Rechtsmittel gegen Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung: Rechtsbeschwerde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 175/62
- Datum
- 22.03.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse des Amtsgerichts, durch die ein Bußgeldverfahren wegen Verfahrenshindernissen (z. B. Verjährung) eingestellt wird, ist die Rechtsbeschwerde nach §56 Abs.1 OWiG zulässig.
§206a StPO lässt sich nicht entsprechend auf Einstellungsbeschlüsse im Bußgeldverfahren anwenden; die spezialgesetzliche Ordnung des OWiG geht vor.
Die Rechtsbeschwerde beschränkt die Anfechtbarkeit amtsgerichtlicher Entscheidungen, die die Hauptsache beenden, unabhängig davon, ob es sich um sog. Sachentscheidungen handelt.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung einer Abschlussentscheidung in §55 Abs.5 OWiG schließt deren Anfechtbarkeit mit der Rechtsbeschwerde nicht aus; die Vorschriften regeln den Rechtsmittelzug erschöpfend im Gesamtzusammenhang.
Rubrum
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen ███ aus ██, den Geschäftsführer Gustav wegen Zuwiderhandlung gegen die Futtermittelanordnung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. März 1963
Leitsatz
OWiG §§ 55, 56; StPO § 206a Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird, ist die Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluss vom 22. März 1963 – 2 StR 175/62 –
I. AG Düsseldorf II. OLG Düsseldorf
Tenor
Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird, ist die Rechtsbeschwerde.
Gründe
I. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf erließ gegen den Geschäftsführer Gustav H. wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 2, 11 und 27 der Futtermittelanordnung in der Fassung vom 24. Oktober 1951 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene fristgerecht auf gerichtliche Entscheidung antrug. Das Amtsgericht in Düsseldorf stellte das Verfahren „infolge Verjährung gemäß § 206a StPO in Verbindung mit § 14 OWiG“ ein.
Das Landesamt für Ernährungswirtschaft focht den Einstellungsbeschluss mit der Begründung an, die Verjährungsfrist betrage nach § 14 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 und § 12 WiStG nicht sechs Monate, sondern zwei Jahre. Das Amtsgericht faßte das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG auf und legte die Vorgänge deshalb dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vor.
Dieses hält unter Berufung auf BGHSt 9, 272 die sofortige Beschwerde für das zulässige Rechtsmittel, weil nur eine Sachentscheidung über den Bestand des Bußgeldbescheids den Weg der Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG eröffne. Es sieht sich jedoch gehindert, dieser Auffassung gemäß zu erkennen, weil das Oberlandesgericht in Köln in einem Beschluss vom 25. Juli 1961 (NStZ 1961, 2269) – ebenfalls unter Berufung auf BGHSt 9, 272 – die Ansicht vertreten hat, die Rechtsbeschwerde müsse nach ihrem Wesen und Zweck immer dann gegeben sein, wenn nur die Überprüfung von Rechtsfragen erfolgen solle; das sei auf dem Gebiet der Verjährung der Fall, sofern es sich darum handle, welche Bedeutung bestimmten richterlichen Handlungen für die Verjährungsunterbrechung zukomme.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde nach § 56 Abs. 1 OWiG gegeben oder in entsprechender Anwendung des § 206a Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde?
II. Die Vorlage ist nach § 56 Abs. 5 OWiG und § 121 Abs. 2 GVG zulässig; sie ist auch geboten, zumal das Bayerische Oberste Landesgericht bereits in einer Entscheidung vom 6. September 1961 (BayObLGSt 1961, 233) die Auffassung vertreten hat, dass Beschlüsse des Amtsgerichts, die ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung oder wegen eines sonstigen Verfahrenshindernisses beenden, grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar seien.
In der Sache kann sich der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht anschließen.
1. In BGHSt 9, 272 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, dass gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen werde, nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die einfache Beschwerde gegeben sei; er ging davon aus, dass die Rechtsbeschwerde nach Form und Wesen der Revision angeglichen sei und den Zweck habe, die rechtliche Überprüfung des im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelten besonderen Verfahrens und des hierbei anzuwendenden sachlichen Rechts durch ein höheres Gericht zu ermöglichen. Darüber hinaus vertrat der 1. Strafsenat die Meinung, es lasse sich als das Anliegen des Gesetzes erkennen, andere als Sachentscheidungen der Überprüfung im Wege der Rechtsbeschwerde als deren Wesen fremd fernzuhalten; darauf stützt sich das Oberlandesgericht in Düsseldorf.
Auf Anfrage hat der 1. Strafsenat mitgeteilt, dass seine Entscheidung BGHSt 9, 272 nur die Frage betreffe, welches Rechtsmittel gegeben sei, wenn das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwirft, weil der Antrag nicht form- oder fristgerecht gestellt ist; soweit sie sich mit Erwägungen begründet, die als eine umfassendere Beschränkung der Rechtsbeschwerde gedeutet werden könnten, halte er daran nicht fest.
2. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGSt 1961, 233) sieht der Senat die Rechtsbeschwerde als das zulässige Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Amtsgerichts an, durch die das Bußgeldverfahren eingestellt wird, weil eine Verfahrensvoraussetzung fehlt oder ein Verfahrenshindernis vorliegt.
a) Die Rechtsbeschwerde entspricht dem Rechtsmittel der Revision; das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 OWiG, der in genauer Übereinstimmung mit § 337 StPO sagt, dass mit der Rechtsbeschwerde nur Gesetzesverletzungen geltend gemacht werden können. Die Vorschrift hat also nicht etwa den Zweck, nur bestimmte Rechtsfragen einem besonderen Rechtsmittel zu unterwerfen; sie will vielmehr die Anfechtbarkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung, sofern sie die Hauptsache zur Erledigung bringt, allgemein beschränken, indem sie die zweite Tatsacheninstanz ausschließt. Die Angleichung an das Rechtsmittel der Revision bedeutet also nicht, dass die Rechtsbeschwerde ihrer Natur nach ein Rechtsbehelf sei, mit dessen Hilfe allein das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelte besondere Verfahren und das hierbei anzuwendende sachliche Recht nachgeprüft werden sollen. Dagegen bestünden auch deshalb Bedenken, weil ein solcher Abgrenzungsmaßstab häufig schwer zu handhaben wäre; er verweist die Anfechtungsberechtigten und die Gerichte in einer Frage, in der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit besonders bedeutsam sind, auf Begriffe, die der Auslegung weiten Spielraum geben und damit oft zu Zweifeln im Einzelfall führen müssen.
b) Zudem wäre es nicht möglich, das Rechtsbeschwerdegericht allgemein von der Entscheidung über die Frage der Verjährung auszuschließen. Sicher ist die Rechtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn der Amtsrichter den Bußgeldbescheid aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben hat (vgl. §§ 56 Abs. 1, 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG). In diesem Falle muss das Rechtsbeschwerdegericht – wie auch das Revisionsgericht – die gesamten verfahrensrechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung nachprüfen und aus dem Ergebnis seiner Prüfung die Folgerungen ziehen. Ob es dabei um Fragen geht, die dem „im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelten besonderen Verfahren“ zuzurechnen sind, bleibt ohne Bedeutung. Hat der Amtsrichter übersehen, dass die Verfolgung verjährt ist, hat er rechtsfehlerhaft den Eintritt der Verjährung verneint oder zu Unrecht angenommen, sie sei unterbrochen worden, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht mit der Erwägung, es handele sich um Fragen des allgemeinen Verfahrensrechts, darüber hinweggehen oder das Landgericht für zuständig erklären. Dann besteht aber auch kein Anlass, im umgekehrten Falle, wenn der Amtsrichter keine der in § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG erwähnten Entscheidungen getroffen, sondern wegen Verjährung eingestellt hat, das Rechtsbeschwerdegericht von der Entscheidung auszuschließen, weil dies die Natur des Rechtsmittels verlange. Aus ihr folgt jedenfalls nicht, dass die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde davon abhinge, ob die angegriffene Entscheidung eine sogenannte Sachentscheidung sei.
3. Weder § 206a StPO noch Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten stehen der Auffassung des Senats entgegen.
a) Unabhängig von den bisherigen Erörterungen könnte allerdings eine entsprechende Anwendung des § 206a StPO zu dem Ergebnis führen, dass ein Einstellungsbeschluss nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei. Nach Ansicht des Senats lässt indessen das Gesetz diese entsprechende Anwendung nicht zu. § 206a StPO will unnötige Hauptverhandlungen vermeiden. Ohne diese Vorschrift müsste im Strafprozess, sobald das Hauptverfahren eröffnet ist, ungeachtet eines dauernden Verfahrenshindernisses Hauptverhandlung stattfinden und durch Urteil entschieden werden. Die Rechtslage im Bußgeldverfahren ist anders; es kennt ausnahmslos nur die Entscheidung durch Beschluss (§ 55 Abs. 4 OWiG). Auch wenn nach § 55 Abs. 3 OWiG mündlich verhandelt wird, ist ein Einstellungsbeschluss nicht untrennbarer Bestandteil dieser Verhandlung; sie „schließt“ nicht im Sinne des § 260 Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Beschlusses. Diese grundsätzliche Beschränkung auf ein einheitliches Beschlussverfahren verbietet es, die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel unterschiedlich danach zu beantworten, ob mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden hat oder nicht. Eine Anwendung des § 206a StPO auf alle Einstellungsbeschlüsse widerspricht aber ersichtlich der Regelung des § 55 OWiG, der keine allgemeine Subsidiaritätsklausel zugunsten der Strafprozessordnung enthält, sondern nur bestimmte Vorschriften für sinngemäß anwendbar erklärt. Dass § 206a StPO nicht in diesen Bereich fällt, hat bereits das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend hervorgehoben (BayObLGSt 1961, 235).
b) § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG zählt die in Betracht kommenden Entscheidungen des Amtsrichters, die, wenn sie nicht angefochten werden, das Verfahren abschließen, nicht erschöpfend auf. Deshalb kann aus dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden, welches Rechtsmittel gegeben ist, wenn eine der in ihr nicht erwähnten Entscheidungen ergeht. Aus diesem Grunde erübrigt sich aber auch die Frage, ob die Einstellung wegen Verjährung oder wegen eines anderen Verfahrenshindernisses dem Entscheidungskatalog des § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG unterfalle, weil sie eine Aufhebung des Bußgeldbescheids bedeute, und ob die Aufhebung Gegenstand des amtsrichterlichen Beschlusses oder „nur“ seine notwendige Folge sei (vgl. BGHSt 9, 276).
c) Die Vorschriften, aus denen sich ergibt, dass die §§ 55, 56 OWiG den Rechtsmittelzug des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erschöpfend regeln, betreffen in keinem Falle amtsrichterliche Beschlüsse, die das Verfahren zum Abschluss bringen, wenn dagegen kein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. §§ 35 Abs. 1 Satz 3, 42 Abs. 3, 69 Abs. 1 OWiG). Ihnen lässt sich also für den Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts nichts entnehmen.
d) Der Umstand, dass § 56 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde nicht auf „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ beschränkt (wie früher § 835 WiStG 1949), spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung des Senats.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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