Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 175/82
- Datum
- 17.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) genügt nicht das bloße Vorhersehen des möglichen Erfolges; erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg ernstlich für möglich gehalten und dessen Eintritt billigend in Kauf genommen hat.
Das Tatgericht hat bei der subjektiven Würdigung alle naheliegenden Umstände zu erörtern, die Rückschlüsse auf die Innensicht des Täters erlauben (z. B. Schusshöhe, Schießhaltung, Schießübung, Alkoholisierung, anschließendes Verhalten).
Lassen die Urteilsgründe entlastende, naheliegende Möglichkeiten außer Betracht, die zu einer günstigeren Schuldwürdigung führen könnten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Bei wesentlicher Unsicherheit über forensische Feststellungen (z. B. Blutalkoholbestimmung und -abbau) hat das Gericht die verschiedenen Annahmen und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit und Tatbeurteilung darzulegen; pauschale Annahmen reichen nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Dezember 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ███ aus Aachen, den Frührentner Karl-Heinz █, geboren am ████ 1941 in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach vorangegangenem Alkoholgenuss – möglicher Blutalkoholgehalt 2,2 ‰ – im Zustand starker Erregung im Flur stehend mit seinem Kleinkalibergewehr „aus der Hüfte heraus in Form eines sogenannten Deutschusses“ auf die etwa „schräg vor ihm liegende“ Tür zum Schlafzimmer seines Schwiegervaters K. ████████, der sich im Zimmer befand und mit dem er verfeindet war, geschossen und ihn tödlich in die Brust getroffen.
In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer ausschließlich die Einlassung des Angeklagten, der Schuss habe sich unbeabsichtigt gelöst, erörtert und widerlegt. Bei der rechtlichen Würdigung hat das Gericht in subjektiver Hinsicht ausgeführt:
„Auch wenn der Angeklagte mit dem abgefeuerten Schuss nicht seinen Schwiegervater töten wollte, so musste er jedoch davon ausgehen, dass das Projektil die Tür durchschlug, und mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass sein in diesen Raum anwesender Schwiegervater, mit dem er sich zuvor durch die geschlossene Tür angeschrien hatte, durch das Projektil tödlich getroffen werden konnte. Indem der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände und in diesem Bewusstsein gleichwohl den Schuss, durch den Bernhard ████████ tödlich verletzt wurde, auf die geschlossene Tür abgegeben hat, hat er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt“ (UA S. 13).
Die Formulierung, der Angeklagte „musste“ mit der naheliegenden Möglichkeit „rechnen“, die pflichtwidriges Nichterkennen einer Gefahr umschreibt, könnte für sich allein zwar noch als Vergreifen im Ausdruck angesehen werden. Aber auch wenn die Strafkammer davon überzeugt war, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs tatsächlich gerechnet hat, war die zusätzliche Prüfung geboten, ob er mit dem Eintreten dieses Erfolges einverstanden war, oder ob er ernsthaft und nicht nur vage – auf dessen Nichteintritt vertraut hat. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer maßgebliche Umstände ungeprüft gelassen.
Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluss darüber, ob der Angeklagte den Schuss in der Höhe, die für den hinter der Tür stehenden Schwiegervater besonders gefährlich war, anbringen wollte. Da er das Gewehr in Hüfthöhe hielt, ist dies nicht selbstverständlich. Es musste auch die Möglicakeit in die Erwägungen einbezogen werden, dass er nur auf Beinhöhe zielte, aber als offenbar wenig geübter Schütze, dazu in erregtem und alkoholisiertem Zustand, bei der für ihn ungewohnten Gewehrhaltung ungewollt von der Schussrichtung abkam. Außerdem lassen die Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit dem vom Angeklagten im Anschluss an die Tat gezeigten Verhalten vermissen. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte „der Ansicht“,
der tödlich getroffene Schwiegervater „schauspielere nur“ mit seinen Hilferufen. Anschließend begab sich der Angeklagte mit der erneut geladenen Waffe in sein Wohnzimmer in dem Glauben, „sein Schwiegervater werde gleich wütend erscheinen“ (UA S. 10). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer ernsthaften Verletzung seines Schwiegervaters gerechnet hat, konnten sich Rückschlüsse auf seine Erwartung vor Abgabe des Schusses ergeben.
Da Erörterungen insoweit fehlen, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer naheliegende Möglichkeiten außer Acht gelassen hat, im Falle ihrer Prüfung aber bereits in der Schuldfrage zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Aus diesem Grund war das Urteil aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 14) würde sich bei Zugrundelegung der 1 1/2 und 2 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben (Alkoholgehalt 1,89 ‰ und 1,76 ‰) „rein rechnerisch“ ein stündlicher Alkoholabbauwert von 0,26 ‰ ergeben. Die Strafkammer hat diesem Wert wegen möglicher Fehlerquellen „keine entscheidende Bedeutung“ beigemessen, sondern stattdessen den „erfahrungsgemäßen Durchschnittswert von stündlich 0,2 ‰“ angenommen. Das war jedoch keine Annahme „zugunsten des Angeklagten“. Denn da das Gericht nicht feststellen konnte, in welcher Abbauphase sich der Angeklagte bei Entnahme der Blutproben befand, ist auch nicht auszuschließen, dass der stärkste Abfall in den 1 1/2 Stunden zwischen der Tat und der Entnahme der ersten Blutprobe eingetreten war. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts hätte sich für die Tatzeit ein höherer als der anhand des Durchschnittswertes ermittelte Blutalkoholgehalt ergeben.
Richter am Bundesgerichtshof Müller Maier
Dr. Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Müller | Niemöller | ||
| Theune |