Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Untreue; Revision von K verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 17/58
Datum
19.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten B wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Revision des K wurde verworfen, weil sie wirksam auf den Betrugspunkt beschränkt war. Der Senat bemängelte bei B unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite des § 266 StGB und teilweise nicht tragfähige Strafzumessungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Beschränkung der Revision durch ausdrückliche Erklärungen in der Revisionsbegründung ist für das Revisionsgericht verbindlich; ein späterer Widerruf dieser Beschränkung ist unbeachtlich.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die Tatsachen und Beweismittel konkret benennt, deren (mutmaßliche) Nichtberücksichtigung gerügt wird.

3

Für eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) müssen die Feststellungen zur inneren Tatseite erkennen lassen, dass der Täter das Zufügen eines Vermögensnachteils gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

4

Ist die Verurteilung mehrerer Delikte als in Tateinheit stehend begründet, führt die Aufhebung einer auf unzureichenden Feststellungen beruhenden Verurteilung zur Aufhebung der hiervon getroffenen weiteren Verurteilungen und zur Rückverweisung.

5

Bezeichnungen oder Verschärfungen im Strafzumessungsurteil (z.B. "gefährlicher Rechtsbrecher") bedürfen einer tatsächlichen Grundlage im Urteil; bloße wertende Zuschreibungen genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. September 1957

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1. den Vorkswirt K, dort geboren am ████, 2. den Kraftfahrer B, dort geboren am ████,

wegen fortgesetzter Untreue u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. September 1957, soweit er wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Fall ███████) verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten K gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten K ███ wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis ███████ sowie zu einer Geldstrafe von 200 DM und den Angeklagten B ██ wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen, hierbei in einem fortgesetzten Fall, zu insgesamt acht Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt. Die von ██ erlittene Untersuchungshaft hat sie auf die Freiheitsstrafe angerechnet, deren Aussetzung zur Bewährung jedoch abgelehnt.

Zur Revision des Angeklagten K

I.

Die Revision ist auf die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges beschränkt. Zwar ist in der Revisionseinlegungsschrift die Verletzung des sachlichen Rechts schlechthin gerügt. Diese Rüge ist indessen in der Revisionsrechtfertigungsschrift dahin erläutert, dass der im Urteil festgestellte Sachverhalt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firmen A Sekt und ████ Co. nicht zu begründen vermöge. „Daher“ wird um Nachprüfung durch das Revisionsgericht gebeten und die Auffassung der Revision allein hierzu im einzelnen dargelegt. Ihre Ausführungen enden mit dem Hinweis, es müsse sich auf die gegen K erkannte Strafe wesentlich auswirken, falls sich das Revisionsgericht dieser Meinung anschließen sollte. Hierin liegt, da der Verteidiger des Angeklagten von diesem zur Rücknahme der Revision ausdrücklich ermächtigt war, deren rechtswirksame Beschränkung auf die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, die auch in dem Revisionsantrag unmissverständlich zum Ausdruck kommt, in dem besonders hervorgehoben ist, dass das Urteil „mit der vorstehenden Maßgabe“ angefochten wird. Unter diesen Umständen ist die spätere Äußerung des Verteidigers unbeachtlich, die Revision solle sich gegen das Urteil im ganzen richten, soweit es K betreffe. Der Widerruf einer einmal erklärten Rücknahme ist nicht möglich.

2.) Die so beschränkte Revision ist nicht begründet. Entgegen ihrer Meinung hat das Landgericht den Tatbestand des § 263 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite überall rechtsirrtumsfrei dargetan.

Im Falle I geht die Ansicht der Revision fehl,

a) das Merkmal der Vermögensbeschädigung sei nicht ausreichend festgestellt. Die Strafkammer hat hier, wie auch aus ihren Darlegungen zur rechtlichen Würdigung hervorgeht, den durch das Täuschungsmanöver des Angeklagten und der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten G dem Exporteur I erwachsenen Vermögensschaden darin gesehen, dass dieser die Ausführung des Exportauftrages über 4000 Fässer Drahtstifte im Lieferwerte von 103.000 DM einem weder zahlungsfähigen noch erfüllungswilligen Schuldner übertrug. Soweit sie darüber hinaus Schäden erwähnt, die ██ ███ durch die Nichterledigung des Auftrages noch entstanden sind, hat sie sie ersichtlich nur der Vollständigkeit halber als weitere Folgen des Vorgehens der beiden Angeklagten angeführt. Dass das Urteil zur inneren Tatseite keine ausdrückliche Feststellung über die Vorstellungen enthält, die sich die Angeklagten über den Vermögensschaden ihres Vertragspartners gemacht haben, ist unschädlich. Die Wiedergabe des Sachverhalts und seine Würdigung durch die Strafkammer lassen hinreichend deutlich deren Überzeugung erkennen, dass beide Angeklagte bei Abschluss des Vertrages den dem Partner dadurch erwachsenen Vermögensschaden vorhergesehen und seinen Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Was die Revision im Übrigen zum Falle I anführt, liegt neben der Sache und vermag den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.

Mit ihrem Vorbringen im Falle █████ geht die b) Revision von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Danach sieht das Landgericht das betrügerische Vorgehen des Angeklagten und der Mitangeklagten █████ in der Bestätigung und Ergänzung der Warenbestellung am 28. September 1950. Bestätigung und Ergänzung legt es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin aus, dass die Besteller damit stillschweigend erklärt hätten, die Firma █████ sei in der Lage, die bestellten Waren zu bezahlen. Zur inneren Tatseite bestehen gleichfalls keine Bedenken, da nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte und die Mitangeklagte zu dem maßgebenden Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Firma █████ kannten und mit der Nichtbezahlung der bestellten Waren rechneten.

Auch im Falle Sch legt die Revision ihren Bedenc) kungen nicht den im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde. Im Gegensatz zu ihrer Behauptung findet die Strafkammer das betrügerische Verhalten nicht in der Aufgabe der Bestellung vom 25. September 1950, sondern in der Hingabe der Wechsel für die im November 1950 ausgeführten Lieferungen. Dadurch hat der Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer die Zahlungsfähigkeit der Firma C dem Inhaber der Firma Sch vorgespiegelt und diesen veranlasst, von einer alsbaldigen Beitreibung seiner Forderung abzusehen, deren wenigstens teilweise Befriedigung er, wie das Landgericht feststellt, noch hätte erlangen können.

Dass der Angeklagte bei Fälligkeit der Wechsel aus der Firma ███████ ausgeschieden war, ist unerheblich; denn der Tatbestand des Betruges war mit der Hingabe der Wechsel erfüllt.

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle ██████ zu den’ a) die Revision zwar nichts vorgetragen hat, auf den aber wegen des vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen vier Betrugshandlungen erstreckt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Ähnlich wie im Falle C sieht die Strafkammer hier in der am 4. Oktober 1950 aufgegebenen Bestellung von Messingdraht zum Preise von 10.666,53 DM die stillschweigende Erklärung der Besteller, die Firma █████ sei zahlungsfähig, obwohl sie deren Zahlungsunfähigkeit kannten und mit der Nichtbegleichung der Schuld von vornherein rechneten.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils, soweit die e) Revision dazu Anlass gab, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist daher zu verwerfen.

II. Zur Revision des Angeklagten B

Die auf die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil der Firma █████ wirksam beschränkte Revision hat Erfolg.

1.) Allerdings ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil die Revision es entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen, insbesondere die Beweismittel anzuführen, deren sich nach ihrer Angabe das Landgericht in verfahrenswidriger Weise nicht bedient hat.

2.) Hingegen greift die Sachbeschwerde durch. Schon die Bejahung des äußeren Tatbestandes des § 266 StGB unterliegt gewissen Bedenken. Wenn auch der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, die Aufrechnung mit ihm zustehenden Gegenforderungen erst später erklärt hat, so nimmt doch die Strafkammer zu seinen Gunsten an, dass er bereits bei der Verwertung des Wechsels über 270 DM und bei der Entgegennahme des Barbetrages von 90 DM seinerseits Ansprüche gegen die Firma X hatte.

Unter diesen Umständen ist es mangels näherer Ausführungen über die Höhe der Gegenforderungen und deren Fälligkeit sowie über die Auswirkung der Nichtabführung des Gegenwertes des Wechsels und des Bargeldes auf die Vermögenslage der Firma █████ zweifelhaft, ob ihr dadurch ein Nachteil zugefügt worden ist.

Angesichts der besonderen Sachlage reichen jedoch vor allem die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht aus, die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu tragen. Zwar sagt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe gewusst, dass er den Wechsel und das ihm von den Kunden gegebene Geld nicht für eigene Zwecke habe verwenden dürfen. Hiermit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte sich bei einem Vorgehen auch bewusst gewesen ist, der Firma █████ einen Nachteil zuzufügen, und dass er dies gewollt hat. Dazu hätte es, wie schon zuvor erwähnt, weiterer Feststellungen und Erörterungen bedurft. Hierbei durfte auch das im Allgemeinen bei der Firma K übliche „großzügige“ Geschäftsgebaren nicht unberücksichtigt bleiben, insbesondere die Tatsache, dass, wie es im Urteil heißt, der Erlös aus kleineren Barverkäufen unter den jeweils am Verkauf Beteiligten geteilt wurde. Gerade dieser Umstand könnte, da es sich bei den von dem Angeklagten für sich verwendeten Geldern um nicht besonders hohe Beträge handelte, möglicherweise gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen.

Ob und inwieweit die hier erörterten Bedenken auch für den inneren Tatbestand der fortgesetzten Unterschlagung von Bedeutung sind, bedarf keiner Erörterung und kann der erneuten Prüfung des Landgerichts vorbehalten bleiben, da wegen der Annahme der Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung die Aufhebung des Urteils sich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung mit erstreckt.

3.) Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht überall bedenkenfrei und zum Teil mit dem als bewiesen erachteten Sachverhalt unvereinbar. So bezeichnet die Strafkammer den Angeklagten als „gefährlichen Rechtsbrecher“, der durch nach außen gezeigten Eifer die Geschädigten vertrauensselig gemacht und das hierdurch und durch die persönliche Bindung geschaffene Vertrauensverhältnis zum eigenen Vorteil „bedenkenlos“ ausgenutzt habe. Diese Wertung wird von den Tatsachen, auf die sich die Strafkammer bei ihrer Würdigung beruft, nicht getragen. Bei nur zwei „Verfehlungen“ mit einer Summe von insgesamt 360 DM kann von einer bedenkenlosen Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses nicht die Rede sein, zumal die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte im Jahre 1950 zunächst mehrfach und in der Folgezeit regelmäßig das Kassieren der Kundengelder vorzunehmen hatte und dass ihm über die Summe von 360 DM hinaus die Verwendung weiterer einkassierter Beträge für eigene Zwecke nicht nachzuweisen war. Damit fehlt es auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei ein gefährlicher Rechtsbrecher, an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.

4.) Nach alledem muss das Urteil, soweit es der Angeklagte B angefochten hat, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Der Senat hat hierbei von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BuschDr. DotterweichMenges
BaldusScharpenseel
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