; dies verneint das Gericht, da die Taten nur bei Gelegenheit der Berufsausübung, nicht in innerem Zusammenhang mit ihr begangen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Alternative des Berufsmissbrauchs muss die Tat in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen.

2

Missbrauch des Berufs liegt nur vor, wenn gerade in der Berufsausübung die Unzuverlässigkeit des Täters erkennbar wird und dadurch Anlass besteht, die Allgemeinheit vor den mit der weiteren Berufsausübung drohenden Gefahren zu schützen.

3

Die bloße äußere Möglichkeit, die der Beruf bietet, etwa der Kontakt zu Patienten, oder die Gelegenheit, strafbare Handlungen zu begehen, genügt für einen Berufsmissbrauch nicht.

4

Fehlt der spezifische Berufsbezug der Taten, kommt ein Berufsverbot nicht in Betracht; das Revisionsgericht kann die Maßregel aufheben, wenn ergänzende Feststellungen, die das Verbot rechtfertigen würden, nicht in Betracht kommen.

5

Bei teilweisem Erfolg der Revision kann das Gericht die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO entsprechend anpassen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ den praktischen Arzt Dr. med. Gerhard ████, geboren am ███ 1932 in ██, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 1982 im Maßregelausspruch (Berufsverbot) aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Die Revisionsgebühr wird jedoch um ein Zehntel ermäßigt; auch wird ein Zehntel der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in 24 Fällen, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; das Landgericht hat ihm außerdem die Ausübung des ärztlichen Berufes auf die Dauer von fünf Jahren verboten.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO und dem Strafausspruch gilt, als unbegründet; es hat jedoch insoweit Erfolg, als der Wegfall des Berufsverbots führt.

Die Anordnung dieser Maßregel hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Richtig ist zwar, daß – wie das Urteil im einzelnen darlegt – der Angeklagte in einer Reihe von Fällen Betrugshandlungen unter Ausnutzung des zwischen Arzt und Patienten bestehenden Vetrauensverhältnisses begangen hat. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots noch nicht erfüllt.

In der hier allein in Frage kommenden Alternative des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB muß der Angeklagte die Tat unter Mißbrauch seines Berufes begangen haben. Ein Mißbrauch des Berufs liegt aber nur dann vor, wenn die Tat in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, gerade in seinem Berufe die Unzuverlässigkeit des Täters erkennbar macht und deshalb Anlaß gibt, die Allgemeinheit vor den mit der weiteren Berufsausübung des Täters drohenden Gefahren zu schützen (Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 70 Rdn. 18). Dazu genügt es nicht, daß der Beruf dem Täter rein äußerlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen (RGSt 68, 397, 398 f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 550).

Hiernach hat der Angeklagte nicht seinen Beruf als Arzt mißbraucht, als er anläßlich seiner Berufsausübung die – auch in zahlreichen anderen Berufen gegebene – Möglichkeit, mit anderen Menschen in Beziehung zu treten, dazu ausnutzte, Patienten in betrügerischer Weise zur Hergabe von Darlehen zu bewegen. Diese Taten sind nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der Ausübung des Arztberufes begangen; zur ärztlichen Tätigkeit stehen sie in keiner spezifischen Beziehung. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, wie der Angeklagte durch das Berufsverbot an der künftigen Verübung ähnlicher Straftaten gehindert und die Allgemeinheit insoweit vor ihm geschützt werden könnte.

Die Maßregel ist demgemäß aufzuheben. Sie fällt endgültig weg; der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, da unter den gegebenen Umständen weitere Feststellungen, die das Berufsverbot rechtfertigen würden, nicht in Betracht kommen.

Dem Teilerfolg des Rechtsmittels entspricht die auf § 473 Abs. 1 StPO beruhende Kostenentscheidung.

MaierMeßlGollwitzer
MüllerNiemüller
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