Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft, Rücktritt (§46 StGB) und Verwertung polizeilicher Angaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 175/60
Datum
06.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, versuchten Raubes und mehrerer Diebstähle. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen zur Mittäterschaft sowie die strafrechtliche Beurteilung des Rücktritts vom Versuch. Die Verwertung vorprozesslicher Angaben durch Vorhalt in der Hauptverhandlung hielt das Gericht für zulässig. Auch sonst ergaben sich keine rechtsfehlerhaften Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung voraus; wer eine dem Gesamtplan zugewiesene, für die Ausführung notwendige Rolle übernimmt (z. B. Bewachung/»Schmiere«), kann Mittäter sein.

2

Ein Vorhalt polizeilicher Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die darauf gestützte Würdigung seiner abweichenden Angaben ist zulässig; dies erfordert nicht zwingend die Vernehmung des Polizeibeamten als Zeugen oder die direkte Verwertung der Vernehmungsniederschrift.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) liegt nicht vor, wenn die Tataufgabe darauf beruht, dass der Täter durch Umstände, die von seinem Willen unabhängig sind (z. B. Flucht des Opfers, Furcht vor Entdeckung), an der Ausführung gehindert wird.

4

Bei Jugendstrafen kann die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft aus erzieherischen Gründen erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 74 JGG nicht gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 28. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██ aus ████████ (RC), den Hilfsarbeiter Walter ███, dort geboren am ███ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes pp., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Januar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Falle zugleich wegen tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Betruges zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts, bezüglich zweier Straftaten auch die Verletzung des Verfahrensrechts.

1.) Im Falle 6 bestehen gegen die Annahme, dass der Angeklagte bei dem Diebstahl des Personenkraftwagens als Mittäter mitgewirkt hat, entgegen der Ansicht der Revision, keine rechtlichen Bedenken. Zur Mittäterschaft gehören gemeinsamer Tatentschluss und gemeinsame Tatausführung. Beides hat das Landgericht festgestellt. Nach den Ausführungen des Urteils haben der Angeklagte und seine beiden Begleiter, ███ und der Unbekannte mit Vornamen Rolf, sich in ████████ entschlossen, einen Personenkraftwagen zu stehlen, weil dem Angeklagten und █████ bei einer vorläufigen Festnahme der bis dahin von ihnen benutzte Leihwagen abgenommen worden war und sie nach ████ an der ███ zurückfahren wollten. Der Entschluss wurde in der Weise in die Tat umgesetzt, dass der Angeklagte mit seiner und der Mittäter Habe auf Geheiß █████ in einem Parkgelände wartete, ██ und Rolf dagegen vom Parkplatz eines in der Nähe befindlichen Krankenhauses einen dort abgestellten Personenkraftwagen wegnahmen, mit dem Wagen zum Warteplatz des Angeklagten fuhren und ihn samt ihrer Habe aufnahmen. Alle drei fuhren dann gemeinsam ins Rheinland. Der Angeklagte hat bei der Wegnahme des Wagens selbst nicht mitgewirkt. Der Sachverhalt ergibt jedoch, dass er seinen beiden Begleitern die Ausführung des Diebstahls gerade dadurch ermöglichte, dass er die Habe aller bewachte. Im Urteil ist nicht nur dargelegt, dass sein Interesse an der Beschaffung eines Personenkraftwagens ebenso groß war wie das seiner beiden Genossen – das allein würde nicht genügen –, sondern auch, dass er seine Genossen im Willen zur Tat bewusst gestärkt hat. Den Umständen nach ist das durch seine Bereitschaft, mit ihnen den Diebstahl zu begehen, und durch die Übernahme der ihm zugedachten Rolle, von der die Möglichkeit des Diebstahls abhing, geschehen.

Mittäter ist auch derjenige, der zwar die Tatbestandshandlung nicht selbst ausführt, aber – auf Grund des gemeinschaftlichen Tatentschlusses – durch seinen Tatbeitrag die Tatbeiträge der übrigen Tatgenossen ergänzt. Deshalb kann, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, Mittäter eines Diebstahls derjenige sein, der „Schmiere steht“, wenn ihm im Gesamtplan diese zur Ausführung des Diebstahls notwendige Tätigkeit übertragen wird. Ebenso liegt der Fall hier. Der Angeklagte wurde mit der Bewachung der Habe der drei Tatgenossen betraut, damit die übrigen zwei den ausersehenen Wagen wegnehmen konnten.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er sei an dem Diebstahl nicht beteiligt gewesen. Das Landgericht hat ihm jedoch insofern keinen Glauben geschenkt, und zwar auch deshalb, weil er kurz nach dieser Tat bei seiner polizeilichen Vernehmung unumwunden zugegeben habe, dass der Diebstahl einem gemeinsamen Tatentschluss entsprochen habe und gemeinschaftlich ausgeführt worden sei. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe die Aussage vor der Polizei verwertet, ohne den Verhörsbeamten als Zeugen darüber zu vernehmen; das sei unzulässig. Ersichtlich will die Verteidigung damit sagen, das Landgericht habe das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung für die Feststellungen verwertet. Indessen bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, dass so verfahren worden ist. Aus dem Satz, der Angeklagte habe auch in der Hauptverhandlung zugeben müssen, dass entsprechende Gespräche zwar geführt worden seien, entnimmt der Senat, dass dem Angeklagten seine Aussage vor der Polizei in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden vorgehalten worden ist und dass das Landgericht die von der Revision beanstandeten Feststellungen über die Teilnahme des Angeklagten an dem Diebstahl auf Grund seiner Äußerungen zu dem Vorfall getroffen hat. Dem Angeklagten die Aussagen, die er vor der Polizei gemacht hat, in der Hauptverhandlung vorzuhalten, wenn er nunmehr andere Angaben macht, ist zulässig. Derartige Vorhalte brauchen nicht im Sitzungsprotokoll beurkundet zu werden.

Nach allem geht dieser Revisionsangriff fehl.

2.) Im Falle 8 hat der Angeklagte mit seinen beiden Genossen gelegentlich der Fahrt durch ████████ einen Zigarettenautomaten aufgebrochen und daraus Zigaretten und Bargeld gestohlen. Das Geld wurde zur Bezahlung der Tankrechnungen auf der Weiterfahrt verwendet. Einen Teil erhielt der Angeklagte zum Ankauf von Gebäck und zur Bezahlung des Friseurs.

Auch hier macht die Revision geltend, das Landgericht habe unzulässigerweise die Aussage des Angeklagten vor der Polizei verwertet, ohne den Verhörsbeamten als Zeugen darüber zu vernehmen. Allerdings hat das Landgericht dem Angeklagten seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe mit dem Diebstahl nichts zu tun, er habe geschlafen und sei erst aufgewacht, als ███ und Rolf die Tat bereits begonnen hätten, im Hinblick auf seine anders lautende Darstellung bei der polizeilichen Vernehmung nicht geglaubt. Aber auch hier bietet das Urteil keinerlei Anhalt dafür, dass das Landgericht die Vernehmungsniederschriften für die Feststellungen unmittelbar verwertet hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Vorsitzende dem Angeklagten seine Aussage vor der Polizei vorgehalten und das Landgericht seine Feststellungen auf Grund der Äußerungen des Angeklagten zu dem Vorfall getroffen hat.

Die Revision greift somit auch in diesem Falle nicht durch.

3.) Im Falle 3 beanstandet die Revision die Nichtanwendung des § 46 StGB.

Ihre Ansicht, der Angeklagte sei vom Versuch des Raubes strafbefreiend zurückgetreten, widerspricht indessen dem festgestellten Sachverhalt, nach dem der Angeklagte von der Ausführung des beabsichtigten Raubes Abstand nahm, weil es dem Tankwart gelungen war, sich in sein Wartehaus zu flüchten und die Tür zu verschließen, und weil der Angeklagte es nunmehr mit der Angst zu tun bekam, worunter nach den Umständen des Falles die Angst, entdeckt und ergriffen zu werden, zu verstehen ist. Danach liegen die Voraussetzungen des § 46 StGB nicht vor. Der Angeklagte hat zwar die Ausführung des Raubes aufgegeben, aber deshalb, weil er an der Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren.

4.) Auch im Übrigen ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.

Mit Rücksicht auf die Erziehungsaufgaben des Jugendstrafvollzuges hat der Senat davon abgesehen, die seit dem 29. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Von der Befugnis des § 74 JGG Gebrauch zu machen, bestand kein Anlass.

JustizangestellterBuschDr. Schalscha
ScharpenseelBaldusKirchhof
Revision verworfen: Mittäterschaft, Rücktritt (§46 StGB) und Verwertung polizeilicher Angaben — Themis